Themis
Anmelden
AG·59 Gs 9146/24·20.08.2024

Kein Anspruch des Verteidigers auf Beiordnung eines Dolmetschers zur Übersetzung von fremdsprachigen Telefongesprächen

StrafrechtStrafprozessrechtTelekommunikationsüberwachung (TKÜ)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verteidiger beantragte die Beiordnung und Kostenübernahme eines Dolmetschers zur Übersetzung und Ermöglichung des Abhörens fremdsprachiger TKÜ-Originalaufnahmen. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab. Es stellt klar, dass das Recht auf Akteneinsicht keinen Anspruch auf Übersetzung sämtlicher nach § 100a StPO aufgezeichneter Gespräche begründet. Zudem liegen bereits übersetzte Gesprächsprotokolle in den Akten vor, sodass eine unentgeltliche Dolmetscherbeiordnung nicht erforderlich ist.

Ausgang: Antrag des Verteidigers auf Beiordnung und Kostenübernahme eines Dolmetschers zur Übersetzung fremdsprachiger TKÜ-Aufnahmen abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Dolmetschers durch das Gericht zur Ermöglichung des Abhörens fremdsprachiger TKÜ-Aufnahmen besteht nicht ohne Weiteres und ist nicht generell verpflichtend.

2

Das Recht auf Akteneinsicht begründet keinen Anspruch auf die Übersetzung sämtlicher in fremder Sprache nach § 100a StPO aufgezeichneter Gespräche.

3

Eine unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers ist nicht geboten, wenn übersetzte Gesprächsprotokolle der TKÜ-Aufnahmen bereits in den Akten vorhanden sind.

4

Gerichte können sich auf vorhandene Übersetzungen in den Akten stützen; eine weitergehende Dolmetscherleistung aus der Staatskasse ist nur ausnahmsweise erforderlich.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ GVG § 187§ RVG § 46§ StPO § 147§ 100a StPO

Leitsatz

Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einem Verteidiger zu gestatten, einen Dolmetscher zum Zwecke der Ermöglichung des Abhörens von überwachten fremdsprachigen Telefongesprächen hinzu zu ziehen (Anschluss an BGH BeckRS 2008, 1439). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag des Verteidigers vom 13.08.2024, die Zuziehung des Dolmetschers zur Übersetzung der Originaltonaufnahmen aus der TKÜ auf Kosten der Staatskasse zu gestatten, wird abgelehnt.

Gründe

1

Das Recht auf Akteneinsicht gibt dem Verteidiger keinen Anspruch auf Übersetzung sämtlicher in einer fremden Sprache nach § 100a StPO aufgezeichneten Gespräche. Auch zur unentgeltlichen Hinzuziehung eines Dolmetschers zum Zwecke der Ermöglichung des Abhörens der Gespräche ist das Gericht nicht verpflichtet, zumal sich für die dem Haftbefehl zu Grunde gelegten aufgezeichneten Telefonate übersetzte Gesprächsprotokolle bei den Akten befinden. (BGH, Beschluss vom 4. 12. 2007 – 3 StR 404/07, NStZ 2008, 230).