Herabsetzung des Pfändungsfreibetrags auf Pfändungsschutzkonto bei Mietfreiheit des Schuldners
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte die Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen mietfreier Wohnsituation der Schuldnerin. Zentral war, ob der nach § 850c ZPO bestimmte pfändungsfreie Betrag um den nicht anfallenden Mietanteil zu kürzen ist. Das Gericht senkte den Sockelbetrag um 423,00 € monatlich, da Kaltmiete und Heizkosten erspart werden. Die Gegenpartei wurde angehört, eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Ausgang: Antrag auf Herabsetzung des pfändungsfreien Sockelbetrags wegen mietfreier Wohnsituation teilweise stattgegeben (Reduzierung um 423,00 € monatlich).
Abstrakte Rechtssätze
Lebt der Schuldner mietfrei, ist der nach § 850c ZPO ermittelte pfändungsfreie Betrag um den entfallenden Mietanteil zu kürzen.
Bei der Berechnung der Kürzung sind die ersparten Wohnkosten einschließlich Kaltmiete und Heizkosten zu berücksichtigen.
Zur Ermittlung der angemessenen Mietersparnis können örtliche Wohngeldtabellen oder vergleichbare Maßstäbe herangezogen werden.
Ein Antrag auf Abänderung des Pfändungsfreibetrags ist zu gewähren, wenn die tatsächliche Mietkostenersparnis substantiiert dargelegt und geprüft ist.
Leitsatz
Zahlt der Schuldner tatsächlich keine Miete, ist der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO um den Mietanteil herabzusetzen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 08.01.2021 wird gemäß § 850 k Abs. 4 ZPO dahingehend geändert, dass der pfändungsfreie Sockelbetrag der Schuldnerin auf Ihrem Pfändungsschutzkonto bei der Raiffeisenbank-Volksbank B. S. eG, B. S., IBAN …, um 423,00 € monatlich reduziert wird.
2. Im Übrigen hat der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08.01.2021 in vollem Umfang Bestand.
Gründe
Dem Antrag der Gläubigerpartei vom 18.02.2021 auf Abänderung des Pfändungsfreibetrags der Schuldnerin auf Ihrem Pfändungsschutzkonto war zu entsprechen.
Die Schuldnerin lebt laut ihrer Vermögensauskunft vom 12.11.2020 mit ihrem Lebensgefährten zusammen und bezahlt diesem keine Miete. Da aber der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO einen entsprechenden Mietanteil beinhaltet, war dieser entsprechend der Mietkostenersparnis hinsichtlich der Kaltmiete und der Heizkosten unter Berücksichtigung der Wohngeldtabelle des Jobcenters des Landkreises Bamberg antragsgemäß um 423,00 € zu reduzieren.
Die Gegenpartei wurde zum Antrag gehört.
Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Antrag stattzugeben.