Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf Herausgabe von zu seinem Erwerbsbetrieb gehörenden Gegenständen gegen den anderen geschiedenen Ehegatten
KI-Zusammenfassung
Geschiedene Ehegatten stritten wechselseitig über die Herausgabe zahlreicher Gegenstände; der Antragsgegner machte zudem Darlehens- und Telefonkosten geltend. Das Gericht gab dem Herausgabeantrag der Antragstellerin nur hinsichtlich einzelner (teils anerkannter) Gegenstände statt und wies den Rest mangels Nachweises des Besitzes bzw. wegen Unmöglichkeit ab. Dem Widerantrag wurde nur bezüglich eines Heimtrainers (Anerkenntnis) stattgegeben; Darlehens- und Telefonkosten sowie weitere Herausgabeansprüche scheiterten an fehlendem Beweis bzw. fehlender Anspruchsgrundlage.
Ausgang: Herausgabeantrag teilweise (u.a. teils anerkannt, teils § 985 BGB) stattgegeben, im Übrigen abgewiesen; Widerantrag nur bzgl. Heimtrainer stattgegeben, sonst abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein geschiedener Ehegatte kann nach der Scheidung die Herausgabe von Gegenständen seines Erwerbsbetriebs nach § 985 BGB verlangen, wenn er Alleineigentümer ist und der andere Ehegatte Besitzer ist.
Beruft sich der in Anspruch genommene Besitzer darauf, Eigentum an den herausverlangten Gegenständen durch Schenkung oder als Mitarbeiterentlohnung erworben zu haben, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
Der Besitz des Anspruchsgegners ist anspruchsbegründende Voraussetzung des § 985 BGB; bestreitet der Anspruchsgegner den Besitz, hat grundsätzlich der Anspruchsteller Besitz darzulegen und zu beweisen.
Ist eine Herausgabe wegen nachträglicher Unmöglichkeit ausgeschlossen, scheidet ein Herausgabeanspruch aus (§ 275 BGB).
Eine Erstattung von Telefonkosten setzt eine tragfähige Anspruchsgrundlage sowie den Nachweis voraus, dass die Kosten dem Anspruchsgegner zurechenbar durch Nutzung entstanden sind.
Leitsatz
Nach der Ehescheidung kann ein geschiedener Ehegatte gem. § 985 BGB von dem anderen, die Herausgabe von zu seinem Erwerbsbetrieb gehörenden Gegenständen verlangen, deren alleiniger Eigentümer er ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Soweit sich der auf die Herausgabe von Gegenständen des anderen in Anspruch genommene geschiedene Ehegatte darauf beruft, Eigentum an den Gegenständen durch Schenkung bzw. als Mitarbeiterentlohnung erworben zu haben, ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, folgende Gegenstände an die Antragstellerin herauszugeben:
Kaufdatum
Beschreibung
Artikelnummer /
Kaufpreis
Bestellnummer
1.
16.11.2015
Leitz Heftgerät pink + eisblau +
185962 +186488
49,21 €
Leitz Locher pink + eisblau
Sharp Tischrechner
84897
30,33 €
2.
15.01.2016
Saturn: Programme: AVA
14521869400 +
234,97 €
SERIF WEBPLUS X8+ Corell
14521879522
Draw
3.
16.11.2015
Augenschutz dimmbare
3100017-DW-EU: 53,98 €
Schreibtischlampen 2 Stck
4894495004867
4.
07.03.2016
Konferenzmappe DIN A4
028-8903803821-998196930,48 €
Kunstleder schwarz
5.
01.02.2016
Audio-Line Surf grau Design
BoooNUBoi94:42507119
34,89 €
Telefon
03824
6.
05.10.2017
Epson
41310981/2132650
127,98 €
Drucker(Fax-Copy)Workeforce
WF 2760 inkl. Install. CD +
Kabel
7.
31.08.2017
Hagebau/HEV 1 x Anspitzer +1
4035300830688 +
8,00 €
x Vorstecher
4013998019998
8.
06.04.2017
Hagebau Hammerschlag +
4006885742307 +
30,00 €
Lochsäge
400688558503
9.
01.03.2019
Kabeltrommel
400712300534
59,95 €
10.
13.08.2020
Werkmann 3 x Leimzange
2543805
5,82 €
11.
