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AG·59 Gs 5881/21·23.06.2021

Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht - erforderlicher Verdachtsgrad

StrafrechtStrafprozessrechtDurchsuchung/BeschlagnahmeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft nahm Gegenstände vorläufig zur Durchsicht mit; das Amtsgericht bestätigt diese Sicherstellung gemäß §§110, 98 Abs.2 StPO. Zentrale Frage war der erforderliche Verdachtsgrad; das Gericht stellt klar, dass ein Anfangsverdacht nach §152 Abs.2 StPO ausreicht. Die Maßnahme sei verhältnismäßig, Kopien genügten nicht, da auch gelöschte Dateien gesichert werden müssten; Umfang und Dauer der Durchsicht liegen im Ermessen der Staatsanwaltschaft.

Ausgang: Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht nach §110 StPO wegen vorliegendem Anfangsverdacht stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bestätigung einer vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht nach §110 StPO genügt ein Anfangsverdacht im Sinne des §152 Abs.2 StPO; es müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.

2

Die vorläufige Sicherstellung ist verhältnismäßig, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen und die sichergestellten Gegenstände als potenzielle Beweismittel von Bedeutung sind.

3

Eine bloße Kopie gespeicherter Dateien ist unzureichend, wenn auch gelöschte Dateien Gegenstand der Untersuchung sind und nur durch Mitnahme der Datenträger gesichert werden können.

4

Gegenstände dürfen mitgenommen werden, wenn ihre Beschaffenheit eine sofortige inhaltliche Durchsicht vor Ort ausschließt.

5

Der Umfang und die Dauer der inhaltlichen Durchsicht nach §110 StPO liegen zunächst im eigenverantwortlichen Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft; eine Überschreitung dieses Ermessens ist nur bei konkreten Anhaltspunkten anzunehmen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ StPO § 98 Abs. 2, § 102, § 110§ 110 StPO§ 152 Abs. 2 StPO§ 98 Abs. 2 StPO§ 98 Abs. 2 Sätze 1-3 StPO§ 162 Abs. 1 Satz 1 StPO

Leitsatz

Für die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 StPO reicht ein Anfangsverdacht iSd § 152 Abs. 2 StPO aus. Nach § 152 Abs. 2 StPO müssen demnach zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die auf Anordnung d. Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg bewirkte vorläufige Mitnahme zur Durchsicht der nachfolgend aufgeführten Gegenstände

Spuren-/Asservatennummer

Art Spur/Asservat

Erläuterung Art

10.1

Urkunden/Papier

Papierunterlagen divers

10.2

Urkunden/Papier

Papierunterlagen divers

10.3

Ordner/Mappe

Ordner schwarz „T Reisen ab 2006“

10.4

Ordner/Mappe

Ordner blau „… II#

10.5

Ordner/Mappe

Ordner schwarz „…“

10.6

Ordner/Mappe

Ordner schwarz „…“

10.7

Urkunden/Papier

Lufthansa Passenger Information 1 A4-Seite

10.8

Ordner/Mappe

Ordner schwarz „… II 2020“

10.9

Ordner/Mappe

Ordner schwarz „… CDC#

10.10

Urkunden/Papier

Handakte rot „… OWI#

10.11

Urkunden/Papier

Handakte blau „…“

10.12

Urkunden/Papier

Papierunterlagen divers lautend auf …

10.13

PC/Computer

Apple Mac

10.14

Forensische luK

selektive logische Datensicherung I Mac

10.15

Forensische luK

selektive logische Datensicherung NAs …

zum Zwecke der Durchsicht durch die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg und ihre Ermittlungspersonen wird gemäß §§ 110, 98 Abs. 2 StPO entsprechend bestätigt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 98 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 analog StPO, § 162 Absatz 1 Satz 1 StPO. §§ 102, 110 StPO.

I.

2

Bezüglich des der Durchsuchung und Sicherstellung zugrunde liegenden Tatverdachts und des im Raum stehenden Schuldvorwurfs wird auf den Durchsuchungsbeschluss vom 17.06.2021 verwiesen.

II.

3

Für die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 StPO reicht ein Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Absatz 2 StPO aus (ebenso zur Beschlagnahmebestätigung: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.08.1980, Aktenzeichen: 6 Ws 254/80; Nack in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage (2008), § 94 StPO, Randnummer 8; Lutz Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage (2013), § 94, Randnummer 8). Nach § 152 Absatz 2 StPO müssen demnach zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.

4

Derartige zureichende tatsächliche Anhaltspunkte lagen vor. Auch diesbezüglich wird auf den Durchsuchungsbeschluss vom 17.06.2021 verwiesen. Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein.

III.

5

Die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 StPO ist verhältnismäßig. Weniger einschneidende Maßnahmen kommen nicht in Betracht.

6

Insbesondere ist eine Kopie der gespeicherten Dateien nicht ausreichend, da Gegenstand der Durchsicht nicht nur gespeicherte Dateien sind, sondern auch gelöschte Dateien.

IV.

7

Die vorläufig sichergestellten Gegenstände sind von der Durchsuchungsanordnung umfasst.

V.

8

Die vorläufig sichergestellten Gegenstände konnten mitgenommen werden, da ihre Beschaffenheit eine sofortige Durchsicht an Ort und Stells nicht ermöglichte. In welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht der Daten notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO im Einzelnen zu gestelten und wann sie zu beenden ist, unterliegt zunächst der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die hierbei einen eigenverantwortlichen Ermessensspielraum hat (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.08.2003, Aktenzeichen: StB 7/03). Für eine Überschreitung des Ermessensspielraums der Ermittlungsbehörde ergeben sich derzeit keine Anhaltspunkte.