Vorläufiger Entzug der elterlichen Sorge bei Geheimhaltung des eigenen Aufenthalts durch die Kindesmutter
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht überträgt vorläufig die elterliche Sorge dem Kindsvater, nachdem die Kindesmutter den Aufenthaltsort des Kindes geheim hielt und nicht zur persönlichen Anhörung erschien. Der Vater erklärte sich zu allen zum Kindeswohl erforderlichen Maßnahmen bereit, notfalls auch zu vorübergehender Fremdunterbringung. Die Entscheidung stützt sich auf § 1671 Abs.1 BGB und die Befugnis zur einstweiligen Anordnung (§ 49 FamFG). Fehlt die persönliche Anhörung der Mutter, ist nach deren Nachholung erneut zu entscheiden.
Ausgang: Antrag des Vaters auf vorläufige Übertragung der elterlichen Sorge in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1671 Abs.1 BGB ist die elterliche Sorge einem Elternteil zu übertragen, wenn die Eltern getrennt leben und die Übertragung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Hält ein sorgeberechtigter Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes geheim und beteiligt sich nicht an der persönlichen Anhörung, kann zur Abwehr dringender Gefährdungen des Kindeswohls die elterliche Sorge vorläufig dem antragstellenden Elternteil übertragen werden.
Die persönliche Anhörung der Eltern gemäß § 157 FamFG ist grundsätzlich erforderlich; fehlt sie (vgl. § 54 Abs.1 S.3 FamFG), ist nach Nachholung der Anhörung erneut zu entscheiden.
Für den Erlass einstweiliger Anordnungen im FamFG genügt ein dringendes Bedürfnis nach sofortigem Tätigwerden, wenn ohne vorläufige Regelung der Zustand von Eltern und Kind nicht überprüfbar ist (§ 49 Abs.1 FamFG).
Die Beteiligung durch einen Prozessbevollmächtigten ersetzt nicht die gesetzlich vorgesehene persönliche Anhörung der sorgeberechtigten Eltern, sofern diese normativ vorgesehen ist.
Leitsatz
Erklärt sich der Kindsvater zu allen Maßnahmen bereit, die zum Wohl des Kindes erforderlich sind, ggf. auch mit einer vorübergehenden Fremdunterbringung, ist ihm die elterliche Sorge vorläufig alleine zu übertragen, wenn die Kindesmutter sich am Verfahren nicht beteiligt, sondern ihren eigenen und den Aufenthalt ihres Kindes geheim hält. (Rn. 14 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
Fehlt es gem. § 54 Abs. 1 S. 3 FamFG an der persönlichen Anhörung der Mutter, ist nach der Nachholung erneut zu entscheiden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die elterliche Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind M., Geburtsdatum unbekannt, wird vorläufig dem Kindsvater übertragen.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Verfahrens wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten sind die getrennt lebenden Eltern ihres zwischenzeitlich geborenen zweiten Kindes. Das genaue Geburtsdatum ist derzeit nicht bekannt.
Mit Antragsschrift vom 30.8.2022 beantragte das Jugendamt der Stadt A. Termin zur Anhörung nach § 8a SGB VIII.
Es wurde sofort Termin bestimmt auf 16.9.2022.
Wegen mehrfacher Verhinderung der von der Kindsmutter beauftragten Verfahrensbevollmächtigten wurde der Termin letztlich verlegt auf den 4.10.2022.
Am Anhörungstermin wurde mitgeteilt, dass das Kind geboren ist.
Das Jugendamt regt an Teilbereiche der elterlichen Sorge zu entziehen.
Der Kindsvater beantragt die elterliche Sorge auf ihn allein zu übertragen.
Die weiteren Beteiligten haben dazu keine Stellungnahme abgegeben.
Für das Kind konnte nunmehr ein Verfahrensbeistand bestellt werden.
Hinsichtlich der weiteren Entscheidungsgründe wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift vom 4.10.2022 und die übrigen Aktenbestandteile.
Für einen Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB fehlt es an den Voraussetzungen, da nicht bei beiden Elternteilen Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit vorliegen, die einen Entzug, als ultima ratio, rechtfertigen.
Die Entscheidung beruht auf § 1671 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung hat das Gericht auf Antrag einem Elternteil die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben, ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Die Entscheidung war nunmehr zu erlassen vor Anhörung des Verfahrensbeistands. Da derzeit der Aufenthalt von Mutter und Kind gegenüber allen weiteren Beteiligten geheim gehalten wird, kann auch keine fundierte Stellungnahme abgegeben werden.
Danach war hier die elterliche Sorge vorläufig auf den Vater zu übertragen. Der Kindsvater hat sich zu allen Maßnahmen bereit erklärt, die zum Wohl des Kindes erforderlich sind. Selbst wenn notwendig ist er mit einer vorübergehenden Fremdunterbringung einverstanden.
Weder nahm die Kindsmutter am Termin teil noch wurde der genaue Geburtstermin mitgeteilt, noch wurde mitgeteilt wo sich das Kind derzeit aufhält. Eine Vertretung ist nicht möglich, da die persönliche Anhörung vorgesehen ist, § 157 FamFG.
Der Kindsvater hat im Termin glaubhaft gemacht, dass er sich ernsthafte Sorgen um das Kind macht und keine Möglichkeit hat den Aufenthaltsort des Kindes ausfindig zu machen.
Die Eltern haben aber die gemeinsame elterliche Sorge. Die Kindsmutter hält damit dem Kindsvater gegenüber nicht nur wichtige Informationen, sondern auch sein Kind vor.
Auch die Verfahrensbevollmächtigte der Kindsmutter hat im Termin bestätigt, dass die Kindsmutter weder bereit ist in eine Mutter-Kind Einrichtung zu gehen, noch eine Familienhilfe anzunehmen.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor, weil ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, § 49 Abs. 1 FamFG. Denn ohne die vorläufige Regelung kann weder überprüft werden in welchem Zustand sich die Kindsmutter noch das Kind befindet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG. Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 41, 45 FamGKG.