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AG·53 Cs 834 Js 26796/18·25.03.2021

Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte die Bestellung eines Pflichtverteidigers; das Amtsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 25.03.2021 ab. Das Gericht stellte fest, dass kein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs.1,2 StPO vorliegt. Weder Schwere der Tat noch die zu erwartenden Rechtsfolgen oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage rechtfertigen eine Beiordnung; außerdem ist keine Verteidigungsunfähigkeit ersichtlich.

Ausgang: Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO abgewiesen; notwendige Verteidigung nicht gegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 1, 2 StPO liegt nur vor, wenn die Schwere der Tat, die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen, die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich machen.

2

Die bloße Stellung eines Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers begründet keinen Anspruch; das Gericht hat die Voraussetzungen des § 140 StPO sachgerecht zu prüfen und zu begründen.

3

Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist erforderlich, dass sich aus der konkreten Fallgestaltung ergeben, dass ohne Verteidiger die Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen nicht gesichert wäre (z. B. wegen besonderer Rechts- oder Sachkomplexität).

4

Fehlt der Nachweis oder die Feststellung, dass der Angeklagte zur Selbstverteidigung unfähig ist, besteht keine Grundlage für die Bestellung eines Pflichtverteidigers.

Relevante Normen
§ StPO § 41, § 140 Abs. 1, Abs. 2§ 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO§ 41 StPO

Leitsatz

Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Insbesondere ist die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag des Angeklagten BsfvMMswMnPio, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Insbesondere ist die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann.

Verfügung

1. Eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 25.03.2021 hinausgeben an:

zustellen (EB (Gerichtsfach))

mit Anlagen: Rechtsmittelbelehrung'sofortige Beschwerde' zustellen (EB (Gerichtsfach))

mit Anlagen: Rechtsmittelbelehrung'sofortige Beschwerde'

2. Mit Akten an d.

StA Nürnberg-Fürth gemäß § 41 StPO.

3. Wiedervorlage m E / nach Ablauf der Beschwerdefrist Richter am Amtsgericht