29.03.2020
1 x Gamertastatur
SKU IP-10005-ML1
II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
III. Die Antragstellerin wird verpflichtet, den Ancheer Heimtrainer 49 LBS Indoor Cycling KP 349,99 € an den Antragsgegner herauszugeben.
IV. Im Übrigen wird der Widerantrag abgewiesen.
V. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
VI. Der Verfahrenswert wird auf 6.502,57 € festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten und verlangen wechselseitig die Herausgabe von Gegenständen. Der Antragsgegner verlangt darüber hinaus die Rückzahlung einer abgetretenen Darlehensforderung sowie die Begleichung einer Telefonrechnung.
Die am … 2015 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde mit seit 27.06.2023 rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Weiden vom 11.05.2023 (Az. 003 F 36/23) geschieden, nachdem sich die Beteiligten im Oktober 2021 getrennt hatten.
Die Antragstellerin war während der Ehe mit ihrer Einzelfirma A… Dienstleistungsservice tätig. Die Tätigkeit der Firma wurde vom Zweitwohnsitz der Beteiligten, F… str. 1,… M… aus betrieben. Die primäre Ehewohnung und der gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten befanden sich in W…. Nach der Trennung zog der Antragsgegner in die Räumlichkeiten in der F… str. 1,… M … , die Antragstellerin verblieb in der Ehewohnung in W…. Der Antragsgegner war während der Ehe und des Betriebs der Firma bei der Antragstellerin angestellt, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob der Antragsgegner im Rahmen der Anstellung im Besitz der Gegenstände war oder sich diese bei der Trennung in der Wohnung in der F … straße in M … befanden.
Unstreitig wurden die Gegenstände Ziffern 10, 11, 21, 33, 34, 38, 43, 44, 66 von dem Antragsgegner bestellt und bezahlt.
Der Antragsgegner hat einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen, die Nummer wurde zumindest bis zur Trennung unstreitig vwon der Antragstellerin als Firmennummer genutzt.
Die Antragstellerin behauptet, sie sei Eigentümerin sämtlicher streitgegenständlichen Gegenstände, die sie für ihr Einzelunternehmen angeschafft habe. Diese befänden sich noch sämtlich im Besitz des Antragsgegners in der Wohnung in der F… straße in M… Soweit die Gegenstände Ziffer 10, 11, 21, 33, 34, 38, 43, 44, 66 von dem Antragsgegner bestellt und bezahlt wurden, sei dies in ihrem Auftrag erfolgt und der Betrag in bar an den Antragsgegner erstattet worden. Hinsichtlich der Ziffer 46 und 47 wurden die Anträge zurückgenommen.
Die Antragstellerin beantragt,
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachfolgende Gegenstände, gemäß nachfolgendem Erwerbsdatum, mit nachfolgender Bezeichnung, nachfolgender Artikelnummer/Bestellnummer zu nachfolgenden Kaufpreisen herauszugeben:
Datum
Beschreibung
Artikelnummer / Bestellnummer
Kaufpreis
1
17.12.2015
Festool Handkreissäge TS55REBQ-Plus mit Führungsschiene mit Festool Schraubzwingen FSZ 120
632320552
579,53 €
2
16.11.2015
Leitz Heftgerät pink + eisblau
185962 +186488
49,21 €
+ Leitz Locher pink + eisblau
Sharp Tischrechner
84897
30,33 €
3
04.11.2015
Bosch Prof. GSR 10,/2/LI Akkubohrschrauber + Akku + L-Box
316514072749
119,70 €
4
09.12.2015
KWB Präzissions Lineal Line Master Set
783408
49,99 €
5
09.12.20215
Bosch Prof.GST 150CE
B0035PVUAG
156,79 €
Stichsäge mit Koffer
6
09.12.2015
Bosch Spannreisschutz 5 Stck.+ Bosch Parallelanschlag
B000R5K400 + B0053PWHF
20,21 €
7
28.08.2015
Famex Universalwerkzeugkoffer
B009xPIO82
134,90 €
8
15.01.2016
Saturn: Programme: AVA SERIF WEBPLUS X8+Corell Draw
14521869400 + 14521879522
234,97 €
9
16.11.2016
Augenschutz dimmbare Schreibtischlampen 2 Stck.
3100017-DW-EU:
4894495004867
53,98 €
10
30.12.2016
Bosch Multifunktionswerkzeug Set Säge-u. Schleifblatt-Set, Tiefenanschlag, Koffer
83,95 €
11
30.12.2016
Fugen-Werkzeug-Set Fugi Prof.
