Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei Studienwechsel
KI-Zusammenfassung
In einem Abänderungsverfahren zur Jugendamtsurkunde begehrte der Vater die Herabsetzung des Unterhalts bis auf null und die einstweilige Einstellung der Vollstreckung; die volljährige Tochter verlangte im Wege des Widerantrags höheren Unterhalt. Streitpunkt war u.a., ob der Wechsel vom Psychologiestudium zu einem kostenpflichtigen Studium an einer privaten Hochschule den Anspruch entfallen lässt und wie eigene Einkünfte/Vermögen zu berücksichtigen sind. Das Gericht wies die Anträge des Vaters ab und gab dem Widerantrag weitgehend statt. Der Studienwechsel wurde als sachlich begründet und wirtschaftlich zumutbar angesehen; überobligationsmäßige Einkünfte wurden nur eingeschränkt angerechnet und ein Schonvermögen („Notgroschen“) blieb unberücksichtigt.
Ausgang: Abänderungs- und Einstellungsanträge des Vaters abgewiesen; Widerantrag der Tochter auf höheren Unterhalt zugesprochen (rückständig und laufend).
Abstrakte Rechtssätze
Einkünfte aus neben dem Schul- oder Studienbesuch ausgeübter Erwerbstätigkeit sind regelmäßig überobligationsmäßig und werden nicht angerechnet, wenn sie nur erzielt werden, weil der Unterhaltspflichtige den geschuldeten Unterhalt nicht (voll) leistet.
Ein Ausbildungs- bzw. Studienwechsel lässt den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht entfallen, wenn er auf sachlichen Gründen beruht und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aus Sicht des Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.
Studiengebühren eines privaten Studiums können unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig sein, wenn die Ausbildung in der konkreten Ausgestaltung nur dort sinnvoll absolviert werden kann und ein vergleichbares öffentliches Angebot nicht besteht.
Volljährige Unterhaltsberechtigte müssen verwertbares Vermögen grundsätzlich für den Unterhalt einsetzen; ihnen ist jedoch ein Schonbetrag als Notgroschen zu belassen, sofern auf Seiten des Verpflichteten keine engen wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen.
Zuwendungen des nicht (oder weniger) barunterhaltspflichtigen Elternteils an das Kind erfüllen den Haftungsanteil des anderen Elternteils grundsätzlich nicht und mindern dessen Barunterhaltspflicht nicht.
Leitsatz
Einkünfte, die ein Schüler oder Student, der zu einer Erwerbstätigkeit neben dem Schulbesuch oder dem Studium nicht verpflichtet ist, ist überobligationsmäßig, wenn der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt leistet, zB weil er die Zahlungen eingestellt hatte, das Kind also die Erwerbstätigkeit aufnehmen musste, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Wechsel in ein Zweitstudium ist unbedenklich, wenn er auf sachlichen Gründen beruht und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aus der Sicht des Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Jedem jungen Menschen ist zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Der Unterhaltsberechtigte darf aus seinem Vermögen einen Notgroschen behalten. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Anträge werden abgewiesen.
2. Auf den Widerantrag hin wird der Antragsteller in Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 04.03.2015 des Landratsamts Traunstein UR-Nr. 141/15 dazu verpflichtet, rückständigen Unterhalt für 01.04.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von 14.490,- EUR 2023, für 2023 in Höhe von 15.708,- EUR und für 01.01.2024 bis 31.08.2024 in Höhe von 13.472,- EUR zu bezahlen und ab dem 01.09.2024 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 1.684,- EUR zu bezahlen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Doku …
4. Der Verfahrenswert wird auf 45.432,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Anpassung von Kindesunterhalt.
Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um die volljährige Tochter des Antragstellers. Die Tochter wurde am 06.02.2002 geboren, sodass die Volljährigkeit seit dem Jahr 2020 vorliegt.
Mit der Jugendamtsurkunde vom 04.03.2015, UR-Nr. 141/15 unterzeichnet vor dem Landratsamt Traunstein, hat sich der Antragsgegner verpflichtet, einen Unterhalt der jeweiligen Altersstufe in Höhe von 152 % des Mindestunterhalt abzüglich hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 17.06.2020, hatte sich diese mit einer Herabsetzung des Unterhalts auf monatlich 457,00 € einverstanden erklärt. Die Herabsetzung wurde allerdings bis zum 31.07.2021 befristet. Seit Mai 2022 hat der Antragssteller seine Zahlungen eingestellt.
