Geldstrafe von 90 Tagessätzen bei versuchtem Betrug gegenüber Kfz-Versicherer
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Betrugs im Zusammenhang mit der Abrechnung von Kfz‑Reparaturkosten verurteilt. Eine Werkstatt hatte dem kaskoversicherten Kunden die Selbstbeteiligung erlassen, was als Rabatt auf die Werklohnforderung zu werten ist. Verschweigt die Werkstatt diesen Rabatt gegenüber dem Versicherer bei Abrechnung aufgrund einer Abtretung, begründet die verdeckte Rabattgewährung den Betrugstatbestand. Da der Versicherer den Rabatt vor Auszahlung berücksichtigte, blieb die Tat im Versuchsstadium; das Gericht verhängte 90 Tagessätze à 70 EUR.
Ausgang: Angeklagter wegen versuchten Betrugs verurteilt; Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 EUR verhängt
Abstrakte Rechtssätze
Erlässt eine Werkstatt dem kaskoversicherten Kunden die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung, ist dies als Rabatt auf die Werklohnforderung zu qualifizieren.
Rechnet die Werkstatt die Reparaturkosten mit dem Versicherer ab und verschweigt ihr gewährtes Entgegenkommen gegenüber dem Versicherer, kann die verdeckte Rabattgewährung den Tatbestand des Betrugs erfüllen.
Der für die Werkstatt handelnde Mitarbeiter kann als unmittelbarer Täter für einen durch die Werkstatt veranlassten Betrug verantwortlich sein.
Wenn der Versicherer vor Auszahlung von dem gewährten Rabatt Kenntnis erlangt und diesen bei der Abrechnung berücksichtigt, bleibt eine bereits begonnene Täuschung in der Regel im Stadium des Versuchs.
Bei einem lediglich versuchten Betrug dieser Konstellation kann eine Geldstrafe (Tagessatzsystem) schuld- und tatangemessen sein, wobei Umfang und Höhe der Tagessätze nach den konkreten Umständen zu bemessen sind.
Leitsatz
Erlässt die Kfz-Werkstatt dem kaskoversicherten Kunden die Bezahlung der mit dem Kfz-Versicherer vereinbarte Selbstbeteiligung, ist dies ein Rabatt auf die Werklohnforderung gem. Reparaturrechnung. (redaktioneller Leitsatz)
Rechnet die Kfz-Werkstatt aufgrund einer Abtretungserklärung die Reparaturkosten mit dem Kfz-Versicherer ab und teilt diesem den Rabatt auf die Werklohnforderung nicht mit, erfüllt die verdeckte Rabattgewährung den Tatbestand des Betrugs. Täter des Betrugs ist der für die Kfz-Werkstatt handelnde Mitarbeiter. (redaktioneller Leitsatz)
Erfährt der Kfz-Versicherer vor Auszahlung der Entschädigung von dem Rabatt und berücksichtigt diesen bei der Abrechnung, verbleibt der Betrug im Stadium des Versuchs. (redaktioneller Leitsatz)
Erlässt die Kfz-Werkstatt in Zusammenhang mit dem Austausch eine Windschutzscheibe dem Kunden die Bezahlung der Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro und verschweigt dem Kfz-Versicherer diesen Rabatt, ist bei einem lediglich versuchten Betrug eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen schuld- und tatangemessen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Angeklagte ist schuldig des versuchten Betruges.
2. Der Angeklagte wird zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 EUR verurteilt
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Hinsichtlich des zur Überzeugung des Gerichts festgestellten Sachverhalts, des Schuldspruchs sowie der angewandten Strafnormen wird Bezug genommen auf den Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft P. vom 02.05.2022.
II.
Wegen des Vergehens ist der Angeklagte schuld- und tatangemessen zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 EUR.
III.
Als Verurteilter hat der Angeklagte schließlich gem. § 465 StPO die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.