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AG·513 F 12638/23·12.11.2024

Keine Kürzung von Versorgungsleistungen bei Scheidung wegen Unbilligkeit

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Aussetzung der Kürzung von Versorgungsleistungen durch den Versorgungsausgleich. Streitpunkt war, ob eine Herabsetzung oder Befristung der Leistungen vor Renteneintritt unbillig ist. Das Gericht gab dem Antrag insoweit statt und setzte die Kürzung auf 1.000 € monatlich ab 01.09.2023 aus, da Alter und gelebtes Ehemodell eine Reduktion unbillig machen und der Schwellwert des § 33 Abs. 2 VersAusglG erreicht ist.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Kürzung der Versorgungsleistungen in Höhe von 1.000 € monatlich ab 01.09.2023 insoweit stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Kürzung nach § 33 Abs. 1 VersAusglG besteht auch gegenüber dem Versorgungsträger, wenn der Berechtigte noch nicht bezugsberechtigt ist und ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht.

2

Bei der Prüfung einer Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1587b BGB ist das Alter des Berechtigten und das während der Ehe gelebte Ehemodell zu berücksichtigen; erscheint eine Herabsetzung/Befristung vor Renteneintritt unbillig, ist sie zu unterlassen.

3

Der Schwellwert des § 33 Abs. 2 VersAusglG ist erreicht, wenn die Voraussetzungen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs (z.B. nach § 1573 Abs. 2 BGB) und der damit verbundene Bedarf erfüllt sind.

4

Bei der Bemessung der Kürzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG sind Einkommen, Steuerlasten, Vorsorgekosten sowie bereits existierende Anwartschaften Dritter zu berücksichtigen; die Kürzung ist auf den sich daraus ergebenden Betrag zu beschränken.

5

Die Kostenentscheidung des Gerichts kann nach § 81 Abs. 1 FamFG nach Billigkeit erfolgen; liegt das Verfahren im wirtschaftlichen Interesse beider Ehegatten, kann die Gerichtskostenhälftung gerechtfertigt und eine Kostenerstattung ausgeschlossen werden.

Relevante Normen
§ VersAusglG § 33 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3§ BGB § 1573 Abs. 2, § 1587 b§ 33 Abs. 1 VersAusglG§ 33 Abs. 2 VersAusglG§ 33 Abs. 3 VersAusglG§ 33 VersAusglG

Leitsatz

Eine Kürzung von Versorgungsleistungen im Scheidungsbeschluss erfolgt nicht, wenn eine Herabsetzung oder Befristung vor Eintritt in das Rentenalter aufgrund des Alters der Bezugsberechtigten und unter Berücksichtigung des gelebten Ehemodells der Beteiligten unbillig erscheint. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Kürzung der Versorgungsleistungen der Bayerischen Ärzteversorgung – Bayerische Versorgungskammer, Gz. ..., durch den Versorgungsausgleich im Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 15.09.2015, Az. 545 F 7418/13, wird in Höhe von EUR 1.000 monatlich ab 01.09.2023 ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der weitere Beteiligte A. R. jeweils zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird auf 2.544 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin und der weitere Beteiligte A. R. wurden durch Endbeschluss vom 15.09.2015 des Amtsgerichts – Familiengerichts – München, Aktenzeichen 545 F 7418/13, geschieden. In dieser Entscheidung wurde in Ziff. 2 zu Lasten des Antragsgegners ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Im hiesigen Verfahren beantragt die Antragstellerin die nach § 33 VersAusglG die Kürzung der Versorgung des Antragsgegners bei der Bayerischen Versorgungskammer – Bayerische Ärzteversorgung –, Vers.-Nr. ... , auszusetzen. Der Antrag 21.09.2023 wurde dem Versorgungsträger am 7. Mai 2024 zugeleitet.

II.

2

1. Dem Antrag war in tenorierter Höhe stattzugeben, da er insoweit zulässig und begründet ist.

3

Die Antragstellerin hat gegen die Bayerische Ärzteversorgung einen Anspruch auf Kürzung gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG. Die Antragstellerin ist im Hinblick auf ihr Anrecht noch nicht bezugsberechtigt. Der Antragsstellerin steht gegen den weiteren Beteiligten A. R. ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu. Rechtsgrundlage für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Anspruchstellerin ist § 1573 Abs. 2 BGB; der Bedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen; die Anspruchstellerin war während der Ehe nicht erwerbstätig. Bedarfsprägend waren die Einkünfte des Anspruchsgegners. In der Höhe ist der Bedarf durch den in der Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbarten Betrag von 3.000 € limitiert. Unter Berücksichtigung der Einkünfte des Beteiligten R. und unter Heranziehung des Halbteilungsgrundsatzes ergibt sich, auch unter Berücksichtigung der Steuerlasten und der Vorsorgekosten, ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch der Anspruchstellerin in Höhe von mindestens 3.000 €; die Berücksichtigung einer Befristung oder Herabsetzung nach § 1587 b BGB ist nicht angezeigt. Eine Herabsetzung oder Befristung vor Eintritt in das Rentenalter erscheint aufgrund des Alters der Antragstellerin unter Berücksichtigung des gelebten Ehemodells der Beteiligten unbillig. Der Schwellwert des § 33 Abs. 2 VersAusglG ist erreicht. Die Höhe des Kürzungsbetrags ist unter Berücksichtigung des § 33 Abs. 3 VersAusglG auf einen Betrag von 1.000 € [Differenz Bayer. Ärzteversorgung 3.325 – 2.085 = 1.240; aufgrund des Versorgungsausgleichs erworbene Anwartschaft des Beteiligten A. R. gegen die DRV Bund etwa 200 €) beschränkt.

4

2. Die Kostenentscheidung steht gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im billigen Ermessen des Gerichts. Vorliegend wird das Verfahren im wirtschaftlichen Interesse der geschiedenen Eheleute geführt; es entspricht daher der Billigkeit die Gerichtskosten der Antragstellerin und dem Beteiligten jeweils hälftig aufzugeben und von der Anordnung von Kostenerstattung abzusehen.

5

3. Der Verfahrenswert richtet sich nach § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG und ist auf 10 % des Quartalseinkommens des Beteiligten A. R. (25.440 €) festzusetzen.