Aufhebung einer Pflegschaft im Zusammenhang mit einer Testamentsvollstreckung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht hebt die zuvor angeordnete Pflegschaft für die minderjährigen Erben auf. Streitgegenstand war, ob der Testamentsvollstrecker, zugleich Vater und Miterbe, seine Pflichten verletzt hat. Das Gericht findet keine Veräußerungen der Nachlassgrundstücke unter Wert und keine erkennbaren Pflichtverstöße. Deshalb ist der ursprüngliche Anordnungsgrund entfallen.
Ausgang: Aufhebung der Pflegschaft, da keine Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers festgestellt wurden
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung einer Pflegschaft ist geboten, wenn der bei Anordnung vorhandene Sachgrund weggefallen ist.
Die Tatsache, dass ein Testamentsvollstrecker zugleich Verwandter und Miterbe ist, begründet allein noch keine Pflichtverletzung.
Veräußerungen von Nachlassgrundstücken zu angemessenen Kaufpreisen begründen keine Hinweise auf eine Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers.
Eine Pflegschaft darf nicht fortbestehen, wenn sich keine erkennbaren Pflichtverletzungen finden, die das Erbe der Pfleglinge beeinträchtigen würden.
Leitsatz
Eine Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers, welcher zugleich Vater der Pfleglinge sowie Miterbe in der mit den Pfleglingen bestehenden Erbengemeinschaft ist, ist nicht ersichtlich, wenn die im Nachlass befindlichen Grundstücke zu einem angemessenen Kaufpreis veräußert wurden und sich keine Veräußerungen unter Wert nachweisen lassen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die mit Beschluss vom 25.05.2021 angeordnete Pflegschaft für geboren am und geboren am wird aufgehoben.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Pflegschaft war aufzuheben, weil der Grund für die Anordnung weggefallen ist. Es wird Bezug genommen auf die Stellungnahme des Ergänzungspflegers vom 20.10.2021.
Eine Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers welcher zugleich Vater der Pfleglinge sowie Miterbe in der mit den Pfleglingen bestehenden Erbengemeinschaft nach ist, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind die im Nachlass befindlichen Grundstücke zu einem angemessenen Kaufpreis veräußert worden. Es lassen sich keine Veräußerungen unter Wert nachweisen. Es ist festzustellen, dass der Testamentsvollstrecker keine erkennbaren Pflichtverletzungen begangen hat, welche das Erbe der Pfleglinge beeinträchtigen würden. Damit war die Pflegschaft aufzuheben.