Formerfordernis für ein eigenhändiges Testament
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte beantragt Erteilung eines Erbscheins mit Verweis auf einen Umschlag, auf dem handschriftlich ‚Rest Dir‘ mit einem Pfeil auf einen maschinell bedruckten Aufkleber zeigt. Das Gericht sieht darin keine wirksame Erbeinsetzung und kann den Bezug von ‚Dir‘ auf den Antragsteller nicht eindeutig feststellen. Der Aufkleber kann nicht als handschriftlicher Teil eines eigenhändigen Testaments gewertet werden. Mangels Wahrung des Formerfordernisses des § 2247 BGB wird der Antrag zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Erteilung eines Erbscheins wegen fehlender formwirksamer Erbeinsetzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein eigenhändiges Testament setzt handschriftliche Niederschrift der letztwilligen Verfügung voraus; maschinell hergestellte Bezeichnungen werden dadurch nicht ersetzt.
Ein handschriftlicher Verweis (z. B. Pfeil) auf ein maschinell hergestelltes Stückblatt genügt nicht den Formerfordernissen eines eigenhändigen Testaments nach § 2247 BGB.
Zur Wirksamkeit einer Erbeinsetzung bedarf es einer eindeutigen und aus dem Text selbst heraus erkennbaren Bestimmung des oder der Erben; unbestimmte Hinweise genügen nicht.
Bei Auslegungszweifeln kann ein Aufkleber mit maschinenschriftlichem Namen nicht als handschriftlicher Bestandteil des Testaments herangezogen werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Der Verweis mit einem handschriftlichen Pfeil auf einen maschinenschriftlich verfassten Aufkleber, aus dem sich der Erbe ergeben soll, stellt kein handschriftliches Testament dar und ist daher formunwirksam. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag vom 21.10.2022 auf Erteilung eines Erbscheins wird zurückgewiesen.
Gründe
Es beantragte der Beteiligte … die Erteilung eines Erbscheins dahingehend, dass die Erblasserin beerbt wird von … allein.
Der Beteiligte … begründet dieses Erbrecht mit einem Briefumschlag, auf dem verschiedene Gegenstände handschriftlich vermerkt wurden sowie die Worte „Rest Dir“ mit einem Pfeil auf einen angebrachten Aufkleber auf dem maschinenschriftlich der Name des Antragstellers steht. Der Umschlag ist mit der Unterschrift der Erblasserin versehen.
Er ist der Auffassung, dass die Worte „Rest Dir“ aufgrund der Umstände im Übrigen eindeutig dahin auszulegen sind, dass er Erbe ist.
Auf die eingereichten Schriftsätze, dem vorgelegten Umschlag sowie dem Akteninhalt im Übrigen wird Bezug genommen.
Abgesehen davon, ob überhaupt ein Testierwille bestand, die Worte (kl. Test.) wurden vom Antragsteller als „Kleines Testament“ gelesen, was jedoch nicht zwingend ist, fehlt es an einer wirksamen Erbeinsetzung. Das Gericht kann in dem Geschriebenen weder eine letztwillige Verfügung zugunsten einer … erkennen noch zugunsten des Antragstellers.
Die Ausführungen zu einer etwaigen Auslegung des Testamentes in die Richtung wie vom Antragsteller gemäß anwaltlichen Schriftsatz vom 24.10.2022 vorgenommen ist nicht möglich. Mag der Antragsteller auch die Hauptbezugsperson der Erblasserin gewesen sein, so bleibt es letztlich eine Mutmaßung, dass mit „Dir“ der Antragsteller gemeint war. Aus dem Text selbst lässt sich dies nicht entnehmen. Der Aufkleber kann hierzu nicht herangezogen werden. Insoweit ist das Formerfordernis des § 2247 BGB nicht gewahrt.