Die Antragsgegnerin hatte sich sodann bei der Fern Universität in Hagen für den Studiengang „Bachelor Psychologie“ immatrikuliert. Mit E-Mail vom 03.02.2022 wurde mitgeteilt, dass sich die Antragsgegnerin „umorientiert“ hätte und ab März 2022 die Universität, Akademie Mode & Design besuche, welche eine monatlich eine Studiengebühr in Höhe von 725,00 € kostet. Die Antragsgegnerin wohnt zur Miete für monatlich 654,00 €
Der Antragssteller ist der Auffassung, keinen Unterhalt zu schulden.
Der Antragssteller ist der Ansicht, dass das Psychologiestudium nicht ernsthaft ausgeführt wurde. Der Wechsel der Ausbildung würde den Unterhaltsanspruch entfallen lassen. Das Studium könne zudem auch an einer staatlichen Universität ohne Studiengebühren durchgeführt werden. Die Wohnkosten seien unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin auch bei der Mutter wohne könne und die Kosten allgemein zu hoch seien. Die Antragsgegnerin habe vornehmlich ihr Vermögen und eigene Einkünfte einzusetzen, um den Unterhalt selbst zu bestreiten.
Der Antragsteller beantragt:
1. Den, mit Jugendamtsurkunde vom 04.03.2015, UR-Nr. 141/15 unterzeichnet vor dem Landratsamt Traunstein, festgesetzten Kindesunterhalt dahingehend abzuändern, dass mit Wirkung ab 01.10.2021 kein Unterhalt mehr geschuldet ist.
2. Die Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde vom 04.03.2015, Urkunden Nr. 141/15 unterzeichnet vor dem Landratsamt Traunstein, wird einstweilen eingestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt:
Antragszurückweisung.
Die Antragsgegnerin erhebt Widerantrag und beantragt:
Der Antragsteller wird in Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 04.03.2015 des Landratsamts Traunstein UR-Nr. 141/15 dazu verpflichtet ab 01.04.2022 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 1.645,00 € zu bezahlen und ab 01.01.2023 in Höhe von 1.684,00 € zu bezahlen.
Der Antragsteller beantragt:
Zurückweisung des Widerklageantrags.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass ihr ein höherer Unterhaltsanspruch zustehe. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass der Studienwechsel den Anspruch nicht entfallen lasse und das Studium in dieser Art nur an der privaten Universität möglich sei.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt und insbesondere die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1. Das Gericht geht von folgenden Grundlagen aus:
a. Das Gericht ist der Auffassung, bei … ist ein Wohnwert in Höhe 1.500,- EUR und Finanzierungskosten für das Haus mind. In gleicher Höhe zu berücksichtigen.
b. Das Praktikumseinkommen 2023 ist bei der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, übrige Einkünfte nicht. Da ein Schüler oder Student – auch während der Schul- bzw. Semesterferien – zu einer Erwerbstätigkeit neben dem Schulbesuch oder dem Studium nicht verpflichtet ist, stammt gleichwohl erzieltes Einkommen aus überobligationsmäßiger Tätigkeit. Derartige Einkünfte sind in entsprechender Anwendung des § 1577 II 1 BGB nicht anzurechnen, wenn der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt leistet, z.B. weil er die Zahlungen eingestellt hatte, das Kind also die Erwerbstätigkeit aufnehmen musste, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10, Auflage 2019, § 2 Rn. 124.
c. Das zweite Studium ist nicht zu beanstanden. Ein Wechsel der Ausbildung ist unbedenklich, wenn er auf sachlichen Gründen beruht und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aus der Sicht des Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Jedem jungen Menschen ist zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat. Ihm steht daher eine Orientierungsphase zu, vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Auflage 2019, § 2, Rn. 88/89. Das Studium ist nach den vorgelegten Unterlagen in dieser Art nur an der privaten Universität zu absolvieren. Die Studiengänge an den öffentlichen Universitäten sind mit dieser Art des Studiums nicht zu vergleichen. Die Studiengebühren sind daher nicht zu beanstanden.
