Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes im Wechselmodell
KI-Zusammenfassung
Das Gericht ordnet eine Pflegschaft an, weil im Wechselmodell der erforderliche Betreuungsschwerpunkt für eine gesetzliche Vertretung nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB fehlt. Die Pflegerin wird zur Vertretung bei der Geltendmachung von Auskunfts- und Unterhaltsansprüchen bestellt. Der vertretende Elternteil kann alternativ die Übertragung der Entscheidungsbefugnis beantragen.
Ausgang: Antrag auf Bestellung einer Pflegerin zur Geltendmachung von Auskunfts- und Unterhaltsansprüchen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Wechselmodell fehlt es regelmäßig an dem für ein Obhutsverhältnis erforderlichen Betreuungsschwerpunkt; eine gesetzliche Vertretung des Kindes nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist daher ausgeschlossen.
Ein Vertretungsausschluss nach §§ 1629 Abs. 2, 1824 BGB liegt vor, wenn die Voraussetzungen eines Obhutsverhältnisses nicht gegeben sind.
Ist die gesetzliche Vertretung ausgeschlossen, kann nach § 1809 Abs. 1 BGB eine Pflegschaft zur Wahrnehmung von Unterhalts- und Auskunftsansprüchen des Kindes bestellt werden.
Der Elternteil, der Unterhaltsansprüche geltend macht, kann alternativ beantragen, ihm die Entscheidung zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu übertragen; ihm steht insoweit ein Wahlrecht zu.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
In der Konstellation des Wechselmodells fehlt es an dem für ein Obhutsverhältnis notwendigen Schwerpunkt der Betreuung, weshalb eine auf § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB gestützte Vertretung für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem anderen Elternteil ausgeschlossen ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Der die Unterhaltsansprüche vertretende Elternteil kann beantragen, ihm die Entscheidung zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu übertragen oder auf eine Pflegerbestellung hinwirken. Ihm steht insoweit ein Wahlrecht zu. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Für I, geb. am
2. Als Pflegerin wird bestellt: Frau Rechtsanwältin S
3. Der Aufgaben-/Wirkungskreis umfasst:
Vertretung bei der Geltendmachung von Auskunfts- und Unterhaltsansprüchen gegenüber der Mutter.
4. Die Pflegerin führt die Pflegschaft berufsmäßig.
Gründe
Die Anordnung der Pflegschaft erfolgt gemäß § 1809 Absatz 1 BGB.
Es liegt gesetzlicher Vertretungsausschluss gem. §§ 1629 Abs. 2, 1824 BGB vor.
Grundsätzlich obliegt die Vertretung für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen dem Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB.
In der Konstellation des Wechselmodells fehlt es an dem für ein Obhutsverhältnis notwendigen Schwerpunkt der Betreuung. Eine auf § 1629 Abs. 2 S, 2 BGB gestützte Vertretung ist ausgeschlossen.
Der die Unterhaltsansprüche vertretende Elternteil kann beantragen, ihm die Entscheidung zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu übertragen oder auf eine Pflegerbestellung hinwirken. Ihm steht insoweit ein Wahlrecht zu (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, Anm. 45 zu § 10).
Die als Pflegerin ausgewählte Person ist geeignet.