Berichtigungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht erließ einen Berichtigungsbeschluss, mit dem der Tenor des Endurteils vom 07.10.2016 berichtigt wird. Die Beklagte wird zur Zahlung von 1.275,49 € nebst Zinsen sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 80,44 € nebst Zinsen nach § 247 BGB verurteilt. Die Berichtigung erfolgte wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers, da sich der korrekte Wortlaut aus den Urteilsgründen ergibt (§ 319 ZPO).
Ausgang: Berichtigung des Tenors wegen offensichtlichen Schreibfehlers nach § 319 ZPO; Ergänzung um 80,44 € außergerichtliche Anwaltsgebühren nebst Zinsen.
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Schreibfehler in einem Urteil sind nach § 319 ZPO berichtigt werden.
Eine Berichtigung ist zulässig, wenn sich der zutreffende Wortlaut ohne weiteres aus den Urteilsgründen ergibt.
Die Berichtigung richtet sich nach dem in den Urteilsgründen erkennbaren Willen des Gerichts.
Zinsen und konkret bezifferte außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren können im Tenor mit Zinsanspruch gemäß § 247 BGB ausgewiesen werden.
Vorinstanzen
AG München, Endurteil, vom 2023-02-03, – 331 C 11723/22
Tenor
Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 07.10.2016 wird
im Tenor wie folgt berichtigt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 1.275,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2022 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 80,44 € nebst Zinsen hinaus über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 13.04.2022 zu bezahlen.
Gründe
Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler (vgl. § 319 ZPO), was sich ohne weiteres aus den Urteilsgründen entnehmen lässt.