Kein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 68 JGG
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte beantragte die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 68 JGG. Das Amtsgericht verneint einen Fall notwendiger Verteidigung, da weder die Schwere der Tat noch die zu erwartenden Rechtsfolgen oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers erforderlich machen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Ausgang: Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 68 JGG vom Amtsgericht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Notwendige Verteidigung nach § 68 JGG setzt voraus, dass die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zu versagen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann.
Ein Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers bedarf substantiierten Vortrags zu entscheidungserheblichen Umständen, die die Notwendigkeit der Verteidigerbestellung begründen.
Bei Jugendlichen sind bei der Prüfung der Notwendigkeit der Verteidigung alters- und reifeabhängige Defizite zu berücksichtigen; diese begründen die Pflichtverteidigung jedoch nur bei konkreter Beeinträchtigung der Selbstverteidigungsfähigkeit.
Tenor
Der Antrag des Beschuldigten … ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.
Gründe
Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 68 JGG liegt nicht vor. Insbesondere ist die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
… Richterin am Amtsgericht