Themis
Anmelden
AG·4 K 4/22·17.08.2023

Unbegründete sofortige Beschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11.08.2023. Das Gericht hat der sofortigen Beschwerde gemäß § 572 Abs. 1 ZPO nicht abgeholfen. Die Entscheidung stützt sich auf die im angefochtenen Beschluss genannten Gründe, die der Beschwerde keinen Erfolg verschaffen. Damit bleibt der angefochtene Beschluss bestehen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 11.08.2023 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde ist nur dann erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass der angefochtene Beschluss rechtsfehlerhaft ist.

2

Das Beschwerdegericht kann gemäß § 572 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde zurückweisen, wenn die im angefochtenen Beschluss dargestellten Gründe den Rechtsmittelvorbringen entgegenstehen.

3

Zur Begründung einer sofortigen Beschwerde reichen allgemein gehaltene oder unspezifische Einwendungen nicht aus; es sind konkrete, entscheidungserhebliche Rügen vorzubringen.

4

Wird einer sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, bleibt der angefochtene Beschluss in Kraft und das Rechtsmittel ist erfolglos.

Relevante Normen
§ ZPO § 572 Abs. 1§ 572 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

AG Traunstein, Bes, vom 2023-08-11, – 4 K 4/22

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers ... gegen den Beschluss vom 11.08.2023 (BI. 84/86 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

1

Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.