Erledigung einer vorläufigen Herausgabeanordnung
KI-Zusammenfassung
Die getrennt lebenden Eltern stritten um die Herausgabe ihres Kindes; das Kind befindet sich seit dem 28.10.2022 in der Obhut des Kindsvaters. Das Gericht hob den Beschluss vom 13.10.2022 in Ziff. 1 auf, weil der Streitgegenstand durch den tatsächlichen Verbleib des Kindes erledigt ist. Weitergehende Anträge der Mutter vom 2.11.2022 wurden abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf eine bereits angeordnete vorläufige alleinig elterliche Sorge des Vaters.
Ausgang: Beschluss vom 13.10.2022 in Ziffer 1 aufgehoben; übrige Anträge der Antragsgegnerin abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein einstweiliges Herausgabeverlangen ist aufzuheben, wenn der Klage- oder Antragsgegenstand durch den tatsächlichen Verbleib des Kindes erledigt ist.
Ansprüche auf Herausgabe eines Kindes stehen nur dem Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu; wer dieses Recht nicht innehat, kann die Herausgabe nicht verlangen.
Die Zuweisung der vorläufigen alleingelterlichen Sorge stärkt die Befugnis des Sorgeberechtigten, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.
Sind infolge einer vorherigen Anordnung die Voraussetzungen für eine Herausgabe entfallen, sind entsprechende Anträge der entgegenstehenden Elternteile abzuweisen.
Vorinstanzen
AG Augsburg, Bes, vom 2022-10-13, – 402 F 2758/22
Leitsatz
Das Kind befindet sich seit 28.10.2022 in der Obhut des Kindsvaters. Daher war der Beschluss v. 13.10.2022 wegen Erledigung in der Ziff. 1 aufzuheben. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Beschluss vom 13.10.2022 wird in Ziffer 1 aufgehoben.
2. Die Anträge der Antragsgegnerin vom 2.11.2022 werden im übrigen abgewiesen.
3. Im übrigen verbleibt es beim Beschluss vom 13.10.2022.
Gründe
Die Beteiligten sind die getrennt lebenden und noch miteinander verheirateten Eltern des Kindes M..
Das Kind befindet sich seit 28.10.2022 in der Obhut des Kindsvaters.
Daher war der Beschluss vom 13.10.2022 wegen Erledigung in der Ziffer 1 aufzuheben.
Der Kindsvater hat gemäß Beschluss vom 5.10.2022, abgeändert mit Beschluss vom 7.11.2022, im Verfahren 402 F 2355/22 vorläufig die alleinige elterliche Sorge.
Damit hat die Kindsmutter keinen Anspruch auf Herausgabe des Kindes, da sie derzeit nicht Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist.
Die Beteiligten wurden im Termin vom 4.11.2022 angehört und die Sach- und Rechtslage erörtert.
Im übrigen verbleibt es beim Beschluss vom 13.10.2022.