Keine betreuungsgerichtliche Genehmigung eines DESO-Bandes
KI-Zusammenfassung
Die Betreuerin beantragt die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme für einen demenzkranken Betroffenen, der ein DESO-Armband trägt. Fraglich ist, ob das beim Verlassen der Einrichtung Alarm auslösende Armband eine freiheitsentziehende Maßnahme i.S.v. §1906 Abs.4 BGB darstellt. Das Gericht verneint dies, weil das Armband nur Alarm auslöst und die Bewegungsfreiheit nicht auf einen engen Raum beschränkt oder die Willensbetätigung eingeschränkt wird. Das Verfahren zur Unterbringung wird eingestellt.
Ausgang: Antrag auf Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme wegen DESO-Armband als unzulässig verworfen; Unterbringungsverfahren eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwendung eines Armbands, das beim Verlassen einer Einrichtung lediglich einen Alarm auslöst, stellt grundsätzlich keine freiheitsentziehende Maßnahme i.S.v. § 1906 Abs. 4 BGB dar.
Freiheitsentziehende Maßnahmen i.S.v. § 1906 Abs. 4 BGB liegen nur vor, wenn die willentliche Bewegungsfreiheit auf einen eng begrenzten Raum beschränkt oder die Freiheit der Willensbetätigung einschränkend beeinflusst wird.
Die Anbringung eines Sicherheitschips bzw. eines Alarmverfahrens, das nicht physisch am Verlassen hindert, bedarf regelmäßig keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung.
Personelle Beaufsichtigungen oder Kontrollen an Ausgängen, die das Verlassen lediglich feststellen und ggf. zu Begleitung führen, sind keine freiheitsentziehenden Maßnahmen i.S.v. § 1906 Abs. 4 BGB.
Leitsatz
Die Verwendung eines DESO-Bandes bedarf nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, weil beim Verlassen einer Einrichtung lediglich ein Alarm ausgelöst wird und dadurch der Betroffene weder in seiner willentlichen Bewegungsfreiheit auf einen eng begrenzten Raum beschränkt noch auf die Freiheit seiner Willensbetätigung einschränkend Einfluss genommen wird. (Rn. 1 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag vom 04.08.2021 wird zurückgewiesen.
2. Das Unterbringungsverfahren wird eingestellt.
Gründe
Die Betreuerin des Betroffenen hat beantragt, eine freiheitsentziehende Maßnahme für den Betroffenen zu genehmigen.
Der an Demenz erkrankte Betroffene trägt ein sog. DESO-Band, welches einen Alarm auslöst, wenn der Betroffene die Einrichtung verlässt.
Die Verwendung eines DESO-Bandes bedarf jedoch nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Eine solche Genehmigung wäre nur dann erforderlich, wenn es sich hierbei um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelt, durch die der Betroffene, der zumindest den natürlichen Willen hätte, den Aufenthaltsort zu verlassen, an der Ausübung dieses freien Willens dadurch gehindert würde. Freiheitsentziehende Maßnahmen i.S. von § 1906 Abs. 4 umfassen Freiheitsbeschränkungen, die den Betroffenen in seiner willentlichen Bewegungsfreiheit auf einen eng begrenzten Raum beschränken oder die auf die Freiheit der Willensbetätigung einschränkend Einfluss nehmen.
Die Anbringung eines Sicherheitschips, der - ohne am Verlassen der Einrichtung zu hindern - lediglich einen Alarm auslöst, bedarf hingegen in der Regel nicht der Genehmigung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006, Az. 11 Wx 59/05; AG Meißen, Beschluss vom 27.04.2007, Az. 5 X 25/07; AG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2019, Az. 82 XVII 28/19 - juris -), da die Fortbewegungsfreiheit als solche nicht beeinträchtigt ist.
Das DESO-Band dient lediglich dazu, das Personal davon zu unterrichten, dass der Betroffene gerade die Einrichtung verlässt, um entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, welche i.d.R. durch eine Begleitung des Betroffenen bei seinen Spaziergängen und Zurückbegleiten zur Einrichtung bestehen.
Insofern dient das Deso-Armband nicht dazu, den Betroffenen am Verlassen der Einrichtung selbst zu hindern sondern lediglich dazu, in einem weiteren Schritt es dem Personal zu ermöglichen, die notwendige Beaufsichtigung des demenzerkrankten Betroffenen sicherzustellen.
Es ist somit einer ständigen Beaufsichtigung des Betroffenen durch Einsatz von Personal, z.B. durch den ständigen Einsatz von Personal an der Ausgangstür, welches das Verlassen der Einrichtung durch die Bewohner bemerken, um dann ggf. für eine Begleitung oder auch eine Rückkehr des Betroffenen sorgen würde, gleichzustellen.
Solche Beaufsichtigungen bzw. Kontrollen an der Tür stellen jedoch ebenfalls keine freiheitsentziehenden Maßnahmen dar, welche einer Genehmigung bedürfen.