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AG·333 C 14241/21·27.12.2021

Berufung, Ermessen, Zulassung, Nebenforderung, Verfahren, Vollstreckbarkeit, Zahlung, Hinweisbeschluss, Rechtsgrundlage, Verurteilung, Rechtsauffassung, Veranlassung, Akteninhalt, Kammer, Zulassung der Berufung, billigem Ermessen

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagte auf Zahlung von Nebenforderungen in Höhe von 47,01 €. Das Gericht prüfte das Verfahren nach § 495a ZPO und bejahte, dass Desinfektionskosten dem Werkstattrisiko unterfallen. Die Klage wurde vollumfänglich stattgegeben; die Verurteilung stützt sich auf §§ 280 Abs.2, 286, 288 BGB. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 47,01 € nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben; Beklagte zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit verurteilt, Berufungszulassung nicht geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen und berücksichtigt innerhalb dieses Rahmens grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

2

Desinfektionskosten fallen grundsätzlich in das Werkstattrisiko und sind damit nicht als gesonderter ersatzfähiger Schaden durch den Auftragnehmer zu betrachten.

3

Ein Anspruch auf Ersatz von Nebenforderungen wegen Zahlungsverzugs setzt Verzug nach §§ 286 ff. BGB voraus und berechtigt zu Verzugszinsen nach § 288 BGB.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO).

5

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; hierfür kommen insbesondere die Vorschriften der §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO in Betracht.

Relevante Normen
§ 495 a ZPO§ 280 Abs. 2 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 91 ZPO§ 7.08 Nr. 11, 713 ZPO

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.08.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 47,01 € festgesetzt.

Gründe

1

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

2

Desinfektionskosten unterfallen den Grundsätzen des Werkstattrisikos.

3

Dies wurde diesseits mannigfach entschieden.

4

Die Begründung ist der Beklagtenpartei vielfach bekannt.

5

Inzwischen vertritt auch die 19. Kammer des Landgerichtes München I diese Rechtsauffassung (vergl. Hinweisbeschluss vom 7.6.2021 im Verfahren 19 S 2978/21).

6

Auf den Hinweis vom 10.8.2021 wird Bezug genommen.

7

Jegliche abweichende Betrachtung würde zu einer unkontrollierbaren Aushöhlung des „Werkstattrisikos“ führen.

8

Weitere Ausführungen erübrigen sich.

9

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

11

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 7.08 Nr. 11, 713 ZPO.

12

Der Streitwert entspricht der Klageforderung.

13

Für die Zulassung der Berufung besteht keinerlei Veranlassung.