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AG·4 M 1399/20·31.01.2023

Unterhaltspflichten können nur bei tatsächlicher Erfüllung hinsichtlich der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens berücksichtigt werden

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändung von ArbeitseinkommenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte einen klarstellenden Beschluss, wonach bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens das Kind der Schuldnerin nur mit dem tatsächlich gezahlten Unterhalt von 50 € monatlich zu berücksichtigen sei. Das Gericht folgte dem Antrag nach Anhörung der Gegenpartei und ohne deren Stellungnahme. Es stellte dies klar und bestätigte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Übrigen. Begründend führte das Gericht aus, dass Unterhaltspflichten nur insoweit anzusetzen sind, als sie tatsächlich erfüllt werden.

Ausgang: Antrag auf klarstellenden Beschluss zur Berücksichtigung des Kindesunterhalts in Höhe von 50 € monatlich stattgegeben; Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ansonsten bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterhaltspflichten im Sinne des § 850c Abs. 2 ZPO sind bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie tatsächlich erfüllt werden.

2

Bei bestehenden Unklarheiten über die Höhe der zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen kann das Vollstreckungsgericht einen klarstellenden Beschluss hinsichtlich der Ansetzung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen.

3

Vor Erlass eines klarstellenden Beschlusses ist die Gegenpartei anzuhören; unterbleibt eine Stellungnahme innerhalb gesetzter Frist, kann das Gericht nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage dem Antrag stattgeben.

Relevante Normen
§ ZPO § 850c Abs. 2§ 850c Abs. 2 ZPO

Leitsatz

Unterhaltspflichten iSd § 850c Abs. 2 ZPO können nur insoweit bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens berücksichtigt werden, als diese tatsächlich erfüllt werden. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Hinsichtlich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Schweinfurt vom 20.07.2020 wird klarstellend festgestellt, dass das Kind bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur i.H.v. 50,00 € pro Monat als Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist (§ 850c Abs. 2 ZPO).

2. Im Übrigen hat der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20.07.2020 in vollem Umfang Bestand.

Gründe

1

Mit Schreiben vom 18.11.2022 wurde durch die Gläubigerin der Erlasse eines klarstellenden Beschlusses beantragt, wonach das Kind der Schuldnerin nur in Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrages von 50,00 € als Unterhaltsverpflichtung nach § 850c Abs. 2 ZPO berücksichtigt wird.

2

Dem Antrag der Gläubigerpartei vom 18.11.2022 auf Erlass des klarstellenden Beschlusses war zu entsprechen. Unterhaltspflichten i.S.d. § 850c Abs. 2 ZPO können nur insoweit bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens berücksichtigt werden, als diese tatsächlich erfüllt werden.

3

Die Gegenpartei wurde zum Antrag gehört.

4

Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Antrag stattzugeben.