Themis
Anmelden
AG·610 M 9003/20·18.03.2021

Herabsetzung des Pfändungsfreibetrags auf Pfändungsschutzkonto bei Mietfreiheit des Schuldners

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändungsschutzkontoTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen mietfreier Wohnsituation der Schuldnerin. Zentral war, ob der nach § 850c ZPO bestimmte pfändungsfreie Betrag um den nicht anfallenden Mietanteil zu kürzen ist. Das Gericht senkte den Sockelbetrag um 423,00 € monatlich, da Kaltmiete und Heizkosten erspart werden. Die Gegenpartei wurde angehört, eine Stellungnahme erfolgte nicht.

Ausgang: Antrag auf Herabsetzung des pfändungsfreien Sockelbetrags wegen mietfreier Wohnsituation teilweise stattgegeben (Reduzierung um 423,00 € monatlich).

Abstrakte Rechtssätze

1

Lebt der Schuldner mietfrei, ist der nach § 850c ZPO ermittelte pfändungsfreie Betrag um den entfallenden Mietanteil zu kürzen.

2

Bei der Berechnung der Kürzung sind die ersparten Wohnkosten einschließlich Kaltmiete und Heizkosten zu berücksichtigen.

3

Zur Ermittlung der angemessenen Mietersparnis können örtliche Wohngeldtabellen oder vergleichbare Maßstäbe herangezogen werden.

4

Ein Antrag auf Abänderung des Pfändungsfreibetrags ist zu gewähren, wenn die tatsächliche Mietkostenersparnis substantiiert dargelegt und geprüft ist.

Relevante Normen
§ ZPO § 850c, § 850k§ 850c ZPO§ 850 k Abs. 4 ZPO

Leitsatz

Zahlt der Schuldner tatsächlich keine Miete, ist der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO um den Mietanteil herabzusetzen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 08.01.2021 wird gemäß § 850 k Abs. 4 ZPO dahingehend geändert, dass der pfändungsfreie Sockelbetrag der Schuldnerin auf Ihrem Pfändungsschutzkonto bei der Raiffeisenbank-Volksbank B. S. eG, B. S., IBAN …, um 423,00 € monatlich reduziert wird.

2. Im Übrigen hat der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08.01.2021 in vollem Umfang Bestand.

Gründe

1

Dem Antrag der Gläubigerpartei vom 18.02.2021 auf Abänderung des Pfändungsfreibetrags der Schuldnerin auf Ihrem Pfändungsschutzkonto war zu entsprechen.

2

Die Schuldnerin lebt laut ihrer Vermögensauskunft vom 12.11.2020 mit ihrem Lebensgefährten zusammen und bezahlt diesem keine Miete. Da aber der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO einen entsprechenden Mietanteil beinhaltet, war dieser entsprechend der Mietkostenersparnis hinsichtlich der Kaltmiete und der Heizkosten unter Berücksichtigung der Wohngeldtabelle des Jobcenters des Landkreises Bamberg antragsgemäß um 423,00 € zu reduzieren.

3

Die Gegenpartei wurde zum Antrag gehört.

4

Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Antrag stattzugeben.