d. Das Vermögen der Antragsgegner ist nicht zu berücksichtigen. Ein Sparguthaben ist grundsätzlich für den Unterhalt zu verbrauchen, jedoch muss dem Volljährigen, wenn nicht auf der Seite des Verpflichteten enge wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen, jedenfalls ein Notgroschen verbleiben, der früher in Anlehnung an die Sätze des BSHG (§ 1 I Nr. 1b VO zu § 88 BSHG) mit 2.301,- EUR (= 4.500,- DM) angesetzt worden ist. Der BGH hat in diesem Zusammenhang Schonbeträge zwischen 1.279,- EUR bis 4.091,- EUR (früher: 2.500,- DM bis 8.000,- DM) genannt, die Höhe des „Notgroschens“ aber letztlich offen gelassen; Dem volljährigen Kind ist ein Schonbetrag zu belassen, dessen Höhe umstritten ist, Grandel/Stockmann, StichwortKommentar Familienrecht, 3. Auflage 2021. Der Antragsgegnerin ist demnach ein Schonbetrag zu belassen, dessen Höhe umstritten ist, Grandel/Stockmann, StichwortKommentar Familienrecht, 3. Auflage 2021. Der einer bedürftigen Partei zu belassende Schonbetrag beträgt gemäß der zum 01.01.2023 geänderten Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vielmehr lediglich 10.000,00 € zuzüglich 500,00 € je Unterhaltsberechtigten (BGBl. Jahrgang 2022 Teil I, Nr. 51, 2346). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin Vermögen nur durch die Leistung der Kindsmutter anhäufen konnte. Bei Barunterhaltspflicht beider Eltern wird der anteilige Anspruch des Kindes gegen einen Elternteil nicht dadurch erfüllt, dass der andere Elternteil überobligationsmäßige Leistungen erbringt, dh dem Kind mehr zuwendet, als es seinem Haftungsanteil entspricht.
Gleiches gilt im Prinzip bei Barunterhaltspflicht nur eines Elternteils, wenn der nicht barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind trotzdem Geld oder geldwerte Leistungen (z.B. Wohnungsgewährung) zuwendet und dafür vom Kind keine Gegenleistung verlangt. Dies berührt den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil nicht, vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Auflage 2019, § 2 Rn. 124.
e. Steuernachzahlungen sind beim Antragsteller voll und nicht nur anteilig zu berücksichtigen, ebenso sind seine Ausgaben für Versicherung und Altersvorsorge zu berücksichtigen.
f. Zahlungen auf das Darlehen der Ehefrau sind beim Antragsgegner nicht als Zahlungen auf Altersvorsorge zu berücksichtigen.
g. Die geltend gemachten Wohnkosten der Wohnung der Antragsgegnerin sind in München nicht zu beanstanden. Es ist der Antragsgegnerin auch nicht zuzumuten bei der Mutter zu wohnen, da der Fahrtweg hier entgegensteht.
2. Demnach erfolgen folgende Berechnungen
a. Unterhalt 2022
Berechnung des Unterhalts
in Sachen … wg. Unterhalt Kind
Daten und Beteiligte
Berechnungsstichtag 01.01.2022
Name der Variante I: MÜNCHEN_2022_01.VUO
gültig im Bezirk des OLG München,
erster Gültigkeitstag 01.01.2022, wie vom Verlag ausgeliefert
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
… Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
… Namen des Kindes/der Kinder
… 1… Jahre alt
… 2… Jahre alt
… 1… Jahre alt
Zuordnungen
Partnerunterhalt
Verpflichtung von … gegenüber …
Datum der Eheschließung 20…
Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1360 BGB.
… und … haben Vorteile aus Zusammenleben.
