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AG·561 VI 432/21·09.05.2023

Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers

ZivilrechtErbrechtNachlassverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Nachlassgericht setzte die Vergütung des zur Ermittlung der Erben bestellten Nachlasspflegers für den Zeitraum 20.08.2021 bis 11.03.2023 aus dem Nachlass auf 7.003,15 EUR fest. Streitgegenstand war die Festsetzung der Vergütung durch Beschluss. Das Gericht trifft diese Entscheidung per Beschluss; hiergegen ist die Beschwerde statthaft. Die Entscheidung begründet die Zahlungspflicht des Nachlasses gegenüber dem Nachlasspfleger.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers per Beschluss stattgegeben; Vergütung in Höhe von 7.003,15 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Nachlassgericht setzt die Vergütung des zur Ermittlung der Erben bestellten Nachlasspflegers durch Beschluss fest.

2

Die Vergütung des Nachlasspflegers ist aus dem Nachlass zu erheben und kann für einen konkret bestimmten Tätigkeitszeitraum festgesetzt werden.

3

Gegen den Beschluss des Nachlassgerichts über die Festsetzung der Vergütung steht der Rechtsbehelf der Beschwerde zu.

4

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt durch Angabe eines konkreten Geldbetrags im Tenor des Beschlusses und bemisst sich nach den für den festgelegten Zeitraum erbrachten Tätigkeiten.

Relevante Normen
§ ZPO§ GVG

Leitsatz

Das Nachlassgericht setzt die Vergütung des zur Ermittlung der Erben bestellten Nachlasspflegers durch Beschluss fest. Gegen diesen Beschluss findet der Rechtsbehelf der Beschwerde statt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Dem Nachlasspfleger Herrn E. B. wird für seine Tätigkeit in der Zeit vom 20.08.2021 bis 11.03.2023 eine Vergütung aus dem Nachlass von Kr. R. in Höhe von 7.003,15 EUR festgesetzt.