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AG·331 C 11723/22·03.03.2023

Berichtigungsbeschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht erließ einen Berichtigungsbeschluss, mit dem der Tenor des Endurteils vom 07.10.2016 berichtigt wird. Die Beklagte wird zur Zahlung von 1.275,49 € nebst Zinsen sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 80,44 € nebst Zinsen nach § 247 BGB verurteilt. Die Berichtigung erfolgte wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers, da sich der korrekte Wortlaut aus den Urteilsgründen ergibt (§ 319 ZPO).

Ausgang: Berichtigung des Tenors wegen offensichtlichen Schreibfehlers nach § 319 ZPO; Ergänzung um 80,44 € außergerichtliche Anwaltsgebühren nebst Zinsen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Offensichtliche Schreibfehler in einem Urteil sind nach § 319 ZPO berichtigt werden.

2

Eine Berichtigung ist zulässig, wenn sich der zutreffende Wortlaut ohne weiteres aus den Urteilsgründen ergibt.

3

Die Berichtigung richtet sich nach dem in den Urteilsgründen erkennbaren Willen des Gerichts.

4

Zinsen und konkret bezifferte außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren können im Tenor mit Zinsanspruch gemäß § 247 BGB ausgewiesen werden.

Relevante Normen
§ ZPO § 319 I§ 247 BGB§ 319 ZPO

Vorinstanzen

AG München, Endurteil, vom 2023-02-03, – 331 C 11723/22

Tenor

Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 07.10.2016 wird

im Tenor wie folgt berichtigt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 1.275,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2022 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 80,44 € nebst Zinsen hinaus über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 13.04.2022 zu bezahlen.

Gründe

1

Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler (vgl. § 319 ZPO), was sich ohne weiteres aus den Urteilsgründen entnehmen lässt.