Kindesunterhalt
… ist ein Kind von …
… ist ein Kind von …
… ist ein Kind von …
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
… Name der Variante II: STADT-MÜNCHEN_2022_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.01.2022
Nettoeinkommen von …
1.820,93 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
1.779,30 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
-88,97 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert)
1.500,00 Euro
insgesamt
3.231,96 Euro
Schulden, Belastungen
Rentenversicherung
351,39 Euro
Allianz Lebensversicherung
23,76 Euro
Allianz Unfallversicherung
96,04 Euro
Versicherungkammer Bayern Unfallvers
27,90 Euro
Pauschale Finanzierung Haus
1.500,00 Euro
insgesamt:
1.999,09 Euro
Schulden, Belastungen
-1.999,09 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
1.232,87 Euro
…
Name der Variante II: STADT-MÜNCHEN_2022_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.01.2022
Nettoeinkommen von …
6.738,26 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
-336,91 Euro
Schulden, Belastungen
Krankenversicherung abzgl. Arbeitgeberzuschuss
136,12 Euro
Pflegevericherung abzgl. Arbeitgeberzuschuss
24,97 Euro
Steuernachzahlung
136,50 Euro
Dialoglebensversicherung
162,65 Euro
Allianz betriebliche Altersvorsorge
289,00 Euro
insgesamt:
749,24 Euro
Schulden, Belastungen
-749,24 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
5.652,11 Euro
…
Name der Variante II: STADT-MÜNCHEN_2022_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.01.2022
Nettoeinkommen von …
1.791,00 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
0,00 Euro
Schulden, Belastungen
Allianz LV
97,34 Euro
KVZ
4,31 Euro
Riester
10,00 Euro
insgesamt:
111,65 Euro
Schulden, Belastungen
-111,65 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
1.679,35 Euro
Kinder
… 1… Jahre
Das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt bei
…
… erhält das Kindergeld von
219,00 Euro
Krankenversicherungskosten über DT hinaus
104,68 Euro
… schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.
Das Einkommen von … vermindert sich deshalb auf
5.547,43 Euro
… 2… Jahre
… lebt bei …
… besucht noch eine allgemeinbildende Schule.
… erhält das Kindergeld von
219,00 Euro
konkreter Bedarf
1.934,00 Euro
Abzug des Kindergelds
-219,00 Euro
Restbedarf
1.715,00 Euro
…, 1… Jahre
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von
219,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Nach Gesamteinkommen beider Eltern (Gesamtbedarf)
Gesamtbedarf von … nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von
6.780,30 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2022
Gruppe 12: 6201-7000, BKB: 2900
Tabellenunterhalt DT 12/3
939,00 Euro
Abzug des Kindergelds
-219,00 Euro
Restbedarf
720,00 Euro
Nach Einkommen jedes Elternteils isoliert
Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von
5.547,43 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2022
Gruppe 11: 5501-6200, BKB: 2500, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 10: 5101-5500, BKB: 2200
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 10/3
853,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-109,50 Euro
743,50 Euro
gegenüber …
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
Bedarf
1.934,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-219,00 Euro
1.715,00 Euro
Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen
1.715,00 Euro
insgesamt
2.458,50 Euro
Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von
1.679,35 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2022
Gruppe 1: -1900, BKB: 1160
gegenüber …
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
Bedarf
1.934,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-219,00 Euro
1.715,00 Euro
Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen
1.715,00 Euro
dazu Auskehrung des Kindergelds von
219,00 Euro
gegenüber …
wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils
Tabellenunterhalt DT 1/3
533,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-109,50 Euro
423,50 Euro
dazu Auskehrung des Kindergelds von
109,50 Euro
gerundet
109,50 Euro
insgesamt
2.138,50 Euro
Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von
1.232,87 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2022
Gruppe 1: -1900, BKB: 1160
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten
… Bedarf des Kindes
… und … haften gemeinsam für den Unterhalt von …
1.715,00 Euro
Verfügbare Elterneinkommen
verfügbar bei …
Einkommen
5.547,43 Euro
abz. Selbstbehalt zur Verteilung
-1.400,00 Euro
bleibt
4.147,43 Euro
abzüglich gleichrangiger Kindesbedarf
-743,50 Euro
3.403,93 Euro
verfügbar bei …
Einkommen
1.679,35 Euro
abz. Selbstbehalt zur Verteilung
