Zur Abgrenzung eines Entwurfs zu einem eigenhändigen Testament
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten beantragten Erteilung eines Erbscheins; streitig sind zwei eigenhändige Testamente, von denen eines als Entwurf angesehen wird. Das Gericht stellte die für den Erbscheinsantrag erforderlichen Tatsachen fest, hielt das streitige Schriftstück trotz entwurfsähnlicher Züge für wirksam und legte die Erbfolge aus. Die Erteilung des Erbscheins wurde bis zur Rechtskraft ausgesetzt.
Ausgang: Feststellung der für den Erbscheinsantrag erforderlichen Tatsachen, Erteilung des Erbscheins jedoch bis zur Rechtskraft ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schriftstück kann trotz entwurfsähnlicher Merkmale ein wirksames eigenhändiges Testament i.S.v. § 2247 BGB sein, wenn es handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben ist.
Die Aufbewahrung in einem verschlossenen Umschlag mit eindeutiger Bezeichnung und die Ablieferung beim Nachlassgericht können die testamentarische Verfügungsabsicht bestätigen.
Sind keine widerstreitenden Anträge vorliegend, bleibt die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Erbscheinsantrag beim Rechtspfleger.
Das Gericht kann die Feststellung der zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen treffen, zugleich aber die sofortige Wirksamkeit und Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft aussetzen.
Tenor
1. Die zur Begründung des Antrags vom 21.11.2019 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.
2. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt.
Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Gründe
Mit Antrag vom 21.11.2019, aufgenommen zu Protokoll des Nachlassgerichts Kempten (Allgäu), beantragten die Beteiligten die Erteilung eines Erbscheins dahingehend, dass die Erblasserin beerbt wird von Es liegen zwei eigenhändige Testamente vor, vom .
Als Grundlage des Erbscheinsantrags wurde das eigenhändige Testament vom angesehen, welches allerdings auslegungsbedürftig ist.
Der Ehemann der Verstorbenen trat dem Erbscheinsantrag entgegen, da er das Testament vom für maßgebend und das Testament vom lediglich für einen unwirksamen Entwurf hält.
Da er in beiden Fällen nur als Pflichtteilsberechtigter, nicht als Erbe, in Betracht kommt, konnte er selbst keinen Erbscheinsantrag stellen.
Die Beteiligte erklärte mit Schreiben vom 08.06.2020, dass sie sich nunmehr der Ansicht des Pflichtteilsberechtigten anschließe, wonach das Testament vom maßgebend sei.
Ein dementsprechender eigener Erbscheinsantrag wurde jedoch nicht gestellt.
Die Beteiligte und ihre Vertreter wurden um gegenseitige Absprache gebeten.
Mit Schriftsatz vom 30.10.2020 an die Rechtsanwaltskanzlei stellten die Vertreter von klar, dass die Testamentsauslegung, wonach Erbinnen zu je 1/2 sind, weiterhin zugrunde gelegt werden soll. Der Mandantin sei nicht an einer streitigen Auseinandersetzung gelegen. Es solle zeitnah die Erbauseinandersetzung erfolgen.
Widerstreitende Anträge liegen daher nicht vor. Somit bleibt die Zuständigung zur Entscheidung über den Erbscheinsantrag beim Rechtspfleger.
Es wird weiterhin die Ansicht vertreten, dass es sich bei dem Schriftstück vom um ein wirksames Testament im Sinne des § 2247 BGB handelt.
Papier und Stift sind hierfür nicht entscheidend. Auch wenn das Testament Züge eines Entwurfs aufweist, wurde es mit Datum und Unterschrift versehen. Es befand sich in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Testament Frau “, welcher vom Ehemann der Verstorbenen beim Nachlassgericht abgeliefert wurde.
Somit wurde über den wesentlichen Nachlass der Verstorbenen, nämlich den Grundbesitz, wirksam verfügt.
Bzgl. der Auslegung bestand Einigkeit zwischen den Miterbinnen und dem Gericht.