Werden Kosten einer Fahrzeugdesinfektion nur Versicherungen, nicht aber Endkunden in Rechnung gestellt, handelt es sich nicht um einen „erforderlichen“ Herstellungsaufwand zur Beseitigung des Schadens
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Werkstatt) verlangt aus abgetretenem Recht Erstattung von 25,00 € als Teil der Reparaturrechnung nach einem Unfallschaden. Streitpunkt ist, ob Kosten einer Fahrzeugdesinfektion als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.v. § 249 Abs. 1 BGB anzusehen sind. Das Gericht verneint dies, weil die Desinfektionskosten nur gegenüber Versicherungen, nicht gegenüber Endkunden berechnet werden. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage der Werkstatt auf Zahlung von 25,00 € für Desinfektionskosten abgewiesen; Klägerin trägt die Prozesskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko findet keine Anwendung, wenn die Werkstatt selbst Klägerin ist und die Schadensbeseitigung in eigener Hand durchgeführt hat.
Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion sind kein erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.v. § 249 Abs. 1 BGB, wenn diese Kosten nicht allen Kunden gleichermaßen, sondern ausschließlich gegenüber Versicherungen in Rechnung gestellt werden.
Erstattungsfähig sind nur solche zusätzlichen Reparaturkosten aus abgetretenem Recht, die tatsächlich erforderlich und üblicherweise zur Beseitigung des Schadens angefallen sind.
Ansprüche auf Nebenforderungen wegen Zahlungsverzugs können nach den §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB geltend gemacht werden.
Leitsatz
Klagt nach einer durchgeführten Reparatur eines Unfallschadens die Werkstatt selbst, findet die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko keine Anwendung. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion stellen keinen „erforderlichen“ Herstellungsaufwand zur Beseitigung eines Schadens dar, wenn die Kosten der Desinfektion nur gegenüber Versicherungen in Rechnung gestellt werden, nicht aber gegenüber Endkunden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 25,00 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig, streitig ist allein die Frage, ob die Klägerin aus abgetretenem Recht, nach tatsächlich durchgeführter Reparatur weitere Reparaturkosten in Höhe von 25,00 € von den Reparaturkosten insgesamt laut Rechnung in Höhe von 2.714,76 € ersetzt verlangen kann.
Die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko greift hier nicht, da die Werkstatt selbst klagt und daher die Schadensbeseitigung selbst in der Hand hat. Bei den Kosten für die Fahrzeugdesinfektion handelt es sich nicht um erforderliche Kosten. Der Zeuge … der Klägerin, hat angegeben, dass die Kosten der Desinfektion nur gegenüber Versicherungen in Rechnung gestellt werden, nicht aber gegenüber Endkunden. Da diese Kosten also nicht allen Kunden gleichermaßen in Rechnung gestellt werden, handelt es sich hierbei nicht um einen „erforderlichen“ Herstellungsaufwand zur Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB.
Die Klage war als unbegründet abzuweisen.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.