14,90 €
12
07.03.2016
Konferenzmappe DIN A4 Kunstleder schwarz
028-8903803821-9981969
30,48 €
13
07.06.2016
Bosch Prof GSR Akkubohrschrauber
48,90 €
14
18.10.2016
Mehrzweckschleifmaschine
29,88 €
15
01.02.2016
Audio-Line Surf grau Design Telefon
BoooNUBoi94:4250711903824
34,89 €
16
04.01.2016
Tisch-Rechner Sharp 2 x
EL-1750P3 84897
30,33 €
17
04.03.2016
Twin-Kex Absperrsystem92mm KNIPEX
B005WSR44ECLI:U:4003773074670
21,00 €
18
04.03.2016
Dreikant-Schlüssel GAH-Alberts 690779 für Absperrpfosten
B008ECLI:KJMTPW:4004338690779
8,22 €
19
07.07.2016
Mannesmann Heissluftgebläse 2000W m. 4tgl. Zub.
B000B9RK90
17,99 €
20
18.07.2016
Mobile Power-Station
382080.0 4003315712251
59,49 €
21
15.07.2016
Proxon-Steckschlüssel Satz m. Ratsche 49-teilg.
B000VD3TZ4
60,09 €
22
29.03.2017
Flächen-Glätte 2 Stck.
4007591133120
33,98 €
23
05.10.2017
Epson Drucker(Fax-Copy)Workefor ce WF 2760 inkl. Install. CD + Kabel
41310981/2132650
127,98 €
24
31.08.2017
Hagebau/HEV 1 x Anspitzer +1 x Vorstecher
4035300830688 + 4013998019998
8,00 €
25
24.07.2017
Hagebau Phasenprüfer
404..726184
6,00 €
26
06.07.2017
Hagebaumarkt WEN, Lochsäge BIM
4006885547407
14,83 €
27
06.04.2017
Hagebau Hammerschlag + Lochsäge
4006885742307 + 400688558503
30,00 €
28
05.05.2017
Hagebau Hammerschlag
4006885742307
11,50 €
29
16.12.2017
Bit-Satz
4035300914852
13,99 €
30
22.06.2017
3 x Klappböcke
40025305000063
28,96 €
31
19.03.2017
BGS Innenraumverkleidungs-Werk zeug-Set 1327
JC2-CIZ-ONT
24,90 €
32
19.03.2017
HAMA-Laser-Pointer LP 18, Presenter, roter Laser, schwarz
BOOOMWO86C
25,99 €
33
05.04.2017
Silverline Metrische Rohrsteckschlüssel
12,57 €
34
31.03.2017
Akku-Winkelschrauber Bosch
101,95 €
35
25.04.2017
Zündkerzenschlüssel H-Set HAZET 4766-2 vierkant 10mm
B001C9TF7C
27,99 €
36
05.10.2017
Rehau-Folien-Hobel R
12135621001
22,55 €
37
15.02.2017
Glättspachtel
5411183048591
5,99 €
38
13.02.2017
Bosch Excenter-Schleifer PEX 300 AE, Koffer, 720W
BOO507FK40
76,90 €
39
27.02.2017
Profi-Spachtel
4008153749575
9,21 €
40
18.03.2017
Bauhaus: Easy Sander 12 Akku + Tauchsägebl.
2501
132,85 €
41
20.05.2017
EXZA Bluetooth Torque Android Dagnose AN-BU Interface
302-1256977-3008367
26,98 €
42
04.08.2018
1 x Laser Wasserwaage m. Halterung, 1 x Varo DigiEntfernungsmesser, 1 x Digi Wasserwaage
2567683 + 2568234 + 2561062
47,89 €
43
06.09.2018
Bosch Akku Powerpack 2 x
93,75 €
44
10.09.2018
1 x Bosch Ladegerät AL1130CV-2607225134
2607225134
27,90 €
45
05.09.2018
Bosch Kd.-Dienst: 1 x Bosch Stichsäge(Akkubetr. ) + 1 x Bosch Radio(Akkubetr.)
17001407 + 7001358
147,99 €
46
12.03.2018
Tectake Schraubstock Amboss
Antrag zurückgenommen
47
11.03.2018
Silverline Schraubstock-Schutzbacken u. Konnex Alu Backen
Antrag zurückgenommen
48
26.05.2018
Stabila Wasserwaage Typ 80A-2 180 cm
BoooC74WGY
57,99 €
49
06.03.2019
Bosch Prof. Bohrhammer in L-Box Systemkoffer GBH-2-28 F / 880Watt, Bohr 28mm, SDS-plus
B01LDZYN6C / 303-0068067-8511554
198,88 €
50
27.12.2019
Bosch Prof. Koffersystem L Box 238 Ladevolumen 28,4 l
B077Y7Y483 / 305-3821579-4221105
39,00 €
51
02.02.2019
Doppel-Pack L Box 136 Gr. 2
306-6287200-2438740
66,50 €
52
17.09.2019
Kartuschen-Presse
4006885435704
16,99 €
53
25.06.2019
Hammer-Bohr-Set
4035300276578
18,42 €
54
02.03.2019
Sackkarre
4039703100041
37,95 €
55
01.03.2019
Kabeltrommel
400712300534
59,95 €
56
27.09.2020
Spaxx-Bitcheck 7-teilig, 6bits-T-Star plus, T10T15T20T25T30T40
5000009181309
25,73 €
57
26.09.2020
Bosch Prof. Koffersystem l-Box 102, Ladevolumen 9,9 l
BO77Y79K54
23,79 €
58
25.09.2020
Bosch Prof. Koffersystem l-Box 136, Ladevolumen 14,7 L
BO77Y83XSD
33,53 €
59
02.03.2020
Doppelpack Bosch L Box Größe 2, 136
304-5420183-2189951
62,90 €
60
20.04.2020
Bosch Prof. Koffersystem l-Box 238, Ladevolumen 28,4 L
BO77Y7Y833
49,28 €
61
23.06.2020
1 x Lochschneider
4006885375307
14,54 €
62
17.02.2020
GSR-12V-15 Bosch Akku-Bohrschrauber
3165140538473
87,29 €
63
17.08.2020
Tacker im Koffer inkl. Klammern
320406
9,75 €
64
13.08.2020
Werkmann 3 x Leimzange
2543805
5,82 €
65
15.08.2020
Werkmann 4 x Schraubenzieher, 4 x Werkmann Leimzangen
257472 + 257473 + 2543805
11,92 €
66
30.09.2020
Bosch Elektronikmodul 1607233485
B1607233485
49,77 €
67
29.03.2020
3 x Gamertastatur
SKU IP-10005-ML1
74,97
Der Antragsgegner hat die Herausgabeverpflichtung folgender Gegenstände anerkannt:
Datum
Beschreibung
Artikelnummer / Bestellnummer
Kaufpreis
2
16.11.2015
Leitz Heftgerät pink + eisblau + Leitz Locher pink + eisblau Sharp Tischrechner
185962 +186488 84897
49,21 € 30,33 €
8
15.01.2016
Saturn: Programme: AVA SERIF WEBPLUS X8+ Corell Draw
14521869400 + 14521879522
234,97 €
9
16.11.2015
Augenschutz dimmbare Schreibtischlampen 2 Stck
3100017-DW-EU: 4894495004867
53,98 €
12
07.03.2016
Konferenzmappe DIN A4 Kunstleder schwarz
028-8903803821-9981969
30,48 €
15
01.02.2016
Audio-Line Surf grau Design Telefon
BoooNUBoi94:4250711903824
34,89 €
23
05.10.2017
Epson Drucker(Fax-Copy)Workefor ce WF 2760 inkl. Install. CD + Kabel
41310981/2132650
127,98 €
24
31.08.2017
Hagebau/HEV 1 x Anspitzer
4035300830688
27
06.04.2017
Hagebau Hammerschlag +
4006885742307 +
30,00 €
Lochsäge
400688558503
55
01.03.2019
Kabeltrommel
400712300534
59,95 €
64
13.08.2020
Werkmann 3 x Leimzange
2543805
5,82 €
67
29.03.2020
1 x Gamertastatur
SKU IP-10005-ML1
Im Übrigen beantragt der Antragsgegner
Der Antrag wird abgewiesen.
