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AG·608 VI 17795/22·22.08.2024

Erbschein, Einziehungsverfahren, Miterbe, Testamentauslegung, Kostenauferlegung, Beteiligtenverzicht, Aktenvermerk

ZivilrechtErbrechtNachlassverfahrenEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der M.H. e.V. regte die Einziehung eines Erbscheins mit der Behauptung an, bei richtiger Testamentsauslegung Miterbe zu sein. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass der erteilte Erbschein der Rechtslage entspricht. Der Beteiligte verzichtete auf einen beschwerdefähigen Beschluss; das Verfahren endete durch Aktenvermerk. Die Kosten des Verfahrens trägt der M.H. e.V. (§ 81 I, II FamFG).

Ausgang: Einziehungsanregung des M.H. e.V. erfolglos; Verfahren durch Aktenvermerk eingestellt und Kosten dem M.H. e.V. auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung eines Erbscheins kommt nicht in Betracht, wenn der erteilte Erbschein der tatsächlichen und rechtlichen Lage entspricht.

2

Die Kosten des Einziehungsverfahrens sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Anregung die Prüfung veranlasst hat, wenn diese Anregung erfolglos bleibt (vgl. § 81 I, II FamFG).

3

Ein Verzicht auf die Geltendmachung eines beschwerdefähigen Beschlusses entbindet den Anregenden nicht von der Kostentragungspflicht, wenn das Verfahren auf seine Anregung hin erfolgte und ohne Erfolg blieb.

4

Die Beendigung eines Einziehungsverfahrens durch gerichtlichen Aktenvermerk ist möglich, wenn das Gericht die Einstellung dokumentiert und den Beteiligten informiert.

Relevante Normen
§ 81 Abs. 1, 2 FamFG

Tenor

Die Kosten des Einziehungsverfahrens trägt der M.H. e.V.

Gründe

1

Mit Schreiben vom 31.08.2023 wurde vom M.H. e.V. die Einziehung des Erbscheins vom 20.03.2024 angeregt, mit der Begründung, dass bei richtiger Auslegung des Testamentes der M.H. e.V. als Miterbe anzusehen ist.

2

Die weiteren Ermittlungen haben ergeben, dass der erteilte Erbschein der Rechtslage entspricht. Dies wurde begründet mitgeteilt. Auf einen beschwerdefähigen Beschluss hat der Beteiligte M.H. e.V. mit Schreiben vom 13.06.2024 verzichtet.

3

Das Einziehungsverfahren endetet somit durch mitgeteilten Aktenvermerk vom 19.06.2024, mitgeteilt mit Gerichtsschreiben vom 20.06.2024.

4

Die Kosten des Einziehungsverfahrens waren dem unterlegenen Beteiligten M.H. e.V. aufzuerlegen, da die Prüfung auf seine Anregung erfolgte und selbige erfolglos blieb, § 81 I, II FamFG.