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AG·53 F 134/22·11.07.2023

Berichtigungsbeschluss – offensichtliches Schreibversehen

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtBerichtigungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Schweinfurt berichtigt den Beschluss vom 26.05.2023 in den Gründen wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers. Es wird klargestellt, dass die Kindesanhörung am 15.05.2023 in Abwesenheit der Eltern und des bestellten Rechtsanwalts erfolgte, um dem Kind freie Äußerung gegenüber dem Rechtspfleger zu ermöglichen. Ein förmliches Protokoll und dessen Vorlage sind nicht erforderlich (vgl. OLG Celle). Die Berichtigung stützt sich auf § 42 FamFG.

Ausgang: Berichtigung des Beschlusses wegen offensichtlichen Schreibversehens nach § 42 FamFG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 42 FamFG ermöglicht die Berichtigung eines gerichtlichen Beschlusses zur Beseitigung eines offensichtlichen Diktat- oder Schreibversehens.

2

Eine Berichtigung setzt ein erkennbares, offenkundiges Schreib- oder Diktatversehen der ursprünglichen Entscheidungsgründe voraus.

3

Zur Ermöglichung freier Äußerung kann die Anhörung eines Kindes in Abwesenheit der Eltern und des bestellten Rechtsanwalts erfolgen.

4

Für die Anhörung des Kindes besteht nicht grundsätzlich die Verpflichtung zur Erstellung eines förmlichen Protokolls und dessen Vorlage an die Beteiligten (vgl. OLG Celle, 10 UF 12/13).

Relevante Normen
§ FamFG § 42§ 42 FamFG

Vorinstanzen

AG Schweinfurt, Bes, vom 2023-05-26, – 53 F 134/22

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 26.05.2023 wird in den Gründen wie folgt berichtigt:

Am 15.05.2023 fand die Anhörung des Kindes statt. Um dem Kind die Möglichkeit zu geben, sich dem Rechtspfleger gegenüber frei zu äußern, persönliche Mitteilungen zu machen und sich insbesondere kritisch zu seiner Interessenvertretung bzw. deren Stellungnahmen und Beweggründe zu äußern, erfolgte die Anhörung in Abwesenheit der Eltern als auch des bestellten Rechtsanwaltes. Der Erstellung eines förmlichen Protokolls und dessen Vorlage an die Beteiligten bedarf es nicht (OLG Celle, 28.02.2013 – 10 UF 12/13, FamRZ 2014, 413,414)

Gründe

1

Mit der am 09.06.2023 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittelschrift bemängelt der Beschwerdeführer zu Recht, dass in der Begründung des Beschlusses das Wort Anwesenheitwesenheit steht.

2

Ausweislich des Anhörungsvermerks vom 15.0.2023 fand die Anhörung in Abwesenheit der Eltern als auch des bestellten Rechtsanwaltes statt.

3

Die Entscheidung beruht auf § 42 FamFG. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.