Unterhaltspflichten können nur bei tatsächlicher Erfüllung hinsichtlich der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens berücksichtigt werden
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte einen klarstellenden Beschluss, wonach bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens das Kind der Schuldnerin nur mit dem tatsächlich gezahlten Unterhalt von 50 € monatlich zu berücksichtigen sei. Das Gericht folgte dem Antrag nach Anhörung der Gegenpartei und ohne deren Stellungnahme. Es stellte dies klar und bestätigte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Übrigen. Begründend führte das Gericht aus, dass Unterhaltspflichten nur insoweit anzusetzen sind, als sie tatsächlich erfüllt werden.
Ausgang: Antrag auf klarstellenden Beschluss zur Berücksichtigung des Kindesunterhalts in Höhe von 50 € monatlich stattgegeben; Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ansonsten bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Unterhaltspflichten im Sinne des § 850c Abs. 2 ZPO sind bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie tatsächlich erfüllt werden.
Bei bestehenden Unklarheiten über die Höhe der zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen kann das Vollstreckungsgericht einen klarstellenden Beschluss hinsichtlich der Ansetzung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen.
Vor Erlass eines klarstellenden Beschlusses ist die Gegenpartei anzuhören; unterbleibt eine Stellungnahme innerhalb gesetzter Frist, kann das Gericht nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage dem Antrag stattgeben.
Leitsatz
Unterhaltspflichten iSd § 850c Abs. 2 ZPO können nur insoweit bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens berücksichtigt werden, als diese tatsächlich erfüllt werden. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Hinsichtlich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Schweinfurt vom 20.07.2020 wird klarstellend festgestellt, dass das Kind bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur i.H.v. 50,00 € pro Monat als Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist (§ 850c Abs. 2 ZPO).
2. Im Übrigen hat der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20.07.2020 in vollem Umfang Bestand.
Gründe
Mit Schreiben vom 18.11.2022 wurde durch die Gläubigerin der Erlasse eines klarstellenden Beschlusses beantragt, wonach das Kind der Schuldnerin nur in Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrages von 50,00 € als Unterhaltsverpflichtung nach § 850c Abs. 2 ZPO berücksichtigt wird.
Dem Antrag der Gläubigerpartei vom 18.11.2022 auf Erlass des klarstellenden Beschlusses war zu entsprechen. Unterhaltspflichten i.S.d. § 850c Abs. 2 ZPO können nur insoweit bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens berücksichtigt werden, als diese tatsächlich erfüllt werden.
Die Gegenpartei wurde zum Antrag gehört.
Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Antrag stattzugeben.