Unterbringung einer Betreuten in die geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses
KI-Zusammenfassung
Die Betreuer beantragten die Unterbringung der Betreuten in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses; das Gericht genehmigte diese bis längstens 08.04.2022. Zentrales Problem war, ob wegen chronischen Alkoholabusus, fehlender Einsicht und drohender Verwahrlosung eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1906 Abs.1 Nr.1 BGB gerechtfertigt ist. Das Gericht folgte dem Gutachten und dem Eindruck aus der Anhörung und ordnete die sofortige Wirksamkeit an.
Ausgang: Antrag der Betreuer auf geschlossene Unterbringung der Betreuten bis 08.04.2022 gemäß § 1906 Abs.1 Nr.1 BGB stattgegeben; sofortige Wirksamkeit angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Zur Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung nach § 1906 Abs.1 Nr.1 BGB ist erforderlich, dass die Betroffene an einer psychischen Krankheit oder geistigen/seelischen Behinderung leidet und dadurch die Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden besteht.
Eine geschlossene Unterbringung ist gerechtfertigt, wenn ohne diese Maßnahmen eine erhebliche Verwahrlosung, eine konkrete Gefährdung (z. B. wegen mangelnder Orientierung/Verkehrssicherheit) oder ein drohender Rückfall (z. B. Alkoholrückfall) zu erwarten ist.
Fehlende Krankheitseinsicht und die Unfähigkeit zur freien Willensbildung hinsichtlich entscheidungsrelevanter Krankheitsfragen sprechen für die Erforderlichkeit freiheitsentziehender Maßnahmen.
Die gerichtliche Entscheidung muss auf einer aktuellen fachärztlichen Begutachtung und, soweit einschlägig, dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts aus der Anhörung der Betroffenen beruhen.
Die sofortige Wirksamkeit einer Genehmigung kann gemäß § 324 Abs.2 Satz 1 FamFG angeordnet werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr oder zum Schutz der Betroffenen geboten erscheint.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Die Betreute muss geschlossen untergebracht werden, weil sie massiv verwahrlosen würde, aufgrund mangelnder Orientierung bzw. Verkehrssicherheit erheblich gefährdet wäre und ein Alkoholrückfall droht. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Unterbringung der Betreuten durch die Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung wird bis längstens 08.04.2022 genehmigt.
Zur Verfahrenspflegerin wird bestellt: …
Die Verfahrenspflegerin führt die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
Nach dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen … vom 17.02.2021 leidet die Betreute an einer psychischen Krankheit bzw. geistigen/seelischen Behinderung, nämlich chronischer Alkoholabusus.
Es besteht deshalb die Gefahr, dass die Betreute sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.
Die Betreute muss geschlossen untergebracht werden, weil sie massiv verwahrlosen würde, aufgrund mangelnder Orientierung bzw. Verkehrssicherheit erheblich gefährdet wäre und ein Alkoholrückfall droht.
Die Betreute hat zur Zeit keine ausreichende Krankheitseinsicht; sie ist zu keiner freien Willensbildung zumindest hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung in der Lage. Sie vermag auch die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht zu erkennen.
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen … vom 17.02.2021 und dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses anlässlich der Anhörung der Betreuten verschafft hat.
Es ist daher erforderlich, zum Wohle der Betreuten die genannten Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu genehmigen.
Bei der Festsetzung der Frist über die Dauer der Entscheidung hinsichtlich der freiheitsentziehenden Maßnahmen hat das Gericht die Ausführungen d. Sachverständigen berücksichtigt.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG.