Themis
Anmelden
AG·57 Gs 1224/22·10.02.2022

Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft

StrafrechtUntersuchungshaftStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verteidiger beantragte gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, die ein Telefonat mit dem im Ausland lebenden Sohn untersagte. Zentral war, ob Anstaltsordnungsgründe Beschränkungen nach § 119 StPO rechtfertigen können. Das Gericht hob die Verfügung auf und genehmigte ein nicht polizeilich überwachtes Telefonat, weil Beschränkungen haftgrundbezogen sein müssen und keine Verfahrensbeeinträchtigung erkennbar war.

Ausgang: Antrag des Verteidigers stattgegeben; Verfügung der Staatsanwaltschaft aufgehoben und nicht polizeilich überwachtes Telefonat genehmigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 119 StPO gestattet Beschränkungen während der Untersuchungshaft nur, soweit diese haftgrundbezogen sind.

2

Bei der grundsätzlichen Frage der Genehmigung von Telefonaten sind Gründe der Anstaltsordnung unberücksichtigt zu lassen; die Wahrung der Anstaltsordnung fällt in die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt (BayUVollzG).

3

Ein Telefonat des Beschuldigten mit Personen, die in keiner Verbindung zu den verfahrensgegenständlichen Taten stehen, ist zu gestatten, sofern durch das Gespräch keine konkrete Beeinträchtigung des Verfahrens erkennbar ist.

4

Allgemeine Umstände (z. B. anhaltende Pandemielage, Unmöglichkeit der Anreise) können die Erteilung einer Telefonerlaubnis rechtfertigen, wenn andernfalls der Kontakt nicht möglich wäre.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ StPO § 119§ 119 StPO§ BayUVollzG

Leitsatz

Gründe der Anstaltsordnung haben bei der grundsätzlichen Frage von Genehmigungen von Telefonaten außer acht zu bleiben, weil § 119 StPO die Erteilung von Beschränkungen nur gestattet. soweit diese haftgrundbezogen sind. Die Wahrung der Anstaltsordnung im Rahmen der Vorschriften des BayUVollzG ist ausschließlich Sache der Justizvollzugsanstalt, nicht der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsgerichts. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Die Vorschrift des § 119 StPO gestattet Beschränkungen während der Untersuchungshaft nur, soweit diese haftgrundbezogen sind; Gründe der Anstaltsordnung haben bei der grundsätzlichen Frage der Genehmigung von Telefonaten daher außer Acht zu bleiben. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Auf den Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung vom 03.02.2021 hin wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 14.01.2022 aufgehoben.

2. Dem Beschuldigten wird ein nicht polizeilich überwachtes Telefonat mit seinem Sohn …, genehmigt. Die Dauer des Telefonats ist auf das Besuchszeitkontingent des Beschuldigten anzurechnen.

Gründe

1

Die Verfügung war aufzuheben, da sie nicht der Sach- und Rechtslage entspricht.

2

Weshalb ein Telefonat mit dem im Ausland lebenden Sohn dem Zweck der Untersuchungshaft widersprechen soll, wie in der Verfügung apodiktisch behauptet, jedoch nicht näher begründet wird, ist nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, Telefonate seien mit der Anstaltsordnung unvereinbar, ist - unabhängig davon, dass diese ebenfalls apodiktische Behauptung für das Gericht nicht nachvollziehbar ist - irrelevant; Gründe der Anstaltsordnung haben bei der grundsätzlichen Frage von Genehmigungen von Telefonaten außer acht zu bleiben, weil § 119 StPO die Erteilung von Beschränkungen nur gestattet, soweit diese haftgrundbezogen sind. Die Wahrung der Anstaltsordnung im Rahmen der Vorschriften des BayUVollzG ist ausschließlich Sache der Justizvollzugsanstalt, nicht der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsgerichts.

3

Soweit die Staatsanwaltschaft sich im Übrigen darauf beruft, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen, trifft dies - unabhängig von der Frage, ob Telefonate nur beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu genehmigen sind - vorliegend zum einen angesichts der unverändert fortdauernden Pandemielage, zum anderen aber auch angesichts der Tatsache, dass der Sohn im Ausland lebt und sich eine Anreise nach Deutschland nicht leisten kann, schlicht nicht zu.

4

Das Gericht hat die Telefonerlaubnis vorliegend ohne Anordnung einer polizeilichen Überwachung erteilt, da nicht ersichtlich ist, wie durch das Telefonat mit dem Sohn, der im Ausland lebt und in keinerlei Verbindung zu den verfahrensgegenständlichen Taten steht, das vorliegende Verfahren beeinträchtigt werden könnte.