Verfahrenseinstellung: Mangelnder Aufenthaltsnachweis
KI-Zusammenfassung
Die Verfahren gegen sieben (teilweise minderjährige) Betroffene wegen Verstößen gegen die 12. BayIfSMV wurden nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Strittig war, ob die am Steg sichergestellten Mobiltelefone als Nachweis der Anwesenheit der Betroffenen genügen. Das Gericht sah die Zuordnung der Telefone als nicht ausreichend an, zudem fehlte teils die Hinzuziehung von Erziehungsberechtigten; weitere Ermittlungen erschienen unverhältnismäßig.
Ausgang: Verfahren gegen sieben Betroffene nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt mangels Tatnachweis; Mobiltelefone reichen nicht als Aufenthaltsnachweis
Abstrakte Rechtssätze
Zum Nachweis eines Verstoßes gegen die Infektionsschutzvorschriften ist der tatsächliche Aufenthalt der beschuldigten Personen am Tatort erforderlich; die bloße Sicherstellung und Zuordnung von Mobiltelefonen begründet hierfür keinen vollwertigen Tatnachweis.
Bestehen erhebliche Zweifel am Tatnachweis, rechtfertigt dies die Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG.
Bei der Vernehmung minderjähriger Beschuldigter ist die Hinzuziehung der Erziehungsberechtigten geboten; das Unterbleiben kann die Verwertbarkeit der Vernehmung und die Beweislage beeinträchtigen.
Das umfassende Schweigerecht der Betroffenen kann in Verbindung mit dem Fehlen unmittelbarer Tatzeugen und mangelhaften Beweismitteln die Fortführung weiterer Ermittlungen als unverhältnismäßig erscheinen lassen.
Leitsatz
Der gemeinsame Aufenthalt von Mobiltelefonen mehrerer Personen ist nicht bußgeldbewehrt. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Verfahren gegen die 7 Betroffenen werden gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last, mit Ausnahme der notwendigen Auslagen der Betroffenen. Diese haben die Betroffenen jeweils selbst zu tragen.
Gründe
I.
Den 7 Betroffenen, von denen zur mutmaßlichen Tatzeit 4 minderjährig und 3 heranwachsend waren, liegt ausweislich der gegen sie erlassenen Bußgeldbescheide vom 10.06.2021 jeweils zur Last, am 27.04.2021 um 17:35 Uhr am Gemeindeweiher in Z. mit mehr als 3 Personen aus verschiedenen Haushalten zusammengekommen zu sein und öffentlich gefeiert zu haben und dadurch gegen die damals geltenden Vorschriften der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verstoßen zu haben.
Gegen sie wurden Bußgelder zwischen 400,- EUR und 600,- EUR festgesetzt.
Alle Betroffenen haben form- und fristgerecht Einspruch gegen den sie betreffenden Bußgeldbescheid eingelegt, in der Folge wurden die Verfahren bei Gericht zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.
II.
Die Verfahren waren allesamt gem. § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen.
Es bestehen Zweifel, ob sich gegen die Betroffenen ein Tatnachweis würde führen lassen. Der Vorwurf fußt im Wesentlichen nicht auf dem Umstand, dass man vor Ort die Betroffenen selbst angetroffen hat, sondern dass ihre jeweiligen Mobiltelefone am Steg des Weihers durch die Polizei sichergestellt und über die Rufnummer den Betroffenen in der Folge zugeordnet wurden.
Es stellt sich freilich die Frage, wie die Telefone ihren Weg an den Weiher gefunden haben. Die Betroffenen lassen sich jedoch - berechtigt - zur Sache nicht ein und bestreiten ihre Anwesenheit.
Im Rahmen der Betroffenenvernehmungen durch die Polizei wurden nicht in jedem Fall die Erziehungsberechtigten der Betroffenen hinzugezogen, was aber jedenfalls bei den jugendlichen Betroffenen geboten gewesen wäre.
§§ 4, 5 der 12. BayIfSMV untersagten zum fraglichen Zeitpunkt den gemeinsamen Aufenthalt und das Feiern mit mehreren Personen außerhalb des eigenen Hausstandes.
Der gemeinsame Aufenthalt von Mobiltelefonen mehrerer Personen war indes nicht bußgeldbewehrt.
Die weitere Aufklärung des Sachverhaltes erscheint unverhältnismäßig, zumal allen Beteiligten weiterhin ein umfassendes Schweigerecht zusteht, §§ 136, 163 StPO i.V.m. § 46 OWiG, und unmittelbare Tatzeugen nicht vorhanden sind.
Die Staatsanwaltschaft hat die Einstellung der Verfahren befürwortet.
III.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 OWiG.