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AG·531 F 3482/23·15.06.2023

Verfahrenskostenhilfe - Berücksichtigung des Kindergelds bei der Berechnung des Einkommens

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Ratenbemessung der Verfahrenskostenhilfe wird abgeholfen; VKH wird mit Monatsraten von 49 € bewilligt. Bei der Einkommensberechnung berücksichtigt das Gericht das Kindergeld im paritätischen Wechselmodell jeweils zur Hälfte als Einkommen der Eltern, auch wenn es auf das Konto des Kindes eingeht. Begründend führt das Gericht an, dass die Vermögensverwaltung bei den Eltern verbleibt und daher Freibeträge und Mietanteile anteilig anzusetzen sind.

Ausgang: Beschwerde gegen Ratenbemessung der VKH stattgegeben; VKH mit Monatsraten von 49 € bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem paritätischen Wechselmodell ist das Kindergeld als Einkommen der Eltern anzusetzen und jeweils hälftig bei den Eltern zu berücksichtigen, auch wenn das Kindergeld auf ein Konto des Kindes gezahlt wird, weil die Vermögensverwaltung bei den Eltern verbleibt.

2

Kindergeld ist grundsätzlich als zur Verwendung für das Kind bestimmtes Einkommen der Eltern zu werten und kann bei der Berechnung von Verfahrenskostenhilfe als Einkommen angerechnet werden.

3

Bei anteiliger Betreuung sind dem betreuenden Elternteil entsprechende anteilige Belastungen (z. B. Mietkosten, Kinderfreibetrag) und das anteilige Kindergeld zuzurechnen.

4

Die Höhe der monatlichen VKH-Raten ist nach § 76 FamFG aus dem eingesetzten Einkommen zu bestimmen; aus dem verbleibenden einzusetzenden Einkommen sind angemessene Raten festzusetzen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ FamFG § 76 Abs. 1§ ZPO § 114, § 119 Abs. 1§ 76 Abs. 1 FamFG§ 114 ZPO§ 119 Abs. 1 ZPO§ 115 ZPO

Leitsatz

In einem paritätischen Wechselmodell wird das Kindergeld jeweils zur Hälfte als Einkommen bei den Eltern angesetzt, auch wenn es auf das Konto des minderjährigen Kindes fließt, weil die Vermögensverwaltung weiterhin den Eltern zusteht. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beschwerde gegen den Beschluss vom 09.05.2023 wird abgeholfen.

2. Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe mit Monatsraten von 49,00 €, zahlbar am 1. des Monats, erstmals am 01.08.2023 bewilligt (§ 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Gründe

1

Durch Beschluss vom 09.05.2023, auf welchen Bezug genommen wird, wurde die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Raten in Höhe von 75 € bewilligt.

2

Die Verfahrenskostenhilfe ist mit geringeren Raten zu bewilligen.

3

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin stellen sich wie folgt dar:

Durchschnittliches mtl. Nettoeinkommen der letzten 12 Monate:

Monat Netto

Jun 22 1631

Jul 22 1581

Aug 22 1581

Sep 22 1851

Okt 22 1646

Nov 22 2153

Dez 22 1608

Jan 23 1611

Feb 23 1674

Mrz 23 1875

Apr 23 1875

Mai 23 1875

Summe 20961

Durchschnitt € 1746,75

Monatseinkommen netto

nichtselbständige Tätigkeit 1.747,00 €

Kindergeld (hälftig)* 125,00 €

Gesamt 1.872,00 €

Einkommen: 1.872,00 €

Hiervon sind abzusetzen:

Werbungskosten

Fahrtkosten** 49,00 €

Summe – 49,00 €

Wohnkosten

Miete

Frauenhaus Mutter 272,00 €

Miete Frauenhaus f Kind 15 Tage zu 9 € *** 135,00 €

Summe – 407,00 €

Besondere Belastungen

VKH-Raten 531 F 3367/23 97,00 €

VKH-Raten 531 F 3226/23.195,00 €

hälftiger Freibetrag

Kind**** 182,00 €

Summe – 474,00 €

Freibeträge

Antragsteller (Stadt München) – 580,00 €

Erwerbstätige (Stadt München) – 264,00 €

Summe – 844,00 €

Verbleibendes einzusetzendes Einkommen: 98,00 €

4

Erläuterungen:

* Das Kindergeld fließt auf ein Konto des Kindes; die Vermögensverwaltung steht beiden Eltern zu. Das Kindergeld ist grundsätzlich als Einkommen bei den Eltern, das für das Kind zu verwenden ist, anzusehen. Es wird ja auch ein Kinderfreibetrag als Belastung angesetzt. Daher ist das Kindergeld im hiesigen Fall mit dem paritätischen Wechselmodell auch zur Hälfte als Einkommen bei der Mutter anzusetzen.

** Die Mutter kann sich zu einem geringeren als den bisherigen Betrag ein 49 €-Ticket mtl. im Abo kaufen.

*** Für das Kind wird durch das Frauenhaus ein Tages-Mietsatz von 8,95 € berechnet. Das ergibt sich aus dem Schreiben des Frauenhauses vom 12.4.23, von der Mutter selbst hereingegeben. Das Kind ist aufgrund des paritätischen Wechselmodells 15 Tage mtl. im Frauenhaus, daher sind 15 x 9 € = 135 € Miete für das Kind für dieses Zeit anzusetzen.

**** Der Freibetrag für das Kind bis zum 6. Lj. beträgt in der Landeshauptstadt München tatsächlich 363 € mtl. Das Kind ist aufgrund des Wechselmodells aber nur die Hälfte der Zeit bei der Mutter. Daher ist (wie beim Kindergeld und bei den Mietkosten) hier auch nur die Hälfte des Freibetrags (aufgerundet 182 €) als Belastung anzusetzen.

5

Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO sind aus dem einzusetzenden Einkommen der Antragstellerin von 98,00 € monatliche Raten von 49,00 € zu bezahlen.