Themis
Anmelden
AG·4 F 310/21·20.09.2022

Verfahrenswert, Staatsangehörigkeit, Kostenentscheidung, Persönliche Anhörung, Annehmender, Gewöhnlicher Aufenthalt, Eltern-Kind-Verhältnis, Annahme als Kind, Örtliche Zuständigkeit, Alterserfordernis, Adoption, Rechtsbehelfsbelehrung, Rechtsmittel, Unanfechtbarkeit, Kosten des Verfahrens, Erforderliche Unterlagen, Beschlüsse, Standesamt, Nichtanfechtbarkeit, Leibliche Eltern

ZivilrechtFamilienrechtAdoptionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Eheleute beantragten die Annahme eines 1991 geborenen Mannes als gemeinsames Kind; das AG Haßfurt sprach die Annahme aus. Es stellte örtliche Zuständigkeit und Anwendbarkeit des Art.22 EGBGB sowie Einhaltung der Form- und Altersvoraussetzungen (§§1767,1768,1743 BGB) fest. Nach persönlichen Anhörungen, Einvernehmen der leiblichen Eltern und Vorlage der Unterlagen hielt das Gericht die Annahme für sittlich gerechtfertigt. Die Adoption wird mit Zustellung wirksam; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Annahme als Kind der Antragsteller durch Beschluss stattgegeben; Namenszusatz angeordnet; Kosten gegeneinander aufgehoben; Verfahrenswert 5.000 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht ist örtlich und sachlich zuständig, wenn die Annehmenden ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Gerichts haben.

2

Bei einer im Inland erfolgenden Annahme als Kind findet deutsches Recht Anwendung (Art. 22 Abs. 1 EGBGB).

3

Die Annahme als Kind setzt eine formgerechte Antragstellung, die Einhaltung der gesetzlichen Altersanforderungen und die persönliche Anhörung der Beteiligten sowie der leiblichen Eltern und die Vorlage der erforderlichen Unterlagen voraus.

4

Eine Annahme als Kind ist sittlich gerechtfertigt, wenn zwischen Annehmenden und Anzunehmendem ein dem Eltern‑Kind‑Verhältnis gleichstehendes Vertrauensverhältnis besteht und keine finanziellen oder sexuellen Motive vorliegen.

5

Die Annahme wird mit Zustellung des Beschlusses wirksam und ist nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen unanfechtbar; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 81 FamFG und der Verfahrenswert nach § 42 FamGkG.

Relevante Normen
§ 1767 Abs. 2 BGB§ 1768 Abs. 1 BGB§ 1752 Abs. 2 BGB§ 1743 BGB§ 1767 BGB§ 1770 BGB

Tenor

1. Auf Antrag der Annehmenden und des Anzunehmenden vom 15.09.2021 wird die Annahme des Anzunehmenden

..., geboren am ....1991,

Standesamt ..., Geburtsreg.Nr. ...

Staatsangehörigkeit: deutsch

Familienstand: ledig

wohnhaft ...

- Anzunehmender -

als gemeinsames Kind der Eheleute

..., geboren am ....1960 in ..., Deutschland Staatsangehörigkeit: deutsch

und

..., geboren am ....1954 in ..., Deutschland Staatsangehörigkeit: deutsch

beide wohnhaft ...

- Annehmende -

ausgesprochen.

2. Dem neuen Familiennamen des Angenommenen wird der bisherige Familienname in de Weise hinzugefügt, dass der Name künftig ... lautet.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das Amtsgericht Haßfurt ist zum Ausspruch der Annahme als Kind sachlich und örtlich zuständig, da die Annehmenden im Bezirk des Gerichts ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

2

Die Adoption unterliegt gemäß Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutschem Recht, da die Annahme als Kind im Inland erfolgt.

3

Der Antrag auf Annahme des Kindes wurde formgerecht gestellt (§ 1767 Abs. 2, § 1768 Abs. 1, § 1752 Abs. 2 BGB).

4

Das Alterserfordernis der § 1767 Abs. 2, § 1768 Abs. 1, § 1743 BGB ist gewahrt.

5

Die Eheschließung der Annehmenden erfolgte am ... in Heiratsregister Nr. ....

6

Die Annehmenden und der Anzunehmende wurden persönlich gehört.

7

Die leiblichen Eltern des Anzunehmenden wurden gehört, die erforderlichen Unterlagen wurden dem Gericht formgerecht vorgelegt.

8

Die Annahme ist sittlich gerechtfertigt. Das Gericht hat sich bei der ausführlichen persönlichen Anhörung der Beteiligten davon überzeugt, dass zwischen den Annehmenden und dem Anzunehmenden vor dem Hintergrund der Lebenssituation aller drei Beteiligter seit dem Kennenlernen im Jahr im weiteren Verlauf ein zwischenzeitlich besonders inniges Verhältnis entstanden ist, das weder von finanziellen noch sexuellen Motiven geprägt ist, und einem Eltern-Kind-Verhältnis gleichsteht.

9

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme als Kind vorliegen, war diese auszusprechen.

10

Die Annahme als Kind gründet sich auf §§ 1767, 1770 BGB. Die Entscheidung zur Namensgestaltung beruht auf §§ 1767, 1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB.

11

Die Adoption wird mit der Zustellung dieses Beschlusses wirksam (§ 197 Abs. 2 FamFG).

12

Der Beschluss ist hinsichtlich des Ausspruchs der Annahme als Kind unanfechtbar (§ 197 Abs. 3 Satz 1 FamFG).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

14

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 2 und 3 FamGkG.