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AG·319 C 852/20·08.02.2021

Beschwerde, Richtigkeit, Abschrift, format=, Bezug, sofortigen Beschwerde, angefochtene Entscheidung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeschwerdeverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob eine sofortige Beschwerde gegen eine angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts. Das Gericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die angefochtene Entscheidung bestätigt. Maßgeblich war, dass keine substantiierten Einwendungen vorgetragen wurden, die einen Rechtsfehler oder eine Gehörsverletzung aufzeigen. Auf die angefochtene Entscheidung wird Bezug genommen.

Ausgang: Die sofortige Beschwerde wurde nicht abgeholfen; die angefochtene Entscheidung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel zur Überprüfung vorläufiger gerichtlicher Entscheidungen und setzt substantiierte Darlegungen voraus, aus denen ein Rechtsfehler oder eine erhebliche Verfahrensverletzung ersichtlich wird.

2

Fehlen konkrete, durchgreifende Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung, ist der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen.

3

Das Beschwerdegericht kann den Tenor kurz halten und auf die angefochtene Entscheidung Bezug nehmen, sofern sich aus der Vorentscheidung und dem Aktenstand keine entscheidungserheblichen Mängel ergeben.

4

Die Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde erfolgt, wenn das Vorbringen keine Aussicht auf Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung begründet.

Zitiert von (1)

1 neutral

Tenor

Der sofortigen Beschwerde wird nicht abgeholfen. Auf die angefochtene Entscheidung wird Bezug genommen.