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AG·463 C 13911/22·06.03.2023

Berichtigungsbeschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht München berichtigt das Endurteil vom 09.02.2023: Satz 2 der Ziffer 4 des Tenors wurde dahingehend geändert, dass der Beklagte zu 1) weitere 21 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie weitere 21 % der Gerichtskosten allein trägt. Grundlage der Berichtigung ist die Feststellung eines offensichtlichen Diktat- bzw. Schreibversehens; die Berichtigung erfolgte gemäß § 319 ZPO.

Ausgang: Endurteil des AG München berichtigt: Kostenverteilung im Tenor gemäß § 319 ZPO korrigiert

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Endurteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.

2

Die Berichtigung kann den Tenor, insbesondere die Kostenverteilung, ändern, soweit die berichtigte Fassung den tatsächlich gemeinten Inhalt klarstellt.

3

Die Feststellung eines offensichtlichen Schreibversehens kann durch gerichtlichen Beschluss erfolgen.

4

Die Korrektur nach § 319 ZPO ist auf erkennbar formale Fehler beschränkt und darf nicht inhaltlich in die Entscheidung eingreifen.

Relevante Normen
§ ZPO § 319§ 319 ZPO

Tenor

Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 09.02.2023 wird

Die Kostenentscheidung im Tenor dahingehend berichtigt, dass Satz 2 der Ziffer 4 des Tenors wie folgt lautet:

Der Beklagte zu 1) trägt weitere 21 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie weitere 21 % der Gerichtskosten allein.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.