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AG·4 BÜR 58/18 jug·16.02.2021

Anordnung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe

StrafrechtJugendstrafrechtStrafvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht widerruft die am 09.07.2018 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung und ordnet die Vollstreckung einer Restjugendstrafe von 95 Tagen an. Der Verurteilte beging während der Bewährungszeit eine neue vorsätzliche und schwerwiegende Straftat, sodass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 JGG vorliegen. Die spätere Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe ist rechtskräftig geworden. Eine Verlängerung der Bewährungszeit oder verschärfte Auflagen sind angesichts der Schwere der Tat nicht ausreichend; der Widerruf ist verhältnismäßig.

Ausgang: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und Anordnung der Vollstreckung der Restjugendstrafe wurden dem Antrag/der Maßnahme vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 26 Abs. 1 JGG ist gerechtfertigt, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine neue vorsätzliche und schwerwiegende Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die der Aussetzung zugrunde liegende Erwartung nicht erfüllt ist.

2

Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer während der Bewährungszeit begangenen erheblichen Straftat begründet grundsätzlich den Widerruf der Bewährung und die Anordnung der Vollstreckung der Reststrafe.

3

Eine bloße Verlängerung der Bewährungszeit oder die Erweiterung von Auflagen kommt nicht in Betracht, wenn das erneute Verhalten so schwer wiegt, dass die Fortdauer der Strafaussetzung unvertretbar ist.

4

Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung muss unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen.

Relevante Normen
§ JGG § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 58, 88§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG§ 26 JGG§ 58 JGG§ 88 JGG

Tenor

1. Die mit Beschluss des Amtsgerichts Laufen am 09.07.2018, Az. II VRJs 206/17, gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wird widerrufen.

2. Die Vollstreckung der Restjugendstrafe in Höhe von 95 Tagen wird angeordnet.

Gründe

1

Der Verurteilte hat in der bis 19.07.2021 laufenden Bewährungszeit eine neue vorsätzliche und schwerwiegende Straftat begangen und dadurch gezeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 JGG.

2

Gegen ihn wurde durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26.11.2020, Az. 2 KLs 150 Js 10052/20, wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, begangen am 17.03.2020, eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verhängt.

3

Die Entscheidung ist seit dem 26.11.2020 rechtskräftig.

4

Eine Verlängerung der Bewährungszeit oder eine Erweiterung der Auflagen reicht nicht aus.

5

Der Verurteilte hat sich somit nicht bewährt. Gemäß §§ 26, 58, 88 JGG war damit die Strafaussetzung und die Entlassung zur Bewährung zu widerrufen.

6

Der Widerruf entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.