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AG·57 Gs 9698/21, 57 Gs 9700/21·15.10.2021

Ablehnung eines Haftantrags: Zur Frage der Fluchtgefahr bei tatsächlichem Aufenthalt eines Asylbewerbers in einer Erstaufnahmeeinrichtung (Einzelfallentscheidung)

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte Untersuchungshaft gegen zwei Asylbewerber; die Anträge wurden abgelehnt. Zentral war, ob Flucht- oder Wiederholungsgefahr vorliegt, obwohl die Beschuldigten nach Aktenlage in ihrer zugewiesenen Erstaufnahmeeinrichtung anwesend sind. Das Gericht verneint Haftgründe mangels hinreichender Straferwartung und fehlender Anlassdelikte. Daher war Haft nicht anzuordnen.

Ausgang: Haftanträge der Staatsanwaltschaft gegen zwei Asylbewerber mangels Haftgründen (keine Flucht- oder Wiederholungsgefahr) abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn ein gesetzlicher Haftgrund (z. B. Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) vorliegt.

2

Fluchtgefahr kann zu verneinen sein, wenn der Beschuldigte nach der Aktenlage tatsächlich in einer zugewiesenen Unterkunft (z. B. Erstaufnahmeeinrichtung) anwesend ist und keine konkreten Anhaltspunkte für ein Untertauchen vorliegen.

3

Die bloße Begehung leichterer Straftaten (z. B. einfacher Diebstahl, Hausfriedensbruch) begründet ohne weitere Umstände keine hinreichende Straferwartung, die Fluchtgefahr rechtfertigt.

4

Wiederholungsgefahr ist nur dann anzunehmen, wenn ein einschlägiges Anlassdelikt oder konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Straferwartung (insbesondere Straferwartung über einem Jahr) vorliegen; fehlt es daran, liegt keine Wiederholungsgefahr vor.

Relevante Normen
§ StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2

Tenor

Die Anträge der Staatsanwaltschaft, gegen die Beschuldigten … und … die Untersuchungshaft anzuordnen, werden abgelehnt.

Gründe

1

Die Anträge waren abzulehnen, da kein Haftgrund besteht.

2

Beide Beschuldigte sind als Asylbewerber in Deutschland und nach Aktenlage ausweislich der durchgeführten Durchsuchung ihres Zimmers in der ihnen zugewiesenen Unterkunft auch tatsächlich dort aufenthältlich. Für diejenigen verfahrensgegenständlichen Taten, für die nach Aktenlage ein dringender Tatverdacht besteht - namentlich der (einfache) Diebstahl einer Creme aus einer Apotheke in Fürth (kein dringender Verdacht der Griffbereitschaft des gefährlichen Gegenstands zum Zeitpunkt des Diebstahls, angesichts des konkreten Diebesguts auch kein dringender Verdacht der gewerbsmäßigen Begehensweise), ein Hausfriedensbruch in Nürnberg, sowie bei dem Beschuldigten … zusätzlich die Bedrohung und Beleidigung eines Polizeibeamten im Rahmen einer Vernehmungssituation - rechtfertigen nicht die Annahme einer Straferwartung, die so hoch ist, dass die Beschuldigten deshalb untertauchen würden.

3

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr kann schon mangels Anlassdelikt, im Übrigen aber auch mangels Straferwartung von über einem Jahr für die verfahrensgegenständlichen Taten, für die der Verdachtsgrad eines dringenden Tatverdachts besteht, nicht angenommen werden.

4

Der Haftantrag war daher abzulehnen.