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AG·651 M 3295/21·31.08.2023

Pfändungsschutz bei Abfindungszahlungen - Bemessung des unpfändbaren Zeitraums

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändungsschutzTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragt die Freigabe einer im Arbeitsgerichtsvergleich festgelegten Abfindung nach § 850i ZPO. Zentral ist die Bemessung des unpfändbaren Teils durch fiktive Aufteilung über sechs Monate und die Anrechnung von Arbeitslosengeld. Das Gericht setzt den pfandfreien Betrag auf 3.449,16 € fest und hebt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auf, da das ALG anzurechnen und Unterhaltsbelange durch SGB-III-Leistungssatz und §§ 850c ff. ZPO bereits berücksichtigt sind.

Ausgang: Antrag auf Freigabe der Abfindung nach § 850i ZPO wurde teilweise stattgegeben; pfandfreier Betrag auf 3.449,16 € festgesetzt und einstweilige Einstellung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Abfindungen ist nach § 850i ZPO regelmäßig das Sechsfache des monatlichen Nettoarbeitsentgelts aus dem beendeten Arbeitsverhältnis als unpfändbarer Betrag zugrunde zu legen.

2

Von dem Sechsfachen des monatlichen Nettoarbeitsentgelts sind Arbeitslosengeldzahlungen, die der Schuldner in diesem Zeitraum erhält, bei der Bemessung abzuziehen.

3

Zur Ermittlung des maßgeblichen Durchschnittsnettoeinkommens können die tatsächlichen Lohneingänge und Lohnabrechnungen der vorangegangenen Monate herangezogen werden.

4

Die Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen erfolgt über den erhöhten Leistungssatz beim Arbeitslosengeld (§ 149 SGB III) und über die unpfändbaren Beträge nach §§ 850c ff. ZPO; zusätzliche Abzüge vom Abfindungsanspruch sind nur insoweit vorzunehmen.

5

Fehlen entlastende Nachweise oder ergänzende Kontoauszüge, kann das Gericht eine höhere fiktive Aufteilung oder andere Korrekturen ablehnen, weil die tatsächliche Einkommensbasis nicht substantiiert dargelegt ist.

Relevante Normen
§ ZPO § 850i§ 850i ZPO§ 149 SGB III§ 850c ff. ZPO

Leitsatz

Von einer Abfindung ist dem Schuldner nach § 850i ZPO im Regelfall das Sechsfache des monatlichen Netto-Arbeitsentgelts, das er im beendeten Arbeitsverhältnis hatte, zu belassen. Von dem Sechsfachen des monatlichen Netto-Arbeitsentgelts ist das Arbeitslosengeld abzuziehen, das der Schuldner in diesen sechs Monaten erhält. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der als pfandfrei zu belassene Anteil der Abfindungszahlung des Drittschuldners … Deutschland wird auf einen Betrag in Höhe von 3.449,16 € festgesetzt.

2. Der Beschluss zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 04.07.2023 wird aufgehoben.

3. Dieser Beschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam.

Gründe

1

Mit Antrag vom 15.06.2023 beantragte der Schuldner, die im gerichtlichen Vergleich des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.05.2023, Az.: 17 Ca 466/23 in Höhe von 14.360,58 € netto festgelegte Abfindung gemäß § 850 i ZPO freizugeben.

2

Seitens des Gerichts wurde der freizugebende Betrag erstmals im gerichtlichen Schreiben vom 10.08.2023 auf 3.449,16 € festgelegt. Begründet wird dies folgendermaßen: Der maßgebliche Zeitraum, auf den die Abfindungssumme fiktiv aufgeteilt werden soll, wurde auf sechs Monate festgelegt. Anhand der tatsächlichen Lohneingänge des Drittschuldners als ehemaliger Arbeitgeber des Schuldners auf das Konto des Antragstellers von Januar bis Mai 2023 konnte das Durchschnittsnettoeinkommen des Schuldners auf eine Höhe von 2.297,76 € ermittelt werden. Jedoch erhält der Schuldner seit dem Juni 2023 Arbeitslosengeldzahlungen in Höhe von 1.722,90 €. Diese müssen mindernd berücksichtigt werden, vgl. Musielak/Voit, ZPO 20. Auflage, Rn. 6 zu § 850 i ZPO. Unter Beachtung dieser Umstände ergibt sich ein freizugebender Betrag in Höhe von (2.297,16 – 1.722,90) * 6 = 3.449,16 €

3

Der Schuldner entgegnet, dass dieser Betrag nicht ausreichen würde, um seine laufenden Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Dies wird aber seitens des Gerichts zurückgewiesen, da die Unterhaltserfüllung als ausreichend gesichert angesehen wird. Denn die Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Personen findet einmal durch die Berechung des Arbeitslosengeldes statt. Der Schuldner erhält nämlich den erhöhten Leistungssatz (67 %) aufgrund seiner Kinder, § 149 SGB III, auch wenn die Erhöhung einmalig unabhängig von der Zahl der Unterhaltsberechtigten stattfindet. Jedoch ist darüber hinaus das fiktive Einkommen aufgrund der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen in vollem Umfang gemäß §§ 850 c ff. ZPO unpfändbar. Somit finden keine weiteren Abzüge von dem Gesamtabfindungsanspruch statt.

4

Auf Nachfrage, ob die Kontoauszüge und die Lohnabrechnung von Dezember 2022 zur besseren Abbildung des fiktiven Durchschnittseinkommens eingereicht werden können, erfolgte keine Antwort.

5

Der Gläubiger wurde zum Antrag gehört. Es erfolgte keine Antwort.