Ersatzfähigkeit von COVID-Kosten bei Unfallreparatur
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagt gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung auf Zahlung restlicher Reparaturkosten in Höhe von €260,61 nach einem Unfall. Streitgegenstand war, ob Kosten für Verbringung, Lackierung und COVID-Maßnahmen ersatzfähig sind. Das Gericht gab der Klage statt: tatsächlich angefallene und abgerechnete Reparaturkosten einschließlich empfohlener COVID-Maßnahmen und üblicher Verbringungskosten sind vom Schädiger zu ersetzen, da dieser das Werkstattrisiko und das Prognoserisiko trägt. Zinsen und Kosten wurden zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Ersatz restlicher Reparaturkosten einschließlich COVID-Maßnahmen in Höhe von €260,61 vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Wurden Reparaturleistungen tatsächlich erbracht und abgerechnet, trägt der Schädiger das Werkstattrisiko und ist für die ersatzfähigen Reparaturkosten insoweit einzustehen.
Mehraufwendungen für die Schadensbeseitigung, die außerhalb der kontrollierbaren Einflusssphäre des Geschädigten entstehen, sind vom Schädiger zu ersetzen.
Empfohlene und tatsächlich getätigte COVID-Maßnahmen (z. B. Masken, Desinfektionsmittel) gehören bei Unfallreparaturen zu den ersatzfähigen Aufwendungen, wenn sie angefallen und abgerechnet sind; der Schädiger trägt hierfür das Prognoserisiko.
Ansprüche auf Verzugszinsen und Schadensersatz wegen Zahlungsverzugs richten sich nach §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB und berechtigen zur Geltendmachung von Nebenforderungen.
Leitsatz
Empfohlene und getätigte COVID-Maßnahmen wie Masken und Desinfektionsmittel sind im Rahmen der Unfallreparatur ersatzfähig; ohnehin trägt, wenn sie angefallen und abgerechnet sind, der Schädiger das Prognoserisiko. (Rn. 4 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 260,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.07.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert beträgt € 260,61.
5. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die beklagte in M. ansässige Kfz-Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Ersatz ihres weiteren Schadens in Höhe von EUR 260,61 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG. Die Haftung der Beklagten für den Unfall vom 13.03.2022 ist unstreitig. Die von der Beklagtenseite vorgenommenen Kürzungen muss sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen. Auch eine Zug-um-Zug-Verurteilung gemäß Hilfsantrag analog § 255 BGB gegen Abtretung etwaiger klägerischer Ersatzansprüche gegenüber der Werkstatt ist derzeit vor Beklagtenregulierung nicht veranlasst.
Das Klägerfahrzeug wurde tatsächlich repariert. Dabei ist die Reparaturwerkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Klägers. Das Werkstattrisiko trägt auch bei unbezahlter Rechnung und sogar ohne vorherige Erholung eines Sachverständigengutachtens (vorliegend hatte der Sachverständige aber vor Reparaturauftragserteilung bereits besichtigt nach Sachverständigenauftragserteilung vom 14.03.2022) der Schädiger und nicht der Geschädigte. Mit Mehraufwendungen durch Schadensbeseitigung, deren Entstehung der kontrollierbaren Einflusssphäre des Geschädigten entzogen sind, ist der Schädiger belastet (NJW-RR 2015, 227). Mit Rechnung des Autohauses N. e.K. vom 07.04.2022 wurden € 2313,63 brutto berechnet, während die Beklagte vorgerichtlich hierauf nur € 2052,75 zahlte, so dass sich jedenfalls eine Differenz in Höhe der eingeklagten € 260,61 ergibt.
Die Beklagtenseite trägt vor, dass die durch die Reparaturwerkstatt vorgenommenen Arbeiten zu den COVID-Maßnahmen und die Verbringungskostenhöhe und zur Lackierung des hinteren Stoßfängers nicht erforderlich waren. Hinsichtlich der beanstandeten Posten kommt es aber nicht darauf an, ob die Arbeiten erforderlich im engeren Sinne waren. Da sie tatsächlich angefallen sind und vertragsgemäß abgerechnet wurden, trägt der Schädiger und mit ihm die Beklagte das Risiko, dass von erforderlichen Maßnahmen abgewichen wurde. Die Entstehung etwaiger MehrkosSeite 3 – ten für die umstrittenen Posten liegt außerhalb der kontrollierbaren Einflussphäre des Geschädigten, mithin der Klägerin. Ein Schadensservice aus einer Hand besteht selbst dann nicht, wenn sich die Werkstatt um die Begutachtung durch den Sachverständigen samt Rechtsanwaltsbeauftragung kümmert.
Im Übrigen ist aber die abgerechnete Verbringungskostenhöhe gerichtsbekannt üblich. In der noch gegenwärtigen Coronapandemie sind aber auch die empfohlenen und getätigten COVID-Maßnahmen wie Masken und Desinfektionsmittel auch der Höhe nach ersatzfähig. Hinsichtlich des Lackieraufwands des hinteren Stoßfängers greift das Werkstattrisiko.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert beruht auf § 3 ZPO.
Die Berufung war wegen bereits erfolgter obergerichtlicher Rechtsfragenklärung nicht nach § 511 ZPO zuzulassen.