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AG·6a Gs 1027/24·17.04.2024

Keine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte beantragte die Bestellung eines Pflichtverteidigers, nachdem das Ermittlungsverfahren eingestellt worden war. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, weil eine nachträgliche, rückwirkende Beiordnung für bereits abgeschlossene Verfahren unzulässig ist (§ 141 Abs. 2 S. 3 StPO). Eine behauptete Verfahrensverzögerung lag nicht vor, sodass keine Ausnahme greift.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für bereits eingestelltes Ermittlungsverfahren abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers für ein bereits abgeschlossenes Ermittlungsverfahren ist unzulässig, auch wenn der Beiordnungsantrag zuvor gestellt worden wäre.

2

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers dient dem öffentlichen Interesse, insbesondere der Gewährleistung rechtskundigen Beistands und eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs, nicht primär dem Kosteninteresse des Betroffenen.

3

Ausnahmen von der Unzulässigkeit rückwirkender Beiordnungen kommen nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, namentlich bei rechtzeitiger Antragstellung vor Abschluss, Vorliegen der Beiordnungsvoraussetzungen und einer wesentlichen, verfahrensfehlerhaften Verzögerung der Entscheidung über den Antrag.

4

Für die Beurteilung einer möglichen Ausnahme ist maßgeblich, ob eine erhebliche Verzögerung der Entscheidung über den Beiordnungsantrag vorliegt; eine bloße Abschrift- bzw. Aktenlage ohne wesentliche Verzögerung begründet keine Ausnahme.

Relevante Normen
§ StPO § 140 Abs. 1, Abs. 2, § 141 Abs. 2 S. 3§ 140 Abs. 1 StPO§ 140 Abs. 2 StPO§ 141 Abs. 2 Satz 3 StPO

Leitsatz

Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für ein abgeschlossenes Verfahren ist unzulässig und zwar auch dann, wenn der Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt wurde und in der Sache hätte Erfolg haben können. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag des Beschuldigten L, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO liegt nicht vor, weil die Staatsanwaltschaft Am... das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 26.03.2024 eingestellt hat. Es greift der Rechtsgedanke des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO. Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für ein abgeschlossenes Verfahren ist unzulässig und zwar auch dann, wenn der Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt wurde und in der Sache hätte Erfolg haben können. Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist. Soweit in obergerichtlicher Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, unter besonderen Umständen sei eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung zu machen, namentlich wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss a Gs 1027/24 – Seite 2 – des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorlagen und das Begehren in verfahrensfehlerhafter Weise, insbesondere wesentlich verzögert, behandelt wurde, führt dies vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis: Der Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger erfolgte am 27.02.2024, als sich die Akte bei der Polizei befand. Diese fertigte den Schlussbericht am 14.03.2024. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 26.03.2024 ein. Von einer wesentlichen Verzögerung der Entscheidung über den Beiordnungsantrag kann daher keine Rede sein.