Unbegründete sofortige Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11.08.2023. Das Gericht hat der sofortigen Beschwerde gemäß § 572 Abs. 1 ZPO nicht abgeholfen. Die Entscheidung stützt sich auf die im angefochtenen Beschluss genannten Gründe, die der Beschwerde keinen Erfolg verschaffen. Damit bleibt der angefochtene Beschluss bestehen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 11.08.2023 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde ist nur dann erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass der angefochtene Beschluss rechtsfehlerhaft ist.
Das Beschwerdegericht kann gemäß § 572 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde zurückweisen, wenn die im angefochtenen Beschluss dargestellten Gründe den Rechtsmittelvorbringen entgegenstehen.
Zur Begründung einer sofortigen Beschwerde reichen allgemein gehaltene oder unspezifische Einwendungen nicht aus; es sind konkrete, entscheidungserhebliche Rügen vorzubringen.
Wird einer sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, bleibt der angefochtene Beschluss in Kraft und das Rechtsmittel ist erfolglos.
Vorinstanzen
AG Traunstein, Bes, vom 2023-08-11, – 4 K 4/22
Tenor
Der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers ... gegen den Beschluss vom 11.08.2023 (BI. 84/86 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Gründe
Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.