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AG·5 M 10814/22·31.01.2023

Nichtabhilfe Beschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin richtete eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.12.2022. Das Gericht hat der Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO nicht abgeholfen und verweist auf die im angefochtenen Beschluss dargestellten Gründe. Es erfolgte keine nähere Sachprüfung, da die vorgebrachten Einwendungen die tragende Begründung nicht in Frage stellten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss vom 23.12.2022 wird nicht abgeholfen (Verwerfung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO wird nicht abgeholfen, wenn die im angefochtenen Beschluss angeführten Gründe tragend bleiben.

2

Zur Stattgabe der sofortigen Beschwerde ist substantiiertes Vorbringen erforderlich, das die tragenden Entscheidungsgründe der Vorinstanz in Frage stellt.

3

Für die Entscheidung über die Nichtabhilfe genügt eine summarische Prüfung; das Gericht kann auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses verweisen.

4

Eine Nichtabhilfeentscheidung nach § 572 Abs. 1 ZPO führt zur Verwerfung des Rechtsmittels, wenn keine durchgreifenden Einwendungen vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ ZPO § 572 Abs. 1§ 572 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

AG Nürnberg, Bes, vom 2022-12-23, – 5 M 10814/22

Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss vom 23.12.2022 (Bl. 19-22 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

1

Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.