Nichtabhilfe Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin richtete eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.12.2022. Das Gericht hat der Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO nicht abgeholfen und verweist auf die im angefochtenen Beschluss dargestellten Gründe. Es erfolgte keine nähere Sachprüfung, da die vorgebrachten Einwendungen die tragende Begründung nicht in Frage stellten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss vom 23.12.2022 wird nicht abgeholfen (Verwerfung)
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO wird nicht abgeholfen, wenn die im angefochtenen Beschluss angeführten Gründe tragend bleiben.
Zur Stattgabe der sofortigen Beschwerde ist substantiiertes Vorbringen erforderlich, das die tragenden Entscheidungsgründe der Vorinstanz in Frage stellt.
Für die Entscheidung über die Nichtabhilfe genügt eine summarische Prüfung; das Gericht kann auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses verweisen.
Eine Nichtabhilfeentscheidung nach § 572 Abs. 1 ZPO führt zur Verwerfung des Rechtsmittels, wenn keine durchgreifenden Einwendungen vorgetragen werden.
Vorinstanzen
AG Nürnberg, Bes, vom 2022-12-23, – 5 M 10814/22
Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss vom 23.12.2022 (Bl. 19-22 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Gründe
Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.