Werkstattrisiko bei einem Autounfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Erstattung von Reparaturkosten nach einem Autounfall gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs.1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG. Streitgegenstand ist, ob das Werkstattrisiko beim Geschädigten liegt oder vom Schädiger zu tragen ist, insbesondere bei bereits gestellter Rechnung. Das Gericht entscheidet, dass Drittwerkstätten regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB sind und das Werkstattrisiko grundsätzlich beim Schädiger verbleibt, unabhängig davon, ob die Rechnung bereits bezahlt wurde. Die Beklagte wird zur Zahlung von 66,05 € nebst Zinsen verurteilt.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von 66,05 € nebst Zinsen gegen die Beklagte stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die vom Geschädigten zur Mängelbeseitigung beauftragten Drittunternehmer sind regelmäßig keine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB gegenüber dem Schädiger.
Der Anspruch auf Erstattung des erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB umfasst grundsätzlich die Beseitigungskosten ohne Belastung des Geschädigten mit dem Werkstattrisiko.
Das Werkstattrisiko verbleibt in der Sphäre des Schädigers und ist nicht dadurch auf den Geschädigten zu verlagern, dass dieser die Reparatur beauftragt; hierfür besteht kein sachlicher Grund.
Die Frage der Haftung für Werkstattrisiken ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die Rechnung bereits vom Geschädigten bezahlt wurde; die Solvenz des Geschädigten darf die Zurechnung nicht beeinflussen.
Leitsatz
Die vom Geschädigten eines Autounfalls zur Mängelbeseitigung von ihm beauftragten Drittunternehmer sind regelmäßig nicht seine Erfüllungsgehilfen iSd § 278 BGB im Verhältnis zum Schädiger. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Der Geschädigte eines Autounfalls hat im Rahmen des Anspruchs auf Erstattung des erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich nicht das sogenannte Werkstattrisiko zu tragen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Rechnung bereits bezahlt ist. (Rn. 4 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 66,05 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss
Der Streitwert wird auf 66,05 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG.
Die Klägerin ist als Leasingnehmerin aktivlegitimiert, die angefallenen Brutto-Reparaturkosten geltend zu machen und zusätzlich wurde eine Abtretungserklärung vorgelegt.
Im Hinblick auf die verbleibenden Reparaturkosten ist die Klage begründet. Dies folgt aus der gefestigten Rechtsprechung zum Werkstattrisko. Die vom Geschädigten zur Mängelbeseitigung von ihm beauftragten Drittunternehmer sind regelmäßig nicht seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB im Verhältnis zum Schädiger, so dass die Klägerin als Geschädigte im Rahmen des Anspruchs auf Erstattung des erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich nicht das so genannte Werkstattrisiko zu tragen hat (vgl. nur LG Hagen, Urteil vom 04.12.2009, AZ: 8 O 97/09 m.w.N.). Dieses muss vielmehr in der Sphäre des Schädigers verbleiben, denn es besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde.
Dies gilt nach Ansicht des Gerichts unabhängig davon, ob die Rechnung bereits bezahlt wurde oder nicht. Es kann nicht von der Solvenz des Geschädigten abhängen, ob er das Werkstattrisiko trägt oder nicht. Nach der Argumentation der Beklagten könnte ein solventer Geschädigter das Werkstattrisiko dadurch auf die Beklagte verlagern, indem er die Rechnung der Werkstatt bezahlt wohingegen ein Geschädigter, der die Rechnung nicht aus eigenen Mitteln verauslagen kann, das Werkstattrisiko selbst trägt.
Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus den Ausführungen des OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579, zum Schadensservice aus einer Hand, da gegenständlich allein die Reparaturkosten brutto und nicht die Sachverständigenkosten sind.
Die Verurteilung hat nicht Zugum-Zug gegen Abtretung von Ansprüchen gegenüber der Werkstatt zu erfolgen, da die Ansprüche bereits abgetreten wurden.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen.