Abtrennung der Folgesache Güterrecht vom Verbund
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Abtrennung der Folgesache Güterrecht, nachdem die Parteien durch Vergleich die Zugewinngemeinschaft aufgehoben hatten. Das Gericht stellte fest, dass der Zugewinnausgleichsanspruch durch die Aufhebung nicht mehr unter dem Vorbehalt "für den Fall der Scheidung" steht und die Fortführung als Folgesache unzulässig ist. Eine isolierte Fortführung erfolgt durch Abtrennung nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 145 ZPO, da die Antragsänderung sachdienlich ist. Die Folgesache wird abgetrennt und isoliert weitergeführt.
Ausgang: Antrag auf Abtrennung der Folgesache Güterrecht aus dem Scheidungsverbund stattgegeben; Folgesache wird isoliert weitergeführt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wechsel vom Anspruch auf Zugewinnausgleich "für den Fall der Scheidung" zu einem unbedingten bzw. vorzeitigen Anspruch bedarf einer wirksamen Antragsänderung; die Antragsänderung richtet sich nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 263 ZPO.
Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor Wirksamwerden der Scheidung beendet, ist die Fortführung des Zugewinnausgleichs als Folgesache unzulässig, weil keine Regelung mehr "für den Fall der Scheidung" getroffen werden kann.
Die Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund kann nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 145 ZPO erfolgen, wenn die Antragsänderung sachdienlich ist; Sachdienlichkeit liegt insbesondere vor, wenn sonst ein neues Verfahren mit erneutem Vortrag erforderlich wäre.
§ 140 FamFG ist abschließend; eine analoge Fortführung nach § 141 FamFG kommt nur bei Vorliegen einer Regelungslücke nicht in Betracht, sodass die Herauslösung auch ohne Analogie über die Antragsänderung möglich ist.
Leitsatz
Zum Wechsel vom Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung zum Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich bedarf es einer wirksamen Antragsänderung. Die Antragsänderung richtet sich nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 263 ZPO. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Die rechtliche Behandlung der vorliegenden Konstellation, in der der Güterstand der Zugewinngemeinschaft während des laufenden Scheidungsverbundverfahrens, in dessen Rahmen der Zugewinnausgleich als Folgesache geltend gemacht wird, vorzeitig endet, ist umstritten, wobei unstreitig eine Fortführung als Folgesache unzulässig wäre, da keine Regelung für den Fall der Scheidung mehr zu treffen ist. Eine Abtrennung nach § 140 FamFG kommt ferner unstreitig nur in den dort enumerativ aufgeführten Fällen in Betracht. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Folgesache Güterrecht wird vom Verbund abgetrennt.
Gründe
Die Beteiligten schlossen am ... 06.2007 die Ehe miteinander. Sie trennten sich im Juli 2020. Der Scheidungsantrag ist am 29.06.2021 zugestellt worden. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 30.11.2021 im Wege des Stufenverfahrens Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich beantragt, die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31.03.2023. Mit Feststellungsbeschluss vom 13.05.2024, zugestellt den Beteiligtenvertretern am 22.05.2024, vereinbarten die Beteiligten die Aufhebung des Gütestands der Zugewinngemeinschaft und für die restliche Zeit ihrer Ehe den Gütestand der Gütertrennung. Mit Schriftsatz vom 17.06.2024 beantragte die Antragstellerin die Folgesache Güterrecht vom Scheidungsverbund abzutrennen und als selbständiges Verfahren isoliert fortzuführen; die Folgesache sei aufgrund des Vergleichs zur Aufhebung der Zugewinngemeinschaft unzulässig geworden, da der Zugewinn nicht mehr „für den Fall der Scheidung verlangt werden könne“.
Nach Ansicht des Antragsgegners dagegen kommt eine isolierte Fortführung der Folgesache Güterrecht nicht in Betracht. Eine solche wäre nur dann möglich gewesen, wenn die Antragstellerin vor Wirksamwerden des Vergleichs ausdrücklich eine solche beantragt hätte, was jedoch nicht der Fall sei.
Die Folgesache Güterrecht ist abzutrennen und isoliert fortzuführen.
Die Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich aus dem Scheidungsverbundverfahren beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG, § 145 ZPO.
Der Antrag auf Ausgleich des Zugewinns als Folgesache ist unzulässig geworden ist.
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wurde durch den gerichtlichen festgestellten Vergleich vom 13.05.2024, zustellt am 23.05.2024, beendet. Damit steht der evtl. bestehende Anspruch auf Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 1 BGB nicht mehr unter der Bedingung der Scheidung. Die Voraussetzung des § 137 Abs. 2 Ziff. 4 1. Alternative FamFG ist damit entfallen, sodass der Antrag auf Ausgleich des Zugewinns als Folgesache mit Feststellung des Vergleichs unzulässig geworden ist.
Die Antragstellerin begehrt nach Antragsänderung keine Regelung für den Fall der Scheidung mehr.
Die Antragstellerin, welche zunächst mit Schriftsatz vom 31.03.2023 Zugewinnausgleich für den Fall der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht hat, hat mit Schriftsatz vom 17.06.2024 ihren Antrag geändert und macht den Zugewinnausgleich nunmehr unbedingt geltend. Dies ergibt sich zwar nicht wörtlich aus der Formulierung der Anträge, ergibt sich jedoch daraus, dass die Antragstellerin vorträgt, dass nach Vereinbarung der Gütertrennung die Folgesache Güterrecht unzulässig geworden ist, da der Zugewinn nicht mehr „für den Fall der Scheidung“ verlangt werden kann. Die Antragsstellerin macht nunmehr vorzeitigen Zugewinnausgleich geltend.
Zum Wechsel vom Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung zum Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich bedarf es einer wirksamen Antragsänderung (MüKo-online Kommentar zum FamFG § 137 Rn. 102). Die Antragsänderung richtet sich nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 263 ZPO. Der Antragsteller hat der Antragsänderung nicht zugestimmt. Sie ist aber sachdienlich i.S.v. § 113 Abs. 1 FamFG, § 263 ZPO. Sämtliche Berechnungsfaktoren für den Zugewinnausgleich sind identisch. Insbesondere bleibt es bei dem Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags zur Berechnung des Endvermögens (§ 1384 BGB). Wenn der Antragsänderung die Sachdienlichkeit versagt würde, wäre die Antragsstellerin gezwungen, ihren Zugewinnausgleichsanspruch in einem neu einzuleitenden Verfahren erneut geltend zu machen. Sämtlicher Sachvortrag müsste dort wiederholt werden. Nach alledem ist die Antragsänderung sachdienlich.
Die rechtliche Behandlung der vorliegenden Konstellation, in der der Güterstand der Zugewinngemeinschaft während des laufenden Scheidungsverbundverfahrens, in dessen Rahmen der Zugewinnausgleich als Folgesache geltend gemacht wird, vorzeitig endet, ist umstritten, wobei unstreitig eine Fortführung als Folgesache unzulässig wäre, da keine Regelung für den Fall der Scheidung mehr zu treffen ist. Eine Abtrennung nach § 140 FamFG kommt ferner unstreitig nur in den dort enumerativ aufgeführten Fällen in Betracht, die hier nicht vorliegen.
Nach einer Meinung kann die Folgesache Zugewinnausgleich als selbständige Folgesache nach § 141 FamFG analog fortgeführt werden, wenn dies von einem Beteiligten vor Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses der Zugewinngemeinschaft ausdrücklich erklärt wird (s.AG Koblenz v. 15.04.2016, 201 F 55/13.
Nach Auffassung des Gerichts scheidet eine analoge Anwendung von § 141 FamFG jedoch mangels Regelungslücke aus. Ändert ein Ehegatte, der im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens einen Antrag auf Zugewinnausgleich gestellt hat, seinen Antrag dahingehend, dass nunmehr unbedingter Zugewinnausgleich geltend gemacht wird, kann die Herauslösung aus dem Scheidungsverbund, sofern die Zugewinnausgleichssache nicht automatisch aus dem Verbund ausscheidet, auf der Grundlage des § 113 Abs. 1 FamFG, § 145 ZPO erfolgen, ohne dass es einer Analogie bedarf. Die Antragsänderung (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 263 ZPO) kann – anders als die Fortführungserklärung nach § 141 FamFG – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Scheidungsverbundverfahrens erfolgen.
Nach Ansicht des Gerichts ist die Zugewinnausgleichssache nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 145 ZPO abzutrennen.
Es ist nunmehr isoliert weiterzuführen (vgl. BGH FamRZ 2019, 1045).