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AG·4 C 294/23·12.11.2023

Unbegründete Erinnerung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Erinnerung gegen einen Kostenansatz, insbesondere bezweifelte sie die abgesetzten Inkasso-Kosten. Zentrale Frage war, ob die Klägerin die streitige Kostenposition glaubhaft gemacht hat und ob eine anwaltliche Versicherung hierfür ausreicht. Das Gericht wies die Erinnerung zurück, da die Klägerin die Kosten nicht substantiiert nachgewiesen hat und eine anwaltliche Versicherung nicht genügt.

Ausgang: Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz als unbegründet zurückgewiesen wegen fehlender Glaubhaftmachung der Inkasso-Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Erinnerung gegen eine Kostenentscheidung muss die Partei die geltend gemachten bzw. bestrittenen Kostenpositionen substantiiert und glaubhaft machen, wenn die Gegenseite deren Bestand bestreitet.

2

Eine bloße anwaltliche Versicherung ersetzt nicht die erforderliche Glaubhaftmachung streitiger Kostenpositionen (§ 104 Abs. 2 S. 2 ZPO lässt dies nicht zu).

3

Schriftsätze, die die entscheidungserhebliche Sachfrage nicht substantiiert behandeln und überwiegend aus allgemeinen Textbausteinen bestehen, genügen der Substantiierungspflicht nicht und rechtfertigen die Zurückweisung der Erinnerung.

Relevante Normen
§ ZPO § 104 II 2, § 766§ 104 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

AG Hersbruck, Bes, vom 2023-11-08, – 4 C 294/23

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin vom 27.10.2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtspflegers wird Bezug genommen.

2

Die Klägerin hat den abgesetzten Teil der Inkasso-Kosten nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des Betreitens der Beklagtenseite wäre dies notwendig gewesen. Eine anwaltliche Versicherung genügt dazu nicht, was sich schon im Umkehrschluss aus § 104 II S.2 ZPO ergibt.

3

Die Ausführungen der Klagepartei im Erinnerungsschriftsatz liegen weitgehend neben der eigentlichen Sachfrage und entstammen wohl Textbausteinen.