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AG·306 Gs 2726/25·19.01.2026

Notwendige Verteidigung bei Vorwurf der Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie

StrafrechtStrafprozessrechtJugendstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte rügte die Ablehnung der Beiordnung einer Pflichtverteidigerin im Verfahren wegen Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie. Das Gericht hob den angefochtenen Beschluss auf und ordnete gemäß § 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO eine Pflichtverteidigerin an. Begründet wurde dies damit, dass der Beschuldigte ohne vollständige Einsicht in die bildlichen Beweismittel, die den Kern des Vorwurfs bilden, nicht wirksam verteidigt werden kann und seine eigene Einsicht aus schutzwürdigen Gründen zu versagen wäre.

Ausgang: Sofortige Beschwerde erfolgreich: Ablehnung der Pflichtverteidigerbeiordnung aufgehoben und Pflichtverteidigerin bestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 140 Abs. 2 StPO verpflichtet zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn die Schwierigkeit der Sachlage oder der Zugang zu entscheidungserheblichen Beweismitteln eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten ohne Beiordnung vereitelt.

2

Das Einsichtsrecht des Beschuldigten in amtlich verwahrte Beweismittel nach § 147 Abs. 4 StPO findet dort seine Grenze, wo überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter, insbesondere der abgebildeten Personen, der Einsicht entgegenstehen.

3

Wenn bildliche Beweismittel den Kern des strafrechtlichen Vorwurfs bilden und dem Beschuldigten aus Schutzgründen nicht zur eigenen Anschauung überlassen werden können, rechtfertigt dies die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, der die Materialien unter geeigneten Schutzvorkehrungen sichten darf.

4

Im Jugendrecht ermöglicht § 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers, soweit die besonderen Verteidigungsbedürfnisse des Verfahrens dies erfordern.

Relevante Normen
§ StPO § 140 Abs. 2§ 140 Abs. 2 StPO§ 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO§ 142 Abs. 7 StPO in Verbindung mit §§ 304, 311 StPO§ 147 Abs. 4 S. 1 StPO

Leitsatz

Da in Verfahren mit dem Vorwurf der Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie —dem Beschuldigten dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung nur unter vollständiger Akteneinsicht möglich ist, die aber dem Beschuldigten selbst verwehrt ist, ist ihm wegen der Schwierigkeit der Sachlage gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen. (Rn. 2 – 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22.12.2026 aufgehoben. Dem Beschuldigten wird gemäß § 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO Rechtsanwältin … als Pflichtverteidigerin bestellt.

Gründe

1

Die von der Verteidigerin des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 08.10.2026 eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 142 Abs. 7 StPO in Verbindung mit §§ 304, 311 StPO zulässig. Der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbeiordnung war abzuhelfen.

2

Aufgrund der Besonderheit des Verfahrensgegenstandes im vorliegenden Fall – Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie – ist dem Beschuldigten seine Verteidigerin als Pflichtverteidigerin wegen der Schwierigkeit der Sachlage gemäß § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen.

3

Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung nur unter vollständiger Akteneinsicht möglich ist, die aber dem Beschuldigten selbst verwehrt ist. Ein unverteidigter Beschuldigter hat zwar gemäß § 147 Abs. 4 StPO grundsätzlich das Recht, unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke, wie hier die Ausdrucke der Bilddateien in den Beweismittelbänden, zu besichtigen. Dieses eigene Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten findet jedoch seine Grenzen soweit – wie hier – überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Die Einsicht des Beschuldigten in Beweismittelbände zu kinder- und jugendpornografischen Abbildungen betrifft den Intimbereich der abgebildeten Personen, welcher gewahrt werden muss. Entsprechend wäre die Einsicht in die Sonderbände „Beweismittel“ gemäß § 147 Abs. 4 S. 1 StPO zu versagen. Die Bilder bilden jedoch den Kern des strafrechtlichen Vorwurfs, sodass sich der Beschuldigte ohne deren Anschauung nicht hinreichend verteidigen könnte.

4

In diesem Fall gebietet § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung der Pflichtverteidigerin, die die Bilder in der Geschäftsstelle sichten und den Beschuldigten von ihren Erkenntnissen unterrichten kann (Meyer-Goßner/Schmitt, § 147 Rn. 32, LG Hanau, Beschluss vom 25.07.2022 – 4 Qs 4/22, LG Frankfurt (Oder) Beschluss vom 29.12.2021 – 24 Qs 60/21, LG Bremen, Beschluss vom 04.06.2025 – 42 Qs 162/25).