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AG·654 IK 193/23·18.12.2023

Berichtigungsbeschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von EntscheidungenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht berichtigt von Amts wegen den Beschluss vom 11.12.2023 aufgrund eines offensichtlichen Diktat- oder Schreibversehens. Es wird der vorletzte Satz des vorletzten Absatzes der Gründe durch die korrekte Formulierung ersetzt. Die Korrektur lautet: „Um die Rechte der Gläubiger zu wahren muss jedoch mindestens das Ende der Anmeldefrist abgewartet werden.“ Als Begründung führt das Gericht das festgestellte Schreibversehen an.

Ausgang: Beschluss vom 11.12.2023 wegen offensichtlichen Schreibfehlers berichtigt; korrekte Formulierung in den Gründen eingefügt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsbeschluss ist zulässig, wenn in den Entscheidungsgründen ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.

2

Das Gericht kann von Amts wegen die fehlerhafte Wortfolge in den Gründen durch die richtige Textfassung ersetzen.

3

Eine berichtigte Formulierung, die den Schutz der Gläubiger betrifft, kann ausdrücklich das Abwarten des Endes der Anmeldefrist verlangen.

Relevante Normen
§ ZPO § 319 I

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 11.12.2023 wird von Amts wegen in den Gründen wie folgt berichtigt:

Der vorletzte Satz des vorletzten Absatzes lautet richtig: „Um die Rechte der Gläubiger zu wahren muss jedoch mindestens das Ende der Anmeldefrist abgewartet werden.“

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.