Einigungsgebühr, Vollstreckungsmaßnahmen, Gläubigervertreter, Elektronisches Dokument, Gerichtsvollzieher, Verzichtserklärung, Zahlungsvereinbarung, Elektronischer Rechtsverkehr, Zwangsvollstreckung, Vollstreckungserinnerung, Nichtabhilfeentscheidung, Kostenentscheidung, Vollstreckungsbescheid, Sofortige Beschwerde, Gerichtliche Geltendmachung, Qualifizierte elektronische Signatur, Prüfungsumfang, Rechtsbehelfsbelehrung, Zustellung der Entscheidung, Vorübergehende Unmöglichkeit
KI-Zusammenfassung
Die Vollstreckungserinnerung gegen die Nichtabhilfeentscheidung des Gerichtsvollziehers wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Streitgegenstand ist das Entstehen der Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG bei Vorliegen eines Vollstreckungstitels. Das Gericht folgt der Auffassung, dass bei bereits vorhandenem Titel nur bei gleichzeitiger vorläufiger Verzichtserklärung auf Vollstreckungsmaßnahmen die Gebühr entsteht. Eine solche Erklärung gegenüber dem Schuldner lag nicht vor, daher keine Gebühr.
Ausgang: Vollstreckungserinnerung als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Erinnernden.
Abstrakte Rechtssätze
Der Prüfungsumfang des Gerichtsvollziehers nach § 754a Abs. 2 ZPO dient dem Schutz des Schuldners vor ungerechtfertigter Vollstreckung.
Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entsteht bei Vorliegen eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels nur, wenn zugleich ein vorläufiger Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen erklärt wird.
Eine Zahlungsvereinbarung im Sinn von Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG setzt eine gegenüber dem Schuldner erklärte Verzichtserklärung auf die Vornahme bzw. weitere Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen voraus.
Fehlt eine solche gegenüber dem Schuldner erklärte Verzichtserklärung, kann die Einigungsgebühr nicht entstanden und daher vom Gläubigervertreter nicht geltend gemacht werden.
Tenor
Vollstreckungserinnerung vom 28.05.2025 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
1. Auf die Nichtabhilfeentscheidung des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 28.05.2025 wird Bezug genommen. Der Gerichtsvollzieher führt in seiner Entscheidung insbesondere aus:
„Gemäß Nr. 1000 VV RVG fällt eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages an Nr. 1 durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird … oder Nr. 2 durch den die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf seine gerichtliche Geltendmachung oder, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (Zahlungsvereinbarung) ….
Im vorliegenden Fall liegt bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vor, welches der zugrundeliegende Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … darstellt.
Somit kann für den Gläubigervertreter nur die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 2 Alt. 2 VV RVG anfallen, aber auch nur wenn durch diesen ein gleichzeitiger vorläufiger Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen erklärt worden ist (vgl. Toussaint/Uhl, 54. Auf. 2024, RVG VV 1000 Rn. 20a;
Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Schütz, 11. Aufl. 2021, RVG 1000 Rn. 26).
Eine solche Verzichtserklärung auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen ist durch den Gläubigervertreter aber nicht mit Schreiben vom 30.12.2024 gegenüber dem Schuldner erfolgt (vgl. Bl. 11 d.A.) und somit liegt auch keine Zahlungsvereinbarung im Sinnen von Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG vor.
Denn in Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG ist die Zahlungsvereinbarung als Legaldefinition genannt und somit bedarf es hierfür auch den erklärten Verzicht auf die Vornahme bzw. weitere Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Schuldner (vgl. Toussaint/Uhl, 54. Auf. 2024, RVG VV 1000 Rn. 20a).
Da es aber an dieser durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG geforderten Verzichtserklärung durch den Gläubigervertreter fehlt, kann die Gebühr Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG nicht entstanden sein und kann somit auch nicht durch den Gläubigervertreter beansprucht werden.“
2. Diesen Ausführungen bleibt wenig hinzuzufügen:
a) Die vom Gerichtsvollzieher vorgenommene Beanstandung unterliegt dessen Prüfungsumfangsumfang § 754 a Abs. 2 ZPO. Dies dient dem Schutz des Schuldners vor ungerechtfertigter Vollstreckung (Vergl. Musielak/Voit, ZPO, Randziffer 8 zu § 754 a ZPO, 22. Auflage im BeckOnline).
b) Die Einigungsgebühr Nr. 1000 Nr. 2 Abs. 2 VV kann bei Vorliegen eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels nur verdient werden bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (Vergl. zum ganzen Schneider, Einigungsgebühr bei Zahlungsvereinbarung, Njw-Spezial 2018, 2019 ff im beck-online).
Kostenentscheidung: § 91 ZPO entsprechend.