Hinsichtlich der Gegenstände Ziffern 10, 11, 14, 21, 33, 34, 38, 43, 44, 45, 48, 57, 58, 64 bestreitet der Antragsgegner das Eigentum der Antragstellerin und behauptet selbst Eigentümer der Gegenstände zu sein, wobei ihm die Gegenstände Ziffer 45, 49, 51, 57, 58 von der Antragstellerin zum Geburtstag geschenkt worden seien und Ziffer 50 habe er als Mitarbeiterentlohnung ebenfalls geschenkt bekommen. Hinsichtlich der übrigen Gegenstände bestreitet der Antragsgegner den Besitz, wobei die Gegenstände Ziffer 3, 5, 25, 45, 49, 56 nach einem Arbeitseinsatz am 09.10.2021 vom Gehsteig gestohlen worden seien und sich daher nicht mehr in seinem Besitz befinden. Ziffer 13 und 63 seien defekt gewesen und von ihm entsorgt worden. Die übrigen Gegenstände befänden sich in der Wohnung der Antragstellerin in W..
Der Antragsgegner behauptet, gegen die Antragstellerin einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus abgetretenem Recht zu haben. Weiterhin habe er zugunsten der Firma einen Telefonvertrag abgeschlossen, den die Antragstellerin genutzt habe, so dass die daraus entstanden Kosten von der Antragstellerin an ihn zu erstatten seien. Darüber hinaus sei er Eigentümer der nachfolgenden Gegenstände und die Antragstellerin im Besitz der Gegenstände.
Im Wege des Widerantrags beantragt der Antragsgegner:
1.Die Widerantragsgegnerin wird verurteilt, an den Widerantragsteller 5.250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.Die Widerantragsgegnerin wird verurteilt,
-den Ancheer Heimtrainer 49 LBS Indoor Cycling KP 349,99 €
-den Möbelhunt Jumbo 125 Super KP 49,90 €
-den Kreuzgurt / Tragegurt 3,8 m KP 94,90 €
-das Mountainbike Specialized Strumpjumper silber
-die Wandmontage für Fernseher OLED KP 34,99 €
-die Mehrzweckschleifmaschine gemäß Ziffer 14 des Antrags
-den Exzenterschleifer, gemäß Ziffer 38 des Antrags an den Widerantragsteller herauszugeben.
3.Die Widerantragsgegnerin wird verurteilt, an den Widerantragsteller einen Betrag von 230,77 € zu zahlen.
Die Antragstellerin und Widerantragsgegnerin (im Folgenden nur noch Antragstellerin) hat die Herausgabe des Heimtrainers in Ziffer 2 des Antrags anerkannt und beantragt im Übrigen:
Der Widerantrag wird abgewiesen.
I.
Die Antragstellerin bestreitet, einen Darlehensvertrag mit dem Zeugen W… geschlossen zu haben. Sie bestreitet die Echtheit des Darlehensvertrages. Sie gehe davon aus, dass der Antragsgegner ihre im Computersystem hinterlegte Unterschrift auf den Vertrag gesetzt habe. Auch sei ihr nie ein Betrag von 3.500 EUR zur Verfügung gestellt worden. Unabhängig davon erhebt sie die Einrede der Verjährung der im Jahr 2016 bis einschließlich 2020 angeblich fälligen Raten. Da es bereits an einer Forderung fehle, gehe auch die Abtretung ins Leere. Hinsichtlich der Gegenstände Ziffer 14 und 38 bestreitet die Antragstellerin das Eigentum des Antragsgegners. Hinsichtlich der übrigen Gegenstände sei sie nicht im Besitz der Gegenstände. Hinsichtlich des anerkannten Heimtrainers sei sie zu keinem Zeitpunkt zur Herausgabe aufgefordert worden. Hinsichtlich der Mobilfunkkosten bestreitet die Antragstellerin die Kosten nach der Trennung verursacht zu haben. Der Vertrag sei auf den Antragsgegner abgeschlossen worden und seit der Trennung im Oktober 2021 sei die Nummer nicht mehr von der Antragstellerin benutzt worden. Die SIM Karte hätte sich in einem Mobiltelefon befunden, welches im Besitz des Antragsgegners gewesen sei.
Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2025. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen W… konnte nicht erfolgen, da dieser unter Betreuung steht und nicht verhandlungsfähig ist. Mit der Herstellung der Verhandlungsfähigkeit ist auch in Zukunft nicht mehr zu rechnen.
II.
Das Familiengericht ist schon aufgrund der Verweisung durch das Zivilgericht sachlich für den Rechtsstreit zuständig.
