Fristbeginn bei tatsächlichem Zugang
KI-Zusammenfassung
Der Verteidiger stellte am 28.07.2021 einen Antrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht nach StrEG. Das Amtsgericht lehnte den Antrag als unzulässig wegen Fristversäumnis ab. Die Einstellungsverfügung vom 16.06.2021 ging den Verteidigern spätestens am 21.06.2021 zu; tatsächlicher Zugang heilte die fehlende förmliche Zustellung, so dass die Monatsfrist des § 9 Abs. 1 StrEG am 21.07.2021 endete.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht nach StrEG als unzulässig verworfen, weil die Monatsfrist des § 9 Abs. 1 StrEG durch tatsächlichen Zugang bereits abgelaufen war
Abstrakte Rechtssätze
Der tatsächliche Zugang eines Schriftstücks beim Empfänger heilt den Mangel einer förmlichen Zustellung und ersetzt diese Wirksamkeit.
Bei tatsächlichem Zugang beginnt die Frist des § 9 Abs. 1 StrEG mit dem Zeitpunkt, zu dem das Einstellungsmitteilungsblatt dem Verteidiger zugegangen ist.
Fehlerhafte oder irrtümliche Datumsangaben in der Aktenstempelung beeinflussen den tatsächlichen Zugang nicht, wenn Auslagen in der Akte den Zugang nachweislich belegen.
Ein nach Ablauf der einmonatigen Frist nach § 9 Abs. 1 StrEG gestellter Entschädigungsantrag ist unzulässig/fristversäumt und daher abzuweisen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Durch den tatsächlichen Zugang eines Schriftstücks beim Empfänger wird der Mangel einer förmlichen Zustellung geheilt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag des Verteidigers vom 28.07.2021 auf Feststellung der Entschädigungspflicht nach dem StrEG wird als unzulässig, da verfristet, abgelehnt.
Gründe
D. Beschuldigte wurde strafrechtlich verfolgt.
Das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16.06.2021 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Verfügung wurde am 18.06.2021 ausgeführt (in der Akte offensichtlich versehentlich gestempelt auf „18.07.2021“), denn unter diesem Datum wurde, wie in der Einstellungsverfügung verfügt, auch die Akte zur Einsicht an die weitere Verteidigerin versandt (Bl. 228), wo sie spätestens am 21.06.2021 einging (Fristberechnung Bl. 228, Rücksendung Bl. 230). Auch wenn keine förmliche Zustellung erfolgte, kann daher davon ausgegangen werden, dass die Einstellungsmitteilungen die beiden Verteidiger ebenfalls spätestens am 21.06.2021 erreichte. Durch den tatsächlichen Zugang war der Mangel der Zustellung gem. § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO geheilt, so dass die Monatsfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 StrEG spätestens am 21.07.2021 ablief.
Der erst am 28.07.2021 eingegangene Antrag war mithin verfristet.