Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte die Bestellung eines Pflichtverteidigers; das Amtsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 25.03.2021 ab. Das Gericht stellte fest, dass kein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs.1,2 StPO vorliegt. Weder Schwere der Tat noch die zu erwartenden Rechtsfolgen oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage rechtfertigen eine Beiordnung; außerdem ist keine Verteidigungsunfähigkeit ersichtlich.
Ausgang: Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO abgewiesen; notwendige Verteidigung nicht gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 1, 2 StPO liegt nur vor, wenn die Schwere der Tat, die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen, die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich machen.
Die bloße Stellung eines Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers begründet keinen Anspruch; das Gericht hat die Voraussetzungen des § 140 StPO sachgerecht zu prüfen und zu begründen.
Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist erforderlich, dass sich aus der konkreten Fallgestaltung ergeben, dass ohne Verteidiger die Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen nicht gesichert wäre (z. B. wegen besonderer Rechts- oder Sachkomplexität).
Fehlt der Nachweis oder die Feststellung, dass der Angeklagte zur Selbstverteidigung unfähig ist, besteht keine Grundlage für die Bestellung eines Pflichtverteidigers.
Leitsatz
Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Insbesondere ist die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag des Angeklagten BsfvMMswMnPio, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.
Gründe
Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Insbesondere ist die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann.
Verfügung
1. Eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 25.03.2021 hinausgeben an:
zustellen (EB (Gerichtsfach))
mit Anlagen: Rechtsmittelbelehrung'sofortige Beschwerde' zustellen (EB (Gerichtsfach))
mit Anlagen: Rechtsmittelbelehrung'sofortige Beschwerde'
2. Mit Akten an d.
StA Nürnberg-Fürth gemäß § 41 StPO.
3. Wiedervorlage m E / nach Ablauf der Beschwerdefrist Richter am Amtsgericht