Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht - erforderlicher Verdachtsgrad
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft nahm Gegenstände vorläufig zur Durchsicht mit; das Amtsgericht bestätigt diese Sicherstellung gemäß §§110, 98 Abs.2 StPO. Zentrale Frage war der erforderliche Verdachtsgrad; das Gericht stellt klar, dass ein Anfangsverdacht nach §152 Abs.2 StPO ausreicht. Die Maßnahme sei verhältnismäßig, Kopien genügten nicht, da auch gelöschte Dateien gesichert werden müssten; Umfang und Dauer der Durchsicht liegen im Ermessen der Staatsanwaltschaft.
Ausgang: Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht nach §110 StPO wegen vorliegendem Anfangsverdacht stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bestätigung einer vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht nach §110 StPO genügt ein Anfangsverdacht im Sinne des §152 Abs.2 StPO; es müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
Die vorläufige Sicherstellung ist verhältnismäßig, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen und die sichergestellten Gegenstände als potenzielle Beweismittel von Bedeutung sind.
Eine bloße Kopie gespeicherter Dateien ist unzureichend, wenn auch gelöschte Dateien Gegenstand der Untersuchung sind und nur durch Mitnahme der Datenträger gesichert werden können.
Gegenstände dürfen mitgenommen werden, wenn ihre Beschaffenheit eine sofortige inhaltliche Durchsicht vor Ort ausschließt.
Der Umfang und die Dauer der inhaltlichen Durchsicht nach §110 StPO liegen zunächst im eigenverantwortlichen Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft; eine Überschreitung dieses Ermessens ist nur bei konkreten Anhaltspunkten anzunehmen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Für die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 StPO reicht ein Anfangsverdacht iSd § 152 Abs. 2 StPO aus. Nach § 152 Abs. 2 StPO müssen demnach zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die auf Anordnung d. Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg bewirkte vorläufige Mitnahme zur Durchsicht der nachfolgend aufgeführten Gegenstände
Spuren-/Asservatennummer
Art Spur/Asservat
Erläuterung Art
10.1
Urkunden/Papier
Papierunterlagen divers
10.2
Urkunden/Papier
Papierunterlagen divers
10.3
Ordner/Mappe
Ordner schwarz „T Reisen ab 2006“
10.4
Ordner/Mappe
Ordner blau „… II#
10.5
Ordner/Mappe
Ordner schwarz „…“
10.6
Ordner/Mappe
Ordner schwarz „…“
10.7
Urkunden/Papier
Lufthansa Passenger Information 1 A4-Seite
10.8
Ordner/Mappe
Ordner schwarz „… II 2020“
10.9
Ordner/Mappe
Ordner schwarz „… CDC#
10.10
Urkunden/Papier
Handakte rot „… OWI#
10.11
Urkunden/Papier
Handakte blau „…“
10.12
Urkunden/Papier
Papierunterlagen divers lautend auf …
10.13
PC/Computer
Apple Mac
10.14
Forensische luK
selektive logische Datensicherung I Mac
10.15
Forensische luK
selektive logische Datensicherung NAs …
zum Zwecke der Durchsicht durch die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg und ihre Ermittlungspersonen wird gemäß §§ 110, 98 Abs. 2 StPO entsprechend bestätigt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 98 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 analog StPO, § 162 Absatz 1 Satz 1 StPO. §§ 102, 110 StPO.
I.
Bezüglich des der Durchsuchung und Sicherstellung zugrunde liegenden Tatverdachts und des im Raum stehenden Schuldvorwurfs wird auf den Durchsuchungsbeschluss vom 17.06.2021 verwiesen.
II.
Für die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 StPO reicht ein Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Absatz 2 StPO aus (ebenso zur Beschlagnahmebestätigung: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.08.1980, Aktenzeichen: 6 Ws 254/80; Nack in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage (2008), § 94 StPO, Randnummer 8; Lutz Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage (2013), § 94, Randnummer 8). Nach § 152 Absatz 2 StPO müssen demnach zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
Derartige zureichende tatsächliche Anhaltspunkte lagen vor. Auch diesbezüglich wird auf den Durchsuchungsbeschluss vom 17.06.2021 verwiesen. Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein.
III.
Die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 StPO ist verhältnismäßig. Weniger einschneidende Maßnahmen kommen nicht in Betracht.
Insbesondere ist eine Kopie der gespeicherten Dateien nicht ausreichend, da Gegenstand der Durchsicht nicht nur gespeicherte Dateien sind, sondern auch gelöschte Dateien.
IV.
Die vorläufig sichergestellten Gegenstände sind von der Durchsuchungsanordnung umfasst.
V.
Die vorläufig sichergestellten Gegenstände konnten mitgenommen werden, da ihre Beschaffenheit eine sofortige Durchsicht an Ort und Stells nicht ermöglichte. In welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht der Daten notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO im Einzelnen zu gestelten und wann sie zu beenden ist, unterliegt zunächst der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die hierbei einen eigenverantwortlichen Ermessensspielraum hat (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.08.2003, Aktenzeichen: StB 7/03). Für eine Überschreitung des Ermessensspielraums der Ermittlungsbehörde ergeben sich derzeit keine Anhaltspunkte.