Ablehnung einer Entschädigung nach dem StrEG wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflicht bei steuerlicher Außenprüfung
KI-Zusammenfassung
Die ehemals Beschuldigte beantragte Entschädigung nach dem StrEG für Durchsuchung, Sicherstellung und Vermögensarrest. Das Amtsgericht lehnte die Anträge ab, weil die Maßnahmen grob fahrlässig durch Unterlassen der Vorlage relevanter Vertragsunterlagen bei der Außenprüfung verursacht wurden. Die Unterlassung begründete den Anfangsverdacht der Steuerstraftat, sodass §5 Abs.2 S.1 StrEG greift.
Ausgang: Anträge auf Entschädigung nach dem StrEG wurden abgewiesen, weil die Maßnahmen grob fahrlässig durch Unterlassen der Vorlage steuerlicher Unterlagen verursacht wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Unterlässt eine steuerpflichtige Person während einer Außenprüfung die Vorlage von Geschäftsunterlagen, zu deren Vorlage sie nach § 200 Abs.1 AO verpflichtet ist, und begründet dies dadurch einen Anfangsverdacht einer Steuerstraftat, kann dies als grobe Fahrlässigkeit iSd § 5 Abs.2 S.1 StrEG gewertet werden und einen Entschädigungsanspruch ausschließen.
Die Prüfung der groben Fahrlässigkeit nach § 5 Abs.2 StrEG orientiert sich daran, ob die betroffene Person die Sorgfalt außer Acht ließ, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage anzuwenden pflegt, insbesondere im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit, dass das Unterlassen zu Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchung oder Vermögensarrest führen kann.
Das nachträgliche Auffinden von Unterlagen, die eine anderslautende rechtliche Beurteilung ermöglicht hätten, entbindet nicht zwingend von der Haftung nach StrEG, wenn diese Unterlagen im Zeitpunkt der Außenprüfung ohne sachgerechte Erklärung hätten vorgelegt werden müssen.
Ein Anspruch nach dem StrEG ist ausgeschlossen, wenn die einschlägigen Strafverfolgungsmaßnahmen ursächlich auf dem eigenen pflichtwidrigen Verhalten des Betroffenen beruhen.
Leitsatz
Liegen zum Zeitpunkt einer Außenprüfung der steuerpflichtigen Person Unterlagen vor, die sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht nach § 200 Abs. 1 AO hätte vorlegen müssen, und wird - weil diese gerade nicht vorgelegt werden - der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat begründet, dann hat das Unterlassen der Vorlage die sich anschließenden Strafverfolgungsmaßnahmen - hier Durchsuchung, Sicherstellung und Vermögensarrest -grob fahrlässig iSd § 5 Abs. 2 S. 1 StrEG verursacht. (Rn. 3 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Anträge der ehemals Beschuldigten, vertreten durch S… Rechtsanwälte (Antrag vom 05.11.2024) bzw. durch Rechtsanwalt S… (Antrag vom 02.12.2024) auf Feststellung der Entschädigungspflicht nach dem StrEG werden abgelehnt.
Gründe
Die ehemals Beschuldigte wurde strafrechtlich verfolgt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft N.-F. vom 21.10.2024 wurde das Verfahren gem. § 170 StPO eingestellt. Die Einstellungsverfügung ging dem Wahlverteidiger RA S… am 29.10.2024, dem Wahlverteidiger RA S… am 30.10.2024 zu.
Die Anträge auf Entschädigung nach dem StrEG vom 05.11.2024 (RAe S…) bzw. 02.12.2024 (RA S…) sind zulässig, wurden insbesondere fristgerecht gem. § 9 Abs. 1 Satz 4 StrEG gestellt.
Die Anträge sind jedoch unbegründet und waren daher abzulehnen, weil die Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen ist, da die Beschuldigte die potentiell entschädigungsfähigen Strafverfolgungsmaßnahmen (Durchsuchung, Sicherstellung, Vermögensarrest) grob fahrlässig verursacht hat.
Der Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung gegen die ehemals Beschuldigte U… gründete im wesentlichen auf Provisionszahlungen der H… GmbH (deren Geschäftsführerin und beherrschende Gesellschafterin die Beschuldigte ist) an den ehemals Mitbeschuldigten J…, die – so der Verdacht – als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren waren, da a) der J… und die U… ein eheähnliches Verhältnis führten und b) zwar ein Kooperationsvertrag zwischen J… und der GmbH vorlag, dieser jedoch keine von vorneherein bestimmten, klaren und eindeutigen Regelungen über Zahlungen enthielt. Die den Verdacht begründenden Feststellungen wurden im wesentlichen im Rahmen einer am 05.07.2018 begonnenen Außenprüfung getroffen. Daraufhin wurde am 19.12.2018 das Steuerstrafverfahren eingeleitet.
Tatsächlich gab es neben dem o.g. Kooperationsvertrag einen Vertrag gleichen Datums über eine atypisch stille Gesellschaft, der hinreichend klare und bestimmte Regelungen über Zahlungen enthielt. Diesen legte die Beschuldigte im Rahmen der Außenprüfung jedoch nicht vor. Er wurde erst 2021 von den Ermittlern der Finanzbehörde bei Durchsicht der bei der Durchsuchung am 23.10.2019 mitgenommenen Unterlagen festgestellt.
Wie der Beschuldigten bei der Außenprüfung auch mitgeteilt wurde, war sie jedoch gem. § 200 Abs. 1 AO zur Mitwirkung, insbesondere Vorlage von Geschäftsunterlagen, verpflichtet. Nach Aktenlage bestand jedenfalls zum Zeitpunkt der Außenprüfung ein eheähnliches Verhältnis zwischen der Beschuldigten und dem J…; jedenfalls gab die Beschuldigte dies nach außen so an, so unter anderem auf Social Media, gegenüber diversen Zeugen und gegenüber der Polizei im Oktober 2018 im Rahmen anderweitiger Ermittlungen gegen den J…. Der Beschuldigten musste es sich daher aufdrängen, dass Zahlungen der GmbH an den J… einer genauen Prüfung unterliegen würden und einem Drittvergleich standhalten müssten, anderenfalls sich der Verdacht einer Steuerhinterziehung ergeben würde. Dass der Verdacht der Steuerhinterziehung wiederum zu Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchung und Vermögensarrest führen könnte, lag ebenfalls auf der Hand. Umso mehr hätte die Beschuldigte im Rahmen der Außenprüfung gerade die Unterlagen zu diesen Zahlungen vollständig vorlegen müssen.
Die Beschuldigte hat mithin durch eigenes Verhalten, nämlich die Zahlungen an den J… und das Unterlassen der Vorlage des Gesellschaftsvertrages, die Strafverfolgungsmaßnahmen verursacht und dabei die Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage angewendet hätte, mithin auch grob fahrlässig gehandelt.