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AG·4 OWi 913 Js 140576/21·08.06.2021

Einspruchsverwerfung bei Ausbleiben des Betroffenen ohne genügende Entschuldigung

VerfahrensrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene erhob Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid. Gericht stellte fest, dass Ladung ordnungsgemäß zugestellt war und der Betroffene ohne genügende Entschuldigung sowie ohne bevollmächtigten Verteidiger ausgeblieben ist. Da keine Entbindung vom persönlichen Erscheinen vorlag, wurde der Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 2 OWiG.

Ausgang: Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen unentschuldigtem Ausbleiben des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden, wenn der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung unentschuldigt ausbleibt und nicht durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten ist.

2

Eine ordnungsgemäße Zustellung der Ladung mit der Belehrung nach § 74 Abs. 3 OWiG ist Voraussetzung dafür, dass die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens eintreten können.

3

Die Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung muss ausdrücklich vorliegen; fehlt eine solche Entbindung, rechtfertigt das Ausbleiben des Betroffenen die Verwerfung des Einspruchs nicht.

4

Die Kostenentscheidung bei Verwerfung des Einspruchs richtet sich nach § 109 Abs. 2 OWiG, wonach der Betroffene die Verfahrenskosten und seine Auslagen zu tragen hat.

Relevante Normen
§ OWiG § 74 Abs. 2§ 74 Abs. 2 OWiG§ 73 Abs. 2 OWiG§ 74 Abs. 3 OWiG§ 109 Abs. 2 OWiG

Leitsatz

Die gegenständliche Entscheidung wurde durch Beschluss des BayObLG v. 25.8.2021 aufgehoben. Das Rechtsbeschwerdegericht sah eine Verletzung von § 74 Abs. 2 OWiG, da der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zum Hauptverhandlungstermin gem. § 73 Abs. 2 OWiG entbunden worden sei und die Abwesenheit des geladenen Verteidigers nicht zur Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG führen könne. Das Amtsgericht Erlangen hatte in der gegenständlichen Entscheidung indes ausgeführt, der Betroffene sei von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden worden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Einspruch des Betroffenen …, geb. … gegen den Bußgeldbescheid d. Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes - Zentrale VOWiStelle - vom 03.12.2020 (Aktenzeichen: D-5090-046801-20/3) wird verworfen.

2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Der Betroffene hat gegen den in der Urteilsformel bezeichneten Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch erhoben.

2

Die Ladung zum heutigen Hauptverhandlungstermin, welche eine Belehrung nach § 74 Abs. 3 OWiG und über die Folgen eines nicht bzw. nicht genügend entschuldigten Ausbleibens enthielt, wurde ordnungsgemäß zugestellt dem Verteidiger am 30.04.2021, dem Betroffenen am 03.05.2021.

3

Der Betroffene ist ohne Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen mit schriftlich versehener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden.

4

Der Betroffene war von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden worden.

5

Gründe für das Ausbleiben sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

6

Der Betroffene war von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden worden.

7

Der Einspruch ist daher zu verwerfen gem. § 74 Abs. 2 OWiG.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 2 OWiG.