-1.400,00 Euro
bleibt
279,35 Euro
Verfügbar ist weniger als der gleichrangige Unterhalt von
2.138,50 Euro
Nach BGH FamRZ 2002, 815 ist zu quotieren:
1.715 * 279, 35 / 2.138,5 =
224,03 Euro
(Auf allein von einem Elternteil betreute Kinder entfallen 55,32) Haftungsanteile
Haftungsanteil von T…
1.715 * 3.403,937 / (3.403,93 + 224,03)
1.609,10 Euro
Haftungsanteil von …
1.715 * 224,03 / (3.403,93 + 224,03)
105,90 Euro
… bleibt: 5.547,43 – 743,5 – 1.609,1 =
3.194,83 Euro
… bleibt: 1.679,35 – 423,5 – 105,9 =
1.149,95 Euro
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von …
Einkommen von …
1.232,87 Euro
Einkommen von …
1.232,87 Euro
Einkommen von …
5.547,43 Euro
prg. Kindesunterhalt
-2.352,60 Euro
Einkommen von …
3.194,83 Euro
Voller Unterhalt von …: (3.194,83 + 1.232,87) / 2 – 1.232,87
980,98 Euro
Kontrolle nach § 1581 BGB
Verpflichtungen von …
Gesamteinkommen: 1.232,87 + 5.547,43 – 2.352,6
4.427,70 Euro
Kontrollquote: 4.427,7 * 1.280 / (1.8 * 1.280)
2.459,83 Euro
Kontrollquote bei Zusammenleben: 4.427,7 * 1.024 / 2.304
1.967,87 Euro
Unterhalt von … nach Kontrollquote: 1.967,87 – 1.232,87
735,00 Euro
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
… bleibt 3.194,83 – 735 =
2.459,83 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
1.280,00 Euro
…
bleibt
1.149,95 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
960,00 Euro
Verteilungsergebnis
…
2.460,00 Euro
…
1.260,00 Euro
davon Kindergeld
109,50 Euro
…
2.078,00 Euro
davon Kindergeld ….
109,50 Euro
…
957,68 Euro
davon Kindergeld
109,50 Euro
davon Krankenversicherung
105,00 Euro
…
1.935,00 Euro
davon Kindergeld
219,00 Euro
…
533,00 Euro
davon Kindergeld
109,50 Euro
insgesamt
9.223,68 Euro
Zahlungspflichten
… zahlt an
…: 735,00 Euro)
… 848,68 Euro)
…
1.610,00 Euro
1.610,00 Euro
(im Haushalt: 1.583,68 Euro)
Somit ergibt sich für 2022 ein Anspruch auf rückständigen Unterhalt in Höhe von 9 × 1.610,- EUR = 14.490,- EUR
b. Unterhalt 2023:
Berechnung des Unterhalts
in Sachen … wg. Unterhalt Kind
Daten und Beteiligte
Berechnungsstichtag 01.01.2023
Name der Variante I: MÜNCHEN_2022_01.VUO
gültig im Bezirk des OLG München,
erster Gültigkeitstag 01.01.2022, wie vom Verlag ausgeliefert
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
… Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
… Namen des Kindes/der Kinder
… 1… Jahre alt
…, 2… Jahre alt
… 1… Jahre alt
Zuordnungen
Partnerunterhalt
Verpflichtung von … gegenüber …
Datum der Eheschließung 2010
Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1360 BGB.
… und … haben Vorteile aus Zusammenleben.
Kindesunterhalt
… ist ein Kind von … und von …
… ist ein Kind von … und von …
… ist ein Kind von …
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
… Name der Variante II: STADT-MÜNCHEN_2022_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.01.2022
Nettoeinkommen von …
2.026,93 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit 1.965,47 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
-98,27 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert)
1.500,00 Euro
insgesamt
3.428,66 Euro
Schulden, Belastungen
Rentenversicherung
368,96 Euro
Allianz Lebensversicherung
23,76 Euro
Allianz Unfallversicherung
100,85 Euro
Versicherungkammer Bayern Unfallvers
27,90 Euro
Pauschale Finanzierung Haus
1.500,00 Euro
insgesamt:
2.021,47 Euro
Schulden, Belastungen
-2.021,47 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
1.407,19 Euro
…
Name der Variante II: STADT-MÜNCHEN_2022_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.01.2022
Nettoeinkommen von …
7.358,40 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
-367,92 Euro
Schulden, Belastungen
Krankenversicherung abzgl. Arbeitgeberzuschuss
138,78 Euro
Pflegevericherung abzgl. Arbeitgeberzuschuss
35,84 Euro
Steuernachzahlung
22,83 Euro
Dialoglebensversicherung
162,65 Euro
Allianz betriebliche Altersvorsorge
299,07 Euro
Darlehen PKW
200,08 Euro
insgesamt:
859,25 Euro
Schulden, Belastungen
-859,25 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
6.131,23 Euro
Manuela Grafestetter
Name der Variante II: STADT-MÜNCHEN_2022_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.01.2022
Nettoeinkommen von Manuela Grafestetter
685,79 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
-34,29 Euro
Schulden, Belastungen
Allianz LV
97,34 Euro
KVZ
4,31 Euro
Riester
10,00 Euro
insgesamt:
111,65 Euro
Schulden, Belastungen
-111,65 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
539,85 Euro
Kinder
… 1… Jahre
Das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt bei …
erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
Krankenversicherungskosten über DT hinaus
104,68 Euro
… schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.
Das Einkommen von … vermindert sich deshalb auf
6.026,55 Euro
… 2… Jahre
… lebt bei ….
… besucht noch eine allgemeinbildende Schule.
… erhält das Kindergeld von
250,00 Euro
konkreter Bedarf
1.934,00 Euro
Einkommen von …
475,00 Euro
ausbildungsbedingter Mehrbedarf
-100,00 Euro
bleibt
375,00 Euro
abzüglich Einkommen
-375,00 Euro
Abzug des Kindergelds
-250,00 Euro
Restbedarf
1.309,00 Euro
…, 1… Jahre
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von
250,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Nach Gesamteinkommen beider Eltern (Gesamtbedarf)
Gesamtbedarf von … nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von
7.433,74 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 13: 7001-8000, BKB: 3650
Tabellenunterhalt DT 13/3
1.082,00 Euro
Abzug des Kindergelds
-250,00 Euro
Restbedarf
832,00 Euro
Nach Einkommen jedes Elternteils isoliert
Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von
6.026,55 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 11: 5501-6200, BKB: 2750, Abschlag/Zuschlag – 1 > Gruppe 10: 5101-5500, BKB: 2450
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 10/3
941,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-125,00 Euro
816,00 Euro
gegenüber …
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
Bedarf
1.934,00 Euro
abzüglich Einkommen
-375,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-250,00 Euro
1.309,00 Euro
Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen
1.309,00 Euro
insgesamt
2.125,00 Euro
Die Einkommen der Eltern von … überschreiten nicht den jeweiligen Selbstbehalt.
Unterhaltspflichten von …
gegenüber …
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
Bedarf
1.934,00 Euro
abzüglich Einkommen
-375,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-250,00 Euro
1.309,00 Euro
Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen
1.309,00 Euro
dazu Auskehrung des Kindergelds von
250,00 Euro
Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in hone von
1.407,19 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 1: -1900, BKB: 1370
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten
… Bedarf des Kindes
… und … hatten gemeinsam für den unterhalt von …
1.309,00 Euro
Verfügbare Elterneinkommen
verfügbar bei …
Einkommen
6.026,55 Euro
abz. Selbstbehalt zur Verteilung
-1.400,00 Euro
bleibt
4.626,55 Euro
abzüglich gleichrangiger Kindesbedarf
-816,00 Euro
3.810,55 Euro
verfügbar bei …
Einkommen
539,85 Euro
abz. Selbstbehalt zur Verteilung
-1.400,00 Euro
bleibt
-860,15 Euro
verfügbar
0,00 Euro
… ist nicht leistungsfähig.
… haftet für den Unterhalt von … allein nach eigenem Einkommen:
1.309,00 Euro
… bleibt: 6.026,55 – 816 – 1.309 =
3.901,55 Euro
… bleibt:
539,85 Euro
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von …
Einkommen von …
1.407,19 Euro
Einkommen von …
1.407,19 Euro
Einkommen von …
6.026,55 Euro
prg. Kindesunterhalt
-2.125,00 Euro
Einkommen von …
3.901,55 Euro
Voller Unterhalt von … (3.901,55 + 1.407,19)/2 -1.407,19
1.247,18 Euro
Kontrolle nach § 1581 BGB
Verpflichtungen von …
Gesamteinkommen: 1.407,19 + 6.026,55 – 2.125
5.308,74 Euro
Kontrollquote: 5.308,74 * 1.280 / (1.8 * 1.280)
2.949,30 Euro
Kontrollquote bei Zusammenleben: 5.308,74 * 1.024 / 2.304
2.359,44 Euro
Unterhalt von … nach Kontrollquote: 2.359,44 – 1.407,19
952,25 Euro
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
… bleibt 3.901,55 – 952,25 =
2.949,30 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
1.280,00 Euro
Verteilungsergebnis
2.950,00 Euro
…
665,00 Euro
davon Kindergeld …
125,00 Euro
…
2.485,00 Euro
davon Kindergeld
125,00 Euro
…
1.045,68 Euro
davon Kindergeld
125,00 Euro
davon Krankenversicherung
105,00 Euro
…
1.934,00 Euro
davon Kindergeld
250,00 Euro
davon Einkommen
375,00 Euro
125,00 Euro
davon Kindergeld
125,00 Euro
insgesamt
9.204,68 Euro
Zahlungspflichten
… zahlt an
(…: 953,00 Euro)
(… 920,68 Euro)
…
1.309,00 Euro
1.309,00 Euro
(im Haushalt: 1.873,68 Euro)
Somit ergibt sich für 2023 ein Anspruch auf rückständigen Unterhalt in Höhe von 12 × 1.309,- EUR = 15.708,- EUR.
c. Unterhalt 2024:
Berechnung des Unterhalts
in Sachen … wg. Unterhalt Kind
Daten und Beteiligte
Berechnungsstichtag 01.01.2023
Name der Variante I: MÜNCHEN_2022_01.VUO
gültig im Bezirk des OLG München,
erster Gültigkeitstag 01.01.2022, wie vom Verlag ausgeliefert
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
… Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
… Namen des Kindes/der Kinder
…, 1… Jahre alt
… 2… Jahre alt
… 1… Jahre alt
Zuordnungen
Partnerunterhalt
Verpflichtung von … gegenüber …
Datum der Eheschließung 2010
Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1360 BGB.
… und … haben Vorteile aus Zusammenleben.
Kindesunterhalt
… ist ein Kind von … und von …
… ist ein Kind … von … und von …
… ist ein Kind von …
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
… Name der Variante II: STADT-MÜNCHEN_2022_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.01.2022
Nettoeinkommen von …
2.026,93 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
1.965,47 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
-98,27 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert)
1.500,00 Euro
insgesamt
3.428,66 Euro
Schulden, Belastungen
Rentenversicherung
368,96 Euro
Allianz Lebensversicherung
23,76 Euro
Allianz Unfallversicherung
100,85 Euro
Versicherungkammer Bayern Unf
allvers
27,90 Euro
Pauschale Finanzierung Haus
1.500,00 Euro
insgesamt:
2.021,47 Euro
Schulden, Belastungen
-2.021,47 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
1.407,19 Euro
… Name der Variante II: STADT-MÜNCHEN_2022_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.01.2022
Nettoeinkommen von …
7.016,37 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
-350,82 Euro
Schulden, Belastungen
Krankenversicherung abzgl. Arbeitgeberzuschuss
68,28 Euro
Pflegevericherung abzgl. Arbeitgeberzuschuss
12,11 Euro
Steuernachzahlung
22,83 Euro
Dialoglebensversicherung
162,65 Euro
Allianz betriebliche Altersvorsorge
299,07 Euro
Darlehen PKW
200,08 Euro
insgesamt:
765,02 Euro
Schulden, Belastungen
-765,02 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
5.900,53 Euro
erster Gültigkeitstag 01.01.2022
Nettoeinkommen von …
685,79 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
-34,29 Euro
Schulden, Belastungen
Allianz LV
97,34 Euro
KVZ
4,31 Euro
Riester
10,00 Euro
insaesamt:
111,65 Euro
Schulden, Belastungen …
-111,65 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
539,85 Euro
Kinder
… 1… Jahre
Das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt bei
… … erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
Krankenversicherungskosten über DT hinaus 104,68 Euro
… schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.
Das Einkommen von … vermindert sich deshalb auf
5.795,85 Euro
… 2… Jahre
… lebt bei
… … besucht noch eine allgemeinbildende Schule.
… erhält aas Kinaergeia von
250,00 Euro
konkreter Bedarf
1.934,00 Euro
Abzug des Kindergelds
-250,00 Euro
Restbedarf
1.684,00 Euro
…, 1… Jahre
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von
250,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Nach Gesamteinkommen beider Eltern (Gesamtbedarf)
Gesamtbedarf von … nach dem beiderseitigen Einkommen
der Eltern von
7.203,04 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 13: 7001-8000, BKB: 3650
Tabellenunterhalt DT 13/3
1.082,00 Euro
Abzug des Kindergelds
-250,00 Euro
Restbedarf
832,00 Euro
Nach Einkommen jedes Elternteils isoliert
Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von
5.795,85 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 11: 5501-6200, BKB: 2750, Abschlag/Zuschlag – 1 > Gruppe 10: 5101-5500, BKB: 2450
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 10/3
941,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-125,00 Euro
816,00 Euro
gegenüber …
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
Bedarf
1.934,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-250,00 Euro
1.684,00 Euro
Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen
1.684,00 Euro
insgesamt
2.500,00 Euro
Die Einkommen der Eltern von … überschreiten nicht den jeweiligen Selbstbehalt.
Unterhaltspflichten von …
gegenüber …
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
Bedarf
1.934,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-250,00 Euro
1.684,00 Euro
Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen
1.684,00 Euro
250,00 Euro
dazu Auskehrung des Kindergelds von
Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von
1.407,19 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 1: -1900, BKB: 1370
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten
… Bedarf des Kindes
… und … haften gemeinsam für den Unterhalt von …
1.684,00 Euro
Verfügbare Elterneinkommen
verfügbar bei …
Einkommen
5.795,85 Euro
abz. Selbstbehalt zur Verteilung
-1.400,00 Euro
bleibt
4.395,85 Euro
abzüglich gleichrangiger Kindesbedarf
-816,00 Euro
3.579,85 Euro
verfügbar bei …
Einkommen
539,85 Euro
abz. Selbstbehalt zur Verteilung
-1.400,00 Euro
bleibt
-860,15 Euro
verfügbar
0,00 Euro
… ist nicht leistungsfähig.
… haftet für den Unterhalt von … allein nach eigenem Einkommen:
1.684,00 Euro
… bleibt: 5.795,85 – 816 – 1.684 =
3.295,85 Euro
… bleibt:
539,85 Euro
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von …
Einkommen von …
1.407,19 Euro
… ngrid Elsner
1.407,19 Euro
Einkommen von …
5.795,85 Euro
prg. Kindesunterhalt
-2.500,00 Euro
Einkommen von …
3.295,85 Euro
Voller Unterhalt von … (3.295,85 + 1.407,19) / 2 – 1.407,19
944,33 Euro
Kontrolle nach § 1581 BGB
Verpflichtungen von …
Gesamteinkommen: 1.407,19 + 5.795,85 – 2.500
4.703,04 Euro
Kontrollquote: 4.703,04 * 1.280 / (1.8 * 1.280)
2.612,80 Euro
Kontrollquote bei Zusammenleben: 4.703,04 * 1.024 / 2.304
2.090,24 Euro
Unterhalt von … nach Kontrollquote: 2.090,24 – 1.407,19
683,05 Euro
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
… … bleibt 3.295,85 – 683,05 =
2.612,80 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
1.280,00 Euro
Verteilungsergebnis
…
2.613,00 Euro
665,00 Euro
… davon Kindergeld
125,00 Euro
2.216,00 Euro
davon Kindergeld
…
125,00 Euro
1.045,68 Euro
davon Kindergeld
125,00 Euro
davon Krankenversicherung
105,00 Euro
…
1.934,00 Euro
davon Kindergeld
… Grafestetter
250,00 Euro
125,00 Euro
davon Kindergeld
125,00 Euro
insgesamt
8.598,68 Euro
Zahlungspflichten
… zahlt an
(…: 684,00 Euro)
… 920,68 Euro)
…
1.684,00 Euro
1.684,00 Euro
(im Haushalt: 1.604,68 Euro)
Somit ergibt sich für 2024 ein Anspruch auf rückständigen Unterhalt in Höhe von 8 × 1.684,- EUR = 13.472,- EUR und ein laufender Unterhaltsanspruch ab 01.09.2024 in Höhe von 1.684,- EUR.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 51 FamGKG und der Addition des Antrags und des Widerantrags.