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AG·58 Gs 12014/23·31.10.2023

Anforderungen an die Ausnahme vom Spezialitätsgrundsatz bei Verbleib in Deutschland nach Haftentlassung

StrafrechtAuslieferungsrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht hebt den Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg auf. Zentrales Problem ist der Spezialitätsschutz nach § 83h IRG und die Frage, ob die Ausnahmevoraussetzung (Kenntnis bzw. Hinweis auf Rechtsfolgen) vorlag. Die Akte enthält keinen Hinweis, dass der Beschuldigte belehrt wurde; daher greift die Ausnahme nicht. Zudem war die Vorführung vor einem anderen Richter nach § 115 StPO nicht zulässig, da eine Vorführung beim zuständigen Richter möglich gewesen wäre.

Ausgang: Haftbefehl aufgehoben wegen Anwendung des Spezialitätsschutzes (§83h IRG) und Verstoßes gegen §115 StPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Spezialitätsschutz des § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG kann dem Vollzug eines Haftbefehls entgegenstehen.

2

Die in § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG vorgesehene Ausnahme vom Spezialitätsgrundsatz gilt nur, wenn die ausgelieferte Person auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde oder diese aus anderen Gründen kannte.

3

Eine Vorführung nach § 115 StPO ist an den zuständigen Richter vorzunehmen; eine Vorführung vor einem anderen Richter ist rechtswidrig, wenn eine rechtzeitige Vorführung beim zuständigen Richter möglich war.

4

Fehlt der hinweisartige Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG, rechtfertigt dies die Aufhebung des Haftbefehls.

Relevante Normen
§ IRG § 83h§ EurAuslÜbK Art. 14§ 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG§ 115 StPO§ 83 h Abs. 1 Nr. 1 IRG§ Art. 14 Abs. 1 Buchst. b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Leitsatz

Dem Vollzug eines Haftbefehls steht ggf. der Spezialitätsschutz des § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG entgegen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Die Vorführung vor den zuständigen Richter i.S. des § 115 StPO wäre möglich gewesen, wenn eine Autofahrt zwischen Ergreifungsort und Vorführungsort (nur) etwa drei Stunden gedauert hätte. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Die Ausnahme vom Spezialitätsgrundsatz für den Fall, dass die ausgelieferte Person das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist, findet dann keine Anwendung, wenn die ausgelieferte Person auf die Rechtsfolgen nicht hingewiesen wurde und diese Rechtsfolgen auch nicht aus anderen Gründen kannte (Ergänzung zu BGH BeckRS 2013, 4111). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Der Haftbefehl ist nach Auffassung des Amtsgerichts Nürnberg in einem derartigen Fall aufzuheben (entgegen OLG Stuttgart BeckRS 2015, 6043, danach: Außervollzugsetzung des Haftbefehls). (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 29.04.2021, Geschäftszeichen: 58 Gs 4077/21, wird aufgehoben.

Gründe

1

Der Haftbefehl war aus den folgenden Gründen aufzuheben:

2

1. Dem Vollzug des Haftbefehls steht der Spezialitätsschutz des § 83 h Abs. 1 Nr. 1 IRG entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19.12.2012, Aktenzeichen: 1 StR 165/12) entfällt ein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Spezialität bestehendes Verfahrenshindernis gemäß Art. 14 Absatz 1 Buchst. b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens jedenfalls dann, wenn der Ausgelieferte auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde oder diese Rechtsfolgen aus anderen Gründen kannte. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Braunschweig (Beschluss vom 26.08.2019, Aktenzeichen: 1 Ws 154/19) entspricht die Vorschrift des § 83 h Abs. 2 Nr. 1 IRG derjenigen des Art. 14 Absatz 1 Buchst. b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens.

3

Der vorliegenden Akte kann nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte auf die Rechtsfolgen des § 83 h Abs. 2 Nr. 1 IRG hingewiesen wurde oder die Rechtsfolgen anderweitig kannte.

4

2. Die Vorführung vor den nächsten Richter des Amtsgerichts Fulda verstieß gegen § 115 StPO. Der Beschuldigte wurde am 17.10.2023 um 19:20 Uhr aufgrund des vorliegenden Haftbefehls ergriffen. Eine Pkw-Fahrt von Fulda nach Nürnberg dauert laut G...-Maps etwa drei Stunden, sodass eine Vorführung vor den zuständigen Richter des Amtsgerichts Nürnberg am 18.10.2023 möglich gewesen wäre.