1. Antrag
Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Die Verpflichtung zur Herausgabe der Gegenstände Ziffer 2, 8, 9, 12, 15, 23, 24, 27, 55, 64 und 67 beruht auf dem Anerkenntnis des Antragsgegners.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände Ziffer 6 und 26 gemäß § 985 BGB. Der Antragsgegner hat sich zu diesen Gegenständen nicht eingelassen, so dass der Besitz als zugestanden gilt.
Ebenso hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Herausgabe gemäß § 985 BGB hinsichtlich der Gegenstände Ziffer 45, 49, 51, 57, 58, 62.
Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, Eigentum an den Gegenständen durch Schenkung bzw. als Mitarbeiterentlohnung erworben zu haben, ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Ein Beweis wurde nicht angeboten, so dass er seiner Beweislast nicht nachgekommen ist. Dass er im Besitz der Gegenstände ist, wurde konkludent eingeräumt
Im Übrigen war der Antrag abzuweisen. Ein Anspruch auf Herausgabe gemäß § 985 BGB besteht nicht. Die Antragstellerin ist ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Besitzes des Antragsgegners nicht nachgekommen. Der Antragsgegner hat den Besitz an den Gegenständen bestritten. Der Besitz des Antragsgegners ist anspruchsbegründende Voraussetzung von § 985 BGB, sodass die Darlegungs- und Beweislast dafür grundsätzlich bei der Antragstellerin liegt. Dieser Anforderung ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Ein Beweis für den Besitz des Antragsgegners wurde nicht angeboten. Es greift auch keine Vermutung ein, da der Antragsgegner soweit er sich darauf beruft, dass sich die Gegenstände im Besitz der Antragstellerin in W. befinden, er niemals Besitz hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht hinsichtlich der Gegenstände, bei denen der Antragsgegner zwar einen ursprünglichen Besitz einräumt, aber vorgetragen hat, dass die Gegenstände am 09.10.2021 nach einem Auftrag vom Gehweg gestohlen worden seien (Ziffer 3, 5, 25, 45, 49, 56) bzw. defekt gewesen und vernichtet worden seien. Der Vortrag ist auch ausreichend substantiiert. Dass die Antragstellerin hiervon keine Kenntnis haben will und eine Anzeige bei der Polizei nicht erfolgt ist, macht den Vortrag als solchen nicht unsubstantiiert. Auch kann eine Vernichtung nicht nachgewiesen werden, welche Rechnung die Antragstellerin meint, die der Antragsgegner für die Vernichtung eines Akkubohrschraubers (Ziffer 13) und eines Tackers (Ziffer 63) vorlegen sollte, erschließt sich nicht. Es handelt sich um einfache Gegenstände, die entweder im Hausmüll oder am Wertstoffhof entsorgt werden. Die Annahme dass für die Entsorgung dieser einfachen Gegenstände eine Rechnung oder Quittung zu erhalten sei, ist lebensfremd. Eine Herausgabe ist damit gemäß § 275 BGB nachträglich unmöglich geworden.
Soweit die Beteiligten noch über weitere Gegenstände (Stuhl Sit Dotcom, Schlafsofa und Standherd) streiten, so sind diese Gegenstände im Herausgabeantrag nicht aufgeführt. Eine Herausgabe ist weder in der Antragsschrift vom 20.11.2023, noch in der konkretisierten Antragsschrift vom 27.02.2024 oder im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragt worden.
2. Widerantrag
Der Widerantrag ist zulässig, aber nur hinsichtlich der Herausgabe des Heimtrainers begründet. Die Verpflichtung zur Herausgabe des Heimtrainers beruht auf dem Anerkenntnis der Antragstellerin.
Im Übrigen war der Widerantrag abzuweisen.
a) weitere Gegenstände
Der Antrag auf Herausgabe der weiteren Gegenstände gestützt auf § 985 BGB war abzuweisen, da die Antragstellerin den Besitz der Gegenstände bestritten hat. Der Besitz des Antragsgegners (hier der Antragstellerin) ist anspruchsbegründende Voraussetzung von § 985 BGB, sodass die Darlegungs- und Beweislast dafür grundsätzlich beim Antragsteller (hier: Antragsgegner) liegt. Dieser Anforderung ist der Antragsgegner nicht nachgekommen. Ein Beweis für den Besitz der Antragstellerin wurde durch den Antragsgegner nicht angeboten.
b) Darlehensforderung
Ein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens aus abgetretenem Recht besteht nicht. Die Antragstellerin hat bereits den Abschluss eines Darlehensvertrages mit dem Zeugen W… bestritten. Der vom Antragsgegner vorgelegte schriftliche Vertrag ist nicht geeignet, einen entsprechenden Beweis zu erbringen, da es sich unstreitig nicht um den Originalvertrag handelt. Die Antragstellerin bestreitet die Echtheit des Dokuments und behauptet, ihre Unterschrift sei gefälscht worden und es handele sich um die im Computersystem hinterlegte Unterschrift, die der Antragsgegner auf dem Dokument angebracht hat. Die Originalurkunde hat der Antragsgegner nicht vorgelegt, so dass das vorgelegte Dokument nicht geeignet ist, den Abschluss des Darlehensvertrages zu beweisen. Soweit der Antragsgegner als Beweis die Einvernahme des Zeugen W… angeboten hat, ist dieses Beweisangebot ungeeignet, da der Zeuge krankheitsbedingt nicht verhandlungsfähig ist und daher auch nicht vernommen werden kann (siehe vorgelegtes Attest). Weitere Beweise wurden nicht angeboten. Selbst wenn ein Darlehensvertrag tatsächlich bestehen würden, wäre der Antragsgegner nicht berechtigt, diese Forderung geltend zu machen. Der Zeuge W… stand bereits zum Zeitpunkt der vermeintlichen Abtretungserklärung unter Betreuung, insbesondere im Bereich der Vermögenssorge. Die Antragstellerin hat die Geschäftsfähigkeit des Zeugen bestritten. Ein Nachweis darüber, dass dieser die Abtretung noch vornehmen konnte, wurde nicht erbracht. Darüber hinaus wäre die Forderung größtenteils bereits verjährt.
c) Telefonkosten
Ein Anspruch auf Erstattung der Telefonkosten besteht nicht. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Zwar wurde die Telefonnummer offensichtlich durch den Antragsgegner der Antragstellerin zur Verfügung gestellt. Eine Vereinbarung, nach der die Kosten durch die Antragstellerin zu tragen sind, wurde schon nicht vorgetragen. Die Antragstellerin hat bestritten, dass es sich um Kosten handelt, die vor der Trennung und durch ihre Nutzung entstanden sind. Einen Beweis dafür, dass die Kosten durch die Nutzung der Antragstellerin entstanden sind, hat der Antragsgegner jedoch nicht erbracht. Die vorgelegte Rechnung ist zum Beweis nicht geeignet, da sich aus der Rechnung nicht entnehmen lässt, für welchen Zeitraum die Kosten angefallen sind. Die Rechnung datiert vom 08.02.2023, also weit nach Trennung und Geschäftsaufgabe durch die Antragstellerin. Es lässt sich noch nicht einmal entnehmen was überhaupt in Rechnung gestellt wird. Es wird lediglich ein Stückpreis ausgewiesen.
III.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 33, 34, 39, 53 FamGKG.
Die im Antrag bezeichneten Gegenstände hatten einen Neuanschaffungswert von 3.852,44 €. Da die Gegenstände im Zeitraum 2015 bis 2019 angeschafft wurden und damit zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits fast 5 bis 8 Jahre waren und damit kaum noch einen Wert, es handelt sich um Gebrauchsgegenstände, namentlich Werkzeug, haben, war lediglich noch ein Wert von 10 % des ursprünglichen Kaufpreises anzusetzen. Damit ergibt sich ein Wert von 385,24 €.
Die im Widerantrag angegeben Gegenstände hatten einen Neuanschaffungswert von 636,56 € zuzüglich das Mountainbike mit einem angegebenen Wert von 2,750 €. Hinzuzurechnen ist die geltendgemachte Darlehensforderung von 5.250 € und der geltend gemachte Betrag von 230,77 €, so dass sich für den Widerantrag ein Wert von 6.117,33 € ergibt.
Die Werte von Antrag und Widerantrag sind gemäß § 39 FamGKG zusammenzurechnen, so dass sich ein Verfahrenswert von 6.502,57 € ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 92 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Anträge beider Beteiligter waren nur in einem geringen Umfang erfolgreich, wobei gemessen am Verfahrenswert der Antragsgegner weit überwiegend unterlegen ist, so dass ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen sind.