Dauer der Hauptverhandlung - Berechnung des Längenzuschlags nach RVG VV Nr. 4128
KI-Zusammenfassung
Der Pflichtverteidiger erhob Erinnerung gegen die Gebührenfestsetzung und beantragte den Längenzuschlag nach VV Nr. 4128 RVG für einen Berufungstermin. Das Gericht änderte die Festsetzung ab und berücksichtigte die Zusatzgebühr. Entscheidend war, dass auf den in der Terminsladung genannten Beginn (nicht das Aufrufen) abzustellen ist; Wartezeiten und Unterbrechungen eines Sitzungstags sind grundsätzlich mitzuzählen, sofern sie nicht vom Verteidiger zu vertreten sind oder jeweils mindestens eine Stunde dauern.
Ausgang: Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen die Gebührenfestsetzung teilweise stattgegeben; Längenzuschlag nach VV Nr. 4128 RVG berücksichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Berechnung des Längenzuschlags nach VV Nr. 4128 RVG ist auf den in der Terminsladung genannten Beginn der Hauptverhandlung abzustellen; das spätere Aufrufen der Sache gilt als Wartezeit und ist nicht relevant.
VV Vorb. 4.1 Abs. 3 RVG bestimmt, dass Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag grundsätzlich als Teilnahme des Rechtsanwalts zu berücksichtigen sind.
Von der Berücksichtigung ausgenommen sind nur Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde.
Für die Zuordnung von Stundengrenzen bei Gebühren (z. B. Überschreiten der fünften Stunde) ist auf die tatsächliche Dauer der Verhandlung abzustellen; eine Überschreitung um eine Sekunde begründet die höhere Stundenzuordnung.
Leitsatz
Bei der Berechnung des Längenzuschlags nach RVG VV Nr. 4128 ist ausschließlich auf den in der Terminsladung genannten Beginn der Hauptverhandlung abzustellen, nicht auf den Aufruf der Sache. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Nach RVG VV Vorb 4.1 Abs. 3 sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen, ausgenommen hiervon sind nur Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde. Die entgegenstehende Rechtsprechung ist überholt. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts J. S. vom 14.09.2022 wird der Festsetzungsbeschluss vom 22.07.2022 dahingehend abgeändert, dass die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zahlende Gebührenauslagen auf 2.001,53 € festgesetzt werden.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
A. Die nach § 56 RVG statthafte Erinnerung ist zulässig und begründet.
I. Für den Hauptbehandlungstermin vom 08.02.2022 in der Berufungsinstanz ist die Gebühr nach Nummer 4128 VV RVG angefallen.
Diese entsteht, wenn der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt.
1. Dies war vorliegend der Fall, denn die Hauptverhandlung dauerte ausweislich des Protokolls von 09:04 Uhr bis 14:00 Uhr. Bei der Berechnung des Längenzuschlags ist aber ausschließlich auf den in der Terminsladung genannten Beginn der Hauptverhandlung abzustellen, nicht auf den Aufruf der Sache (BeckOK RVG/Knaudt, 57. Ed. 1.9.2022, RVG VV 4128 Rn. 10 m.w.N.), denn hierbei handelt es sich um eine Wartezeit, die der Verteidiger nicht zu vertreten hat.
In der Ladung war als Zeitpunkt des Beginns 09:00 Uhr verfügt. Die Berufungsverhandlung endete ausweislich des Protokolls, von dessen Richtigkeit auszugehen ist um 14:00 Uhr.
Die fünfte Stunde endet mit Ablauf der Sekunde 59:59, danach beginnt die nächste Stunde (Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl. 2021, RVG VV 4108 Rn. 24 LG Karslruhe BeckRs 2020, 40433). Mit Ablauf der Sekunde 13:59:59, also um 14:00:00 dauerte die Hauptverhandlung somit mehr als 5 Stunden.
2. Von dieser Verhandlungsdauer sind die Unterbrechungen von 10:13 Uhr bis 10:45 Uhr und von 12:25 bis 13:04 Uhr nicht abzuziehen.
In der obergerichtlichen Rspr. bestand bis zum Inkrafttreten des KostRÄG v. 21.12.2020 erheblicher Streit zu der Frage, ob Wartezeiten des Rechtsanwalts vor bzw. während der Hauptverhandlung zu berücksichtigen sind bzw. ob Pausen von der Hauptverhandlungszeit abgezogen werden müssen.
Dieser Streit hat sich durch die Einfügung des Abs. 3 in die VV Vorb. 4.1 RVG erledigt.
Es ist nunmehr explizit geregelt, wann Pausen bzw. Unterbrechungen im Rahmen von Längenzuschlägen zu berücksichtigen sind, sodass die zu diesem Problemschwerpunkt ergangene Rechtsprechung nunmehr überholt ist. Ausweislich der VV Vorb 4.1 Abs. 3 RVG sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen, ausgenommen hiervon sind nur Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde.
Vorliegend sind zwar Unterbrechungen gegeben, diese dauerten jeweils allerdings keine volle Stunde, sodass sie nicht in Abzug zu bringen sind
II. Demnach ist die vom Verteidiger beantragte Gebühr nach Nr. 4128 VV RVG in Höhe von 141,00 € zzgl. USt in Höhe von 26,79 € insgesamt also 167,79 € angefallen. Diese Gebühr war daher zusätzlich zu den bislang festgesetzten 1.833,74 € festzusetzen.
Insgesamt wurde daher ein Betrag von 2.001,53 € festgesetzt
B. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, § 56 Abs. 2 S. 2 RVG. Kosten werden nicht erstattet § 56 Abs. 2 S. 3 RVG.