Themis
Anmelden
AG·5 XVII 251/23·24.06.2025

Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses wegen Selbstgefährdung

ZivilrechtBetreuungsrechtUnterbringungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betreuer beantragte die Genehmigung zur Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung wegen Selbstgefährdung. Entscheidend war, ob die Voraussetzungen des §1831 Abs.1 Nr.1 BGB vorliegen. Das Gericht genehmigte die Unterbringung bis 04.05.2027 und erlaubte erforderlichenfalls Gewaltanwendung sowie polizeiliche Unterstützung. Grundlage waren Gutachten, fehlende Selbstversorgungskompetenz und Abstinenzunfähigkeit.

Ausgang: Antrag des Betreuers auf Genehmigung der geschlossenen Unterbringung bis 04.05.2027 vollumfänglich stattgegeben; Gewalt- und Unterstützungsbefugnisse zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine freiheitsentziehende Unterbringung nach §1831 Abs.1 Nr.1 BGB ist gerechtfertigt, wenn aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen/ seelischen Behinderung eine erhebliche Selbstgefährdung besteht und die Selbstversorgungskompetenz erloschen ist.

2

Fehlende Krankheitseinsicht und Unfähigkeit zur freien Willensbildung hinsichtlich krankheitsbezogener Entscheidungen begründen die Notwendigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen.

3

Die Genehmigung kann zugleich die Ermöglichung von Zwangsmaßnahmen einschließlich Gewaltanwendung und die Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane zur Zuführung vorsehen, wenn dies für die Durchsetzung der Unterbringung erforderlich ist (vgl. FamFG).

4

Bei Festsetzung der Befristung einer freiheitsentziehenden Maßnahme hat das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen zu berücksichtigen und eine Frist anzusetzen, wenn keine erhebliche Besserung des Gesundheitszustands bis zur erneuten Überprüfung erwartet wird.

Relevante Normen
§ BGB § 1831 Abs. 1 Nr. 1§ FamFG § 324 Abs. 2 S. 1, § 326 Abs. 2, Abs. 3§ 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB§ 326 Abs. 2, Abs. 3 FamFG§ 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG

Leitsatz

Ein Betreuter muss wegen der Gefahr, dass er sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, geschlossen untergebracht werden, wenn eine erloschene Selbstversorgungskompetenz besteht und er zudem abstinenzunfähig ist. (Rn. 2 – 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung wird bis längstens 04.05.2027 genehmigt.

Wirkt die zuständige Betreuungsbehörde bei der Zuführung zur Unterbringung mit, darf sie erforderlichenfalls Gewalt anwenden und zur Unterstützung die polizeilichen Vollzugsorgane heranziehen.

Die Wohnung des Betreuten darf auch ohne seine Einwilligung zum Vollzug der Zuführung gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

1

Nach dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen … vom 05.05.2025 leidet der Betreute an einer psychischen Krankheit bzw. geistigen/seelischen Behinderung, nämlich

•einer psychischen Krankheit/Behinderung im funktionellen Ausmaß einer Demenz aus den Folgen einer komplexen internistischen dekompensierenden Situation mit sauerstoffpflichtiger COPD nebst chronischer Alkoholintoxikation.

2

Es besteht deshalb die Gefahr, dass der Betreute sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.

3

Der Betroffene kann selbst einfache Maßnahmen zur Linderung der Atemnot bzw. zum Erhalt der Vitalfunktion nicht mehr managen. Es besteht eine erloschene Selbstversorgungskompetenz. Aufgrund der chronischen Sauerstoffunterversorgung des Gehirns und einer Malnutration besteht die Gefahr z.B. einer Wernicke-Enzephalopathie oder einer deliranten Symptomatik, was wiederum Lebensgefahr begründet.

4

Darüber hinaus ist der Betroffene abstinenzunfähig. Er setzt nicht freiwillentlich die Trunksucht fort, um sein Leben zu beenden.

5

Der Betreute muss daher geschlossen untergebracht werden.

6

Der Betreute hat zurzeit keine ausreichende Krankheitseinsicht; er ist zu keiner freien Willensbildung zumindest hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung in der Lage. Er vermag auch die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht zu erkennen.

7

Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen … vom 05.05.2025, der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin … vom 21.05.2025 und dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses anlässlich der Anhörung des Betreuten verschafft hat.

8

Die Entscheidung beruht auf § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

9

Bei der Festsetzung der Frist über die Dauer der Entscheidung hinsichtlich der freiheitsentziehenden Maßnahmen hat das Gericht die Ausführungen d. Sachverständigen berücksichtigt und ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand aufgrund des Krankheitsbildes bis zur erneuten Überprüfung nicht wesentlich bessern wird.

10

Die Entscheidung über die Erlaubnis zur Gewaltanwendung sowie zum Öffnen, Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Betreuten beruht auf § 326 Abs. 2, Abs. 3 FamFG.

11

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG.