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AG·561 VI 432/21·10.07.2023

Vergütung des Nachlasspflegers

ZivilrechtErbrechtNachlasspflegschaftAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Miterbe legte Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss zur Vergütung des Nachlasspflegers ein. Streitgegenstand war, ob die entstandenen Kosten und deren Höhe zu Recht dem Nachlass auferlegt wurden. Das Gericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Berechnung; Umfang, Schwierigkeit und Fachkenntnisse rechtfertigten die bewilligte Vergütung. Eine Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers lag nicht vor.

Ausgang: Beschwerde des Miterben gegen den Festsetzungsbeschluss zur Vergütung des Nachlasspflegers als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Kosten des Nachlasspflegers sind vom Nachlass zu tragen, wenn sie entstanden und ordnungsgemäß berechnet sind.

2

Die Angemessenheit der Vergütung bemisst sich nach nutzbaren Fachkenntnissen sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft.

3

Die Festsetzung der Vergütung gegen den Nachlass erfolgt antragsgemäß, sofern die Voraussetzungen der Nachlasspflegschaft und die Berechnung vorliegen.

4

Zur Abwehr einer Kostenfestsetzung wegen Nachlasspflegschaft ist eine wirksame Ausschlagungserklärung des Erben erforderlich; bloße Einwendungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ BGB § 1888§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG

Vorinstanzen

AG Aschaffenburg, Bes, vom 2023-05-09, – 561 VI 432/21

Tenor

Der Beschwerde des Miterben Mi. Un. gegen den Festsetzungsbeschluss vom 09.05.2023 (Bl. 226 d. A.) wird nicht abgeholfen.

Gründe

1

Die Kosten des Nachlasspflegers sind entstanden und auch in der Höhe ordnungsgemäß berechnet. Die nutzbaren Fachkenntnisse sowie Umfang und Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft rechtfertigen die Vergütung in der bewilligten Höhe.

2

Die Vergütung gegen den Nachlass war daher antragsgemäß festzusetzen.

3

Eine Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers liegt nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

Übergabe an die Geschäftsstelle